{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Gegenstand des Strafverfahrens bildete die Verletzung des Nachbarhundes durch den Hund des beschuldigtenPolizisten der KantonspolizeiObwalden.\nDie Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin im konkreten Fall vor, diesen ursprünglich auf die damalige Staatsanwältin angelegten Fall an sich gezogen zu haben.\nDies habe sie damit begründet, dass der Beschuldigte ein Angehöriger der Kantonspolizei\nObwalden sei, obwohl sie zunächst erwähnt habe, einen ausserordentlichen Staatsanwalt\neinzusetzen. In der Folge habe sie dem beschuldigten Polizisten die Originalakten zur\nEinsicht-und Stellungnahmezukommen lassen. Nach Eingang der Stellungnahmehabe\nsie die Strafuntersuchung sodann ohne weitere Untersuchungshandlungen eingestellt.\n\n16.2\n\nDie Oberstaatsanwältin bestritt in ihrer Stellungnahme, dass es vorliegend um die Etnsetzung eines ausserordentlichenStaatsanwaltes gegangen sei. Hintergrundhabe vielmehr\nder Umstand gespielt, dass in Straffälle involvierte Polizisten nicht durch die enger in der\nFalterledigung mit der Polizei zusammenarbeitenden Staatsanwälte erledigt würden. Zudem seien alle Sekretärinnen der Staatsanwälte, ausser der gemeinsamen Sekretärin von\nihr und Staatsanwalt Y., mit Polizisten liiert. Entsprechend habe sie entschieden, solche\nFälle in ihrer Funktion als Oberstaatsanwältin zu behandeln, da bei ihr die Verstrickungen\nnicht so eng seien. Das vorliegende Verfahren habe sie daher nicht an sich gezogen,\nsondern habe es praxisgemäss einfach selber erledigt. Aufgrund konkreter Abneigungen\ndes Polizisten gegenüber Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft habe sich eine Fallerledigung durch sie in concreto umso mehr aufgedrängt.\n\nDie Oberstaatsanwältin räumte in ihrer Duplik ein, es sei umstritten, ob in Fällen wie dem\nvorliegenden gegen Angehörige des eigenen Polizeikorps, das Verfahren durch einen externen Verfahrensleiterzu führen sei. Da sie diese Frage für sich bis anhin nicht konsequent entschieden habe, könne sie nicht ausschliessen, zu Beginn von der Möglichkeit\ndes Einsatzes eines ausserordentlichen Oberstaatsanwaltes gesprochen zu haben.\n\n16.3\n\nBei der Befragung führte die Oberstaatsanwältin aus, sie glaube nicht, dass sie den Fall\neinfach an sich gezogen habe, da dies bis anhin selten geschehen sei. Sie sei sich nicht\nsicher, ob sie den Fall nicht sogar dem Obergericht zur Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes habe vorlegen wollen. Sie merke dann oft während des Schreibens\ndes Ausstandsbegehrens, dass dies gar nicht gehe, weshalb sie den Fall dann selber löse\n(Protokoll,Frage 369). Meistens bekomme sie in letzterZeit auch die Fälle gegen Polizis-\n\nSeite 75\nten, und auch andere heikle Fälle, beI denen die Staatsanwälte ihr den Fall abgäben und\nerklärten,diese seien Chefsache. Es sei dann \"schon ein bisschen die Meinung\",dass sie\nden Fall dann löse, obwohlsie ihn auch einem anderenStaatsanwaltübertragenkönne\n(Protokoll, Frage 373).\n\n16.3\n16.3.1\nDas der Oberstaatsanwältin vorgeworfene an sich Ziehen des vorliegenden Falles ist aus\nden Akten nicht ersichtlich. Aus dem Polizeibericht vom 10. April 2011 geht lediglich hervor, dass StaatsanwältinR. über den Fall orientiertworden ist. Es wäre vor diesem Hintergrund wünschenswert, dass die Fallzuständigkeiten aus den Akten oder zumindest aus\ndem Aktendeckel ersichtlich sind. Die Notwendigkeit einer Behandlung beanzeigter Straftaten von Polizisten durch einen bestimrnten Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwältin\nkann nichtgenerell-abstraktbeantwortetwerden. Das Obergericht behandeltein der Vergangenheit Ausstandsverfahren der Oberstaatsanwältin und von Staatsanwälten im Zusammenhang mit administrativ vorgesetzten Behörden wie den Regierungsrat\n(AB 13/010) oder einzelner Regierungsmitglieder (W 11/006), aber auch gegenüber einem Polizisten (W 10/003) und setzte entsprechend ausserordentliche Staatsanwälte zur\nBehandlung des Strafverfahrens ein. In letzterem Fall begründete der fallzuständige Verhörrichter, dass es sich beim Angeschuldigten um einen langjährigenAngehörigen der\nKantonspolizeiObwalden handle, gegenüber welchem ihm ein Weisungsrecht zustehe\nund mit welchem er in regelmässigem und engem beruflichen Kontakt stehe, weshalb es\nschwierig wäre, die Strafuntersuchung zu führen, ohne gleichzeitig den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Diese Kriterien erscheinen gegenüber gewöhnlichen Polizisten\ndes Polizeikorps sinnvoll. Es ist hingegen nicht sinnvoll, dass bei diesen Polizisten unbesehen der konkreten Person immer die Oberstaatsanwältin fallzuständig sein müsste oder\ngar ein ausserordentlicherStaatsanwalt einzusetzen wäre. Vielmehr ist je nach betroffenem Polizisten ein Staatsanwalt als fallzuständig zu erklären, der mit dem Polizisten mög-\nËichstwenige Berührungspunkte beruflicher oder privater Natur aufweist. Ob die Sekretärinnen der betreffendenStaatsanwälte mit – anderen – Polizisten liiertsind oder nicht, darf\ndabei keine Rolle spielen, zumal alle Mitarbeiterder Staatsanwaltschaftdem Amtsgeheimnis unterstehen und eine Verletzung strafrechtlich relevant ist (Art. 320 StGB).\n\n16.3.2\nAnders zu entscheiden ist allerdings bei einem Kadermitgliedder Polizei, wie etwa dem\nPOlizeikommandarIter1,dessen Stellvertreter oder dem Verantwortlichen der verschiedenen Abteilungenwie der Kriminalpolizeioder der Verkehrs- und Sicherheitspolizei.Zu diesen Personen bestehen seitens Staatsanwaltschaft naturgemäss engere Anknüpfungs-\n\n"}