{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n Seite 78\n16.7\nVor diesem Hintergrundverneinte die Oberstaatsanwältineine Verletzung des Gesetzes\nüber das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979 (GDB 818.3).\nGemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Hunde so zu halten, dass der Schutz von\nMensch und Tier sowie der öffentlichenund privaten Anlagen gewährleistetist. Die Hundehalterhaben nach Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz ihre Hunde so zu beaufsichtigen,dass sie\nkeine Personen und Tiere anfallen oder durch unzumutbares Gebell oder auf andere Weise belästigen, und so zu warten, dass sie keine Anlagen, wie Trottoirs, Geh- und Wanderwege, fremde Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätzesowie landwirtschaftlicheKulturen während der Vegetationszeit, verunreinigen.\n\nDie Oberstaatsanwältin räumte anlässlich der Befragung ein, den Fall heute möglicherweise anders zu beurteilen,insbesondere, wenn man von einem ErfoIgsdeliktausgehe.\nSie habe das bisher anders gesehen. Andernfalls hätten sie bei der Staatsanwaltschaft\ndiverse Hundefälle in der Vergangenheit falsch beurteilt(Protokoll, Fragen 389 ff.).\n\n16.8\nIndemder Hund des Polizistenaus eigener Kraft und ohne grössere Anstrengungden\nGartenzaun niederdrücken und somit aus dem Garten des Polizisten entweichenkonnte,\nerscheint zumindest fraglich, ob Art. 1 Hundegesetz nicht verletzt worden ist, soll der\nHundehalterdoch den Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichenund privaten\nAnlagen gewährleisten. Im Einklang mit der Oberstaatsanwältin stellt diese Bestimmung\nkein Erfolgsdeliktdar. Verlangt wird korrekterweisevielmehrein der notwendigenSorgfalt\nentsprechendes Handelndes Hundehalters. Die Oberstaatsanwältinhätte vor diesem Hintergrund nicht nur die Ursachen für das Ausreissen des Hundes prüfen müssen, sondern\ninsbesondere,ob der vom Hund niedergedrückteZaun geeignet war, den Schutz von\nMensch und Tier zu gewährleisten.Wäre dies der Fall gewesen, hätte kein Verstoss gegen die Sorgfaltspflichtenvon Art. 1 Hundegesetz vorgelegen.\n\n16.9\nWeiter erscheint es in inhaltlicherHinsicht mehr als fragwürdig, dem Polizisten vor der eigenen Stellungnahmedie Verfahrensakten zukommen zu lassen, konnteer doch dadurch\ndie Aussagen der Anzeigerin vorgängig analysieren und seine Version des Sachverhaltes\nentsprechend darauf abstimmen.\n\nDen Akten lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass eine Eröffnungsverfügung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO ergangen wäre. Durch dieses Unterlassen hat die Oberstaatsanwältin Bundesrecht verletzt.\n\nSeite 79\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwältin hat die Stellungnahme des beschuldigten Polizisten\nmöglicherweise beeinflusst, indem sie ihm die Verfahrensakten vorgängig zu seiner Stellungnahme zukommen liess. Künftig wird in solchen Fällen die Akteneinsicht nach den\nRegeln von Art. 101 f. StPO und unter Verzicht der Aussagenbeeinflussung durchzuführen sein. Die Oberstaatsanwaltschaft\nund die Staatsanwältehaben überdiesbei jedem\neröffnetenFall eine Eröffnungsverfügungim Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO zu erlassen\nund zu akturieren.\n\nMassnahme: Ob die Oberstaatsanwältindurch die vorliegende formell und materiellfehlerhafte Falllösung den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt hat, wird\nstrafrechtlich näher zu untersuchen sein.\n\n17. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 18 1392\n17.1\n\nDie Staatsanwaltschaftwirftder Oberstaatsanwältinhier vor, das Verfahren gegen den\nStrassenarbeiter des Unterhaltsdienstes der Gemeinde X, H., aktenwidrig eingestellt zu\nhaben. Dieser sei trotz Entzugs des Führerausweises für Motorfahrzeugeam 30. März\n2018 um ca. 22.45 Uhr mit einem Einsatzfahrzeug ausgerückt, um die Strasse zwischen\nX und Y zu salzen. Die Polizei habe dabei \"rechtfertigender Notstand\" rapportiert. Nach\nAnsicht des zunächst eingesetzten Staatsanwaltes DD. sei kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich gewesen. Die Oberstaatsanwältin habe in der Folge jedoch den Fall am 18. Juni\n2018 auf sich umschreiben lassen. Wegen des angeblichen Rechtfertigungsgrundes habe\nsie am 20. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügungerlassen. Als Begründung habe\nsie aktenwidrigausgeführt: \"Im vorliegendenFall wurde der Beschuldigtevon den Behörden notfallmässig aufgeboten, die Strassen zu räumen. Da sein Kollege aus gesundheitlichen Gründen den Dienst nicht verrichten konnte, erledigte der Beschuldigte die Arbeit,\nobschon ihm der Führerausweis entzogen war.\" Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte aber von keiner Behörde zur Strassenräumung aufgefordert worden. Er habe\nvielmehr den Entschluss gefasst, die Strassenräumung trotz entzogenen Führerausweises selber auszuführen, weil sein Arbeitskollege wegen Übermüdung durch frühere Einsätze bereits geschlafen habe.\n\n17.2\nDie Oberstaatsanwältin führt in ihrer schriftlichenStellungnahme aus, dass sie von Polizist\nS. beratend beigezogen worden sei. Er habe sie gefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, in\ndiesem Verfahren von Strafe Umgang zu nehmen oder ob er eine Verzeigung machen\nsolle, obschon sie als Polizei den Beschuldigtenaufgeboten und damit unwissentlichin\n\nSeite 80\neine \"Notlage\" gebracht hätten. Sie habe gewünscht, dass trotzdem eine Verzeigung gemacht werde und die Polizei nicht aus eigenem Antrieb auf eine Verzeigung verzichte. Sie\nkönne die Umstände im Einzelfall berücksichtigen und dann allenfalls eine Einstellung\nvornehmen.\n\n"}