{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Polizist S. habe diesen Funkspruch gehört und, da er gerade am Sichten der Liste des Verkehrssicherheitszentrums\nObwalden Nidwalden (VSZ) betreffend Führerausweisentzüge gewesen sei, entsprechende Meldung an die Polizeipatrouillegemacht. Diese habe in der Folge den Beschuldigten beanzeigt. Die Staatsanwaltschaft stimmt mit der Aussage der Oberstaatsanwältin\nüberein, dass sich S. bei dieser erkundigt habe, ob angesichts der prekären Wetterverhältnisse von einer Notlage ausgegangen werden und von einer Strafe abgesehen werden könne.\n\n17.4\n17.4.1\nBei der Befragung räumte die Oberstaatsanwältinden geschildertenSachverhalt ein, soweit sie sich daran erinnern konnte (Protokoll,Fragen 394 ff.). Sie habe einen Rechtfertigungsgrund des Beschuldigten darin gesehen, dass er nicht aus eigenem Antrieb in diese\nSituation gekommen, sondern dazu aufgeboten worden sei. Sie konnte sich nicht erklären, weshalb sie das aktenwidrig falsch im Kopf bzw. falsch verstanden hat (Protokoll,\nFragen 405 ff.).\n\n17.4.2\nStaatsanwalt DD. erläuterteauf entsprechende Fragen hin die Praxis der internenVerfahrensabtretungen, wie sie im vorliegenden Fall stattgefunden hat (Protokoll, Fragen 43 ff.).\nDies funktionierein der Regel pragmatisch, je nach persönlicher Bekanntschaft mit einer\nVerfahrenspartei. Es könne auch vorkommen, dass bei einem Staatsanwalt schon ein\nVerfahren hängig sei und die Fälle zusammen beurteiltwerden mussten. Im vorliegenden\nFall sei er einfach stutzig geworden, da im Polizeirapport etwas von rechtfertigendem\nNotstand gestanden sei. Solche juristischen Feinheiten kenne ein Polizist nicht. Nach den\nAussagen sei für ihn klar gewesen, den Mann zu verurteilen.Er habe keinen Grund gesehen, denn Fall einzustellen, da für ihn klarerweise ein Straftatbestand vorgelegen habe.\n17.4.3\n\nSeite 81\nDass Staatsanwalt DD. den Beschuldigten verurteilen wollte und deshalb den Fall an die\nOberstaatsanwältin abgetreten hat, bestätigte die Oberstaatsanwältin im Wesentlichen.\nSie betontejedoch auch, dass es ohnehin ihr Pikettfallgewesen sei und der Fall fälschlicherweise zu Staatsanwalt DD. gekommen sei (Protokoll, Fragen 415 ff,).\n\n17.5\nGemäss Aktenlage hat sich der Sachverhalt im Wesentlichenso zugetragen, wie er von\nder Staatsanwaltschaft geschildert worden ist. Abweichungen bestehen hinsichtlichdes\nZeitpunktesder Beanzeigung und des Ablaufs der Begegnungdes Beschuldigtenmit der\nPolizeipatrouille zwischen X und Y. So fand S. erst am Folgetag des Winterdiensteinsatzes heraus, dass dem Beschuldigtender Führerausweisentzogenworden ist und informieNe daraufhin den Polizeiposten X, nicht jedoch die nächtliche PolizeipatrouiIËe.Entsprechend wurde der Beschuldigte von dieser auch nichtwährend des Winterdiensteinsatzes mit dem Straftatbestanddes Fahrens ohne Führerausweiskonfrontiert,sondern\nerst am Folgetag. Diese Sachverhaltsabweichungen ändern nichts am Umstand, dass der\nBeschuldigte nicht von der Polizei für den Winterdienst aufgebotenwurde, sondern aus\neigener Initiativein den Einsatz ging, da sich sein Arbeitskollege wegen Übermüdung als\nnicht fahrfähig bezeichnete.\n\n17.6\n\nDie Oberstaatsanwältin begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung aktenwidrig damit,\ndass der Beschuldigte \"von den Behörden notfallmässig aufgeboten\" worden sei, die\nStrassen zu räumen. Weder wurde der Beschuldigte von der (polizeilichen) Behörde aufgeboten noch handeltees sich um einen akuten Notfall.Da die Strasse von X nach Y ohnehin zuerst mit dem Schneepflug vom Schnee befreit werden musste, bevor mIt dem\nSalzen begonnen werden konnte, lag keine Dringlichkeitvor, der nur mit einer Missachtung der nicht bestehenden Fahrbewilligung begegnet werden konnte. Es hätten als Fahrer weitere Personen angefordert werden können, wie etwa der Fahrer des Schneepflugs,\nder nach der Schneeräumung zusammen mit dem Beschuldigten die Schwarzräumung\nhätte übernehmen können. Dass der Beschuldigte im Sinne der effizienten Auftragseriedigung und nach Rücksprache mit seinem (übermüdeten) Arbeitskollegen selber das\nStreufahrzeug steuerte, mag bei der Strafzumessung berücksichtigtwerden.\n\n17.7\n\nDie Oberstaatsanwältin erwähnt das Vorhandensein eines \"Rechtfertigungsgrundes\",\nlässt aber dessen gesetzliche Grundlage offen. So wird aus der Nichtanhandnahmeverfügung nicht klar, ob eine gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB) oder ein Notstand\n(Art. 17 f. StGB) vorliegt. Diese Institutewerden denn auch nicht weiter ausgeführt. Im\nRahmen der Befragung präzisierte sie, dass der Beschuldigte eine Amtshand lung bzw.\n\n"}