{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n15.4\nDie Oberstaatsanwältin\nverweist in ihrer Duplikauf den Umstand,dass im KantonUri\nnicht ein Verfahren wegen Mordversuchs, sondern wegen Tötungsversuchs durch S. eröffnet worden sei. Somit sei der Kanton Obwalden, der einen früheren Tötungsversuch\nvon S. zu untersuchen gehabt habe, solange zuständig geblieben, bis im Kanton Uri der\nZusammenhang mit dem Verfahren W., der S. als Auftragskillerengagiert habe, erstellt\ngewesen sei. Die genannten Gerichtsstandsentscheide hätten nichts mit dem hier vorliegenden Verfahren AK 010 09 2344 zu tun, sondern mit dem zunächst unter derselben\nVerfahrensnummer geführten und im Juni 2011 an den Kanton Uri abgetretenen Verfahren. Sie habe nach dem im Januar 2011 gescheitertenAbtretungsversuchden Fall selber\nweitergeführt, da sie unmittelbar nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung als attrechtlicheStaatsanwältin noch keine eigenen Fälle geführt habe. S. habe sie\ngar nichtgekannt, entsprechend bestehe bis heute keine besondere Sympathie für diese\nPerson\n\nIm Rahmen der Befragung schloss die Oberstaatsanwältin die Möglichkeit nicht aus, dass\nsie S. einen Charmebolzen genannt habe. Das sei aber nicht von ihr selber gekommen.\nDas hätten aber auch anderen Personen über ihn gesagt; sogar der zuständige Rund-\nschau-Redaktorhabe dies gedacht. Es sei unbestritten,dass er sich \"charmanter\" benehme als ein Auftragskiller, die Leute instrumentalisiere und täusche (Protokoll, Fragen\n367 f.)\n\n15.5\n\nBevor der damalige Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden die Hauptverhandlung vor\ndem Kantonsgericht ansetzte, erkundigte er sich beim Oberstaatsanwalt des Kantons Uri,\nwie die Verfahrenskoordinationin Sachen S. zwischen den Kantonen Obwalden und Uri\ngelöst worden war. Der Urner Oberstaatsanwalt führte im Antwortschreiben vom 23. Dezember 2011 (SG 11/009/II,act. 11) aus, dass die Rolle von S. im Verfahren gegen W.\nzunächst unklar gewesen sei, so dass sich er und die Obwaldner Oberstaatsanwältin darauf verständigthätten, die Verfahren getrenntzu führen. Als der Kanton Uri die Untersuchung gegen W. auf Anstiftung zu Mord bzw. Mittäterschaftzu Mord (Versuch) ausgedehnt habe, sei erneut über den Gerichtsstand gestrittenworden. Es habe sich ausserdem gezeigt, dass die getrennte Verfahrensführung aus prozessökonomischenGründen\n\nSeite 73\nnicht ideal gewesen sei. Am 6. April 2011 habe die Staatsanwaltschaft Uri das Verfahren\ngegen S. wieder übernommen. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die übrigen im\nKanton Obwalden hängigen Strafuntersuchungengegen S., die keinen Zusammenhang\nmit der Strafuntersuchung gegen W. hätten, von der Staatsanwaltschaft Obwalden weiterund zu Ende geführtwürden. Diese Strafuntersuchungenseien zu diesem Zeitpunktso\ngut wie abgeschlossen gewesen, während ein Ende der Untersuchung im Kanton Uri\nnicht absehbar gewesen sei.\n\n15.6\nDiese bilateral vereinbarten Fallzuständigkeiten wichen von der gesetzlichen Ordnung\nüber die Gerichtsstände (Art. 31 ff. StPO) ab. Dies ist nach Art. 38 Abs. 1 StPO unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Nach dieser Bestimmung können die Staatsanwaltschaften untereinandereinen anderen als den in den Art. 31–37StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftigeGründe\nvorliegen. Eine nämliche Bestimmung findet sich in Art. 40 Abs. 3 StPO bei Gerichtsstandskonflikten,bei denen auf dem Verhandlungsweg eine Einigung herbeigeführtwurde. Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde, wie eine kantonale\nOberstaatsanwaltschaft, kann demnach einen andern als den in den Artikeln 31–37 StPO\nvorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit\noder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere\ntriftige Gründe vorliegen.\n\n15.7\nEntgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft Obwalden erscheint\ndie im vorliegenden Zusammenhang gewählte Gerichtsstandslösung nachvollziehbar. Sie\nträgt zwar nicht dem Grundsatz der einheitlichen Verfahrensführung gegen dieselbe Person Rechnung, lässt sich aber bereits deshalb rechtfertigen, weil die im Kanton Obwalden\nbegangenen Delikte fertig oder fast fertig untersucht waren, währenddem die Ermittlungen\nim Kanton Uri erst in einer frühen Phase standen. Vor dem Hintergrund einer zügigen und\nmöglichst zeËtverzugslosen Strafverfolgung lagen somit durchaus \"andere triftigeGründe\"\nim Sinne von Art. 38 Abs. 1 bzw. Art. 40 Abs. 3 StPO vor, die einen abweichendenGerichtsstand rechtfertigten.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nKeine.\n\nSeite 74\n16. Fallbeispielzur FallerledigungAK 01011 502\n16.1\n\n"}