{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n Seite 76\npunkte, weshalb sich hier je nach Fallkonstellationeine Fallbearbeitungdurch die Oberstaatsanwältin oder einen externen ausserordentlichen Staatsanwalt aufdrängen würde.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlungen: Die Fallzuständigkeitender einzelnen Staatsanwälte und der Oberstaatsanwaltschaft sollten aus den Akten oder zumindest aus dem Aktendeckel ersichtlich sein.\nBetreffend Fallzuständigkeit ist es nicht sinnvoll, dass bei gewöhnlichen Polizisten unbesehen der konkreten Person immer die Oberstaatsanwältin fallzuständig sein müsste oder\ngar ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen wäre. Vielmehr ist je nach betroffenem Polizisten ein Staatsanwalt als fallzuständig zu erklären, der mit dem Polizisten möglichst wenige Berührungspunkte beruflicher oder privater Natur aufweist. Bei Kaderangehörigen der Polizei bestehen hingegen seitens der Staatsanwälte engere Berührungspunkte, weshalb hier die Oberstaatsanwaltschaft selber oder ein ausserordentlicher\nStaatsanwaltden Fall zu übernehmen hat.\n\n16.4\n16.4. 1\n\nDie Staatsanwaltschaft kritisiert weiter den gemäss Aktenlage unbestrittenen Umstand,\ndass die Oberstaatsanwältin dem beschuldigten Polizisten die Originalakten zukommen\nliess. Im Rahmen der Befragung präzisierte Staatsanwalt DD. (Protokoll,Frage 41), dass\nOriginalakten in keiner Situation an einen Beschuldigten weitergegeben würden, sondern\nlediglichan Anwälte. Die Gesetzeslage sei eindeutig. Er habe sogar einmal ein Aufsichtsverfahren eingeleitet, weil ein Anwalt seinem Klienten die Originalakten weItergegeben\nhabe. Von einer Sekretärin habe er erfahren, dass sie die Oberstaatanwältineinmal darauf aufmerksam gemacht habe, dass man die OrigËnalaktennichtdem Beschuldigtenzustellen könne, was sie ziemlich wütend gemacht habe. Diese habe gesagt, das stimme\nnIcht, es gebe keine gesetzliche Grundlage, dass man die Originalaktenden Beschuldigten nichtzustellenkönne. Dies wisse er allerdingsnur vom Hörensagen.\n\n16.4.2\nDie Oberstaatsanwältin\näusserte bei der Befragungdahingehend(Protokoll,Fragen\n381 ff.), dass sie sich nicht mehr an eine Aktenweitergabe erinnern könne. Es sei aber\nmöglich, dass sie diese dem Beschuldigten zur Stellungnahme zugestellt habe, wobei sie\nauf das Verfahren AK 010 12 1844 (oben E. 13.4.2) verwies. In diesem Verfahren stellte\nsie die Akten nur in Kopie und der Rechtsvertreterindes Anzeigestellers- nicht einem\nBeschuldigten – zu. Insofern lassen sich die beiden Sachverhalte nicht vergleichen.\n\nSeite 77\n16.5\nDie Vorgehensweise bei einer beantragtenAkteneinsicht regelt Art. 102 StPO. Die Verfahrensleitung entscheidet demnach über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen\nMassnahmen, um Missbräucheund Verzögerungenzu verhindern und berechtigteGeheimhaltungsinteressen zu schützen. Die Akten sind dabei am Sitz der betreffenden\nStrafbehörde oder rechtshilfeweisebei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen\nBehörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.\nWer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von\nKopien der Akten verlangen. Indem die Oberstaatsanwältin dem beschuldigten Polizisten\ndie Akten – soweit ersichtlich– von Amtes wegen und im Originalzugestellthat, verletzte\nsie Art. 102 StPO, wonach eine Zustellung von Originalaktennur bei anderen Behörden\nund den Rechtsbeiständen statthaft ist. Warum die Oberstaatsanwältin ausserdem die Akten dem beschuldigtenPolizistenohne Einsichtsgesuch zukommen liess, ist nicht ersichtlich und konnte von ihr auch auf Nachfrage hin nicht plausibel erklärt werden. Sie gefährdete mit der Zustellung der Originalakten die Möglichkeit, ein Verfahren sachgerecht zu\nführen, da bei dieser Vorgehensweise nicht auszuschliessen ist, dass belastende Akten\ndurch den Beschuldigten entfernt werden. Dies gilt umso mehr als die Oberstaatsanwältin\nnicht systematisch Aktenverzeichnisse und VerfahrensprotokoËIeführt (hierzu oben E. 5.4)\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat die in der Strafprozessordnung statuierte Vorgehensweise bei Begehren um Akteneinsichtgemäss Art. 102 StPO zwingend einzuhalten. Andernfalls besteht die konkrete Gefahr, dass Verfahren mangels vollständiger Akten\nnicht sachgerecht geführt werden können.\n\n16.6\nSchliesslich wirft die Staatsanwaltschaft der Oberstaatsanwältin vor, die Strafuntersuchung nach Eingang der Stetlungnahme des Polizisten ohne weitere Untersuchungshandlungen eingestelltzu haben. Dies trifftgrundsätzlich zu. Immerhin holte sie vorher bei der\nden verletzten Hund behandelnden Tierärztin einen Bericht zu dessen Verletzungen ein.\nDie Einstellungbegründete die Oberstaatsanwältingestützt auf die schriftlicheStellungnahme des Polizisten. Dieser begründetden Angriff seines Hundes damit,dass der andere Hund seinen Hund provoziert habe, indem er freilaufend zu seinem Grundstück gelangt\nsei und den eigenen Hund angebellthabe. Diesem sei es daraufhin gelungen, den Gartenzaun niederzudrücken und den Nachbarhund auf dem Nachbargrundstückzu beissen\nund damit zu verletzen.\n\n"}