{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Entsprechend wird die Administrativuntersuchung abgeschlossen.\" Im Rahmen der Befragung antwortete die Oberstaatsanwältinauf die Frage, weshalb dieses Verfahren erst nach rund vier Jahren abgeschlossen worden sei (Protokoll, Fragen 362 f.), dass sie diese Fälle auch irgendwiehabe abschliessen wollen, obwohl das aus ihrer Sicht keine Strafverfahren seien. Diese Fälle seien teilweiseim Tribuna noch offen gewesen, und es habe keine Erledigungsartgegeben.\nWie bei den Fällen mit unbekannterTäterschaft, habe sie dann eine administrativeAbschlussverfügung gemacht. Bei diesen alten Fällen, die inhaltlich eigentlich schon abgeschlossen gewesen seien, aber im Tribuna nicht hätten abgeschlossen werden können,\nweil die Verfügung gefehlt habe, habe sie analog zu den Fällen mit unbekannter Täterschaft eine solche Administrativabschlussverfügung gemacht.\n\n14.14\nDie von der Oberstaatsanwältin in der Abschlussverfügung erwähnte Begründung ist nicht\nzutreffend, wie sie bei der Befragung selber einräumte (Protokoll, Frage 365). Vielmehr\nseien es die erwähnten Gespräche mit dem Anzeigesteller gewesen, die zur Einstellung\ngeführt hätten. Sie fügte jedoch hinzu, dass sie den Fall nicht früher formell abgeschlossen habe, weil der Anzeigesteller vielleichtwiedergekommen wäre und man den Fall dann\nwieder hätte aufnehmen müssen. Es sei bei diversen solchen Beschwerden vorgekommen, dass die Leute ein Jahr beruhIgtgewesen und dann wiedergekommenseien (Protokoll, Frage 365).\n\nAuch diese Argumentationvermag nicht zu überzeugen, zumal der Anzeigesteller schon\nwenige Monate nach der Anzeige verstorben ist. So hätte die Oberstaatsanwältin zum einen den Abschluss unmittelbarnach diesen Gesprächen mit dem Anzeigesteller verfügen\nmüssen, zum anderen hätte die Abschlussverfügung diesfalls nicht mit dessen Tod begründet werden dürfen.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat sämtliche Fälle nach deren Erledigung inneN\nnützlicher Frist abzusch liessen. Allfälligespätere, in unbestimmter Zukunft liegende neue\nEingaben können kein Kriterium bilden, Fälle jahrelang nicht formell abzuschliessen. Es\nerscheint selbstverständlich, dass die Begründung des Fallabschlusses mit den tatsächlichen Fallgegebenheiten übereinzustimmen hat.\n\nSeite 71\n15. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 01009 2344\n15.1\n\nDieses Verfahren hat Gerichtsstandsfragen zum Gegenstand. Die Staatsanwaltschaftkritisiert dabei, die Oberstaatsanwältinhabe zu Unrecht ein Strafverfahrengegen S. weitergeführt, obwohl dieser im Kanton Uri einen versuchten Mord begangen habe. Die Staatsanwaltschaft Obwalden (DD.) habe eine vorn Kanton Uri beantragte Verfahrensübernahme abgelehnt. Die Oberstaatsanwältin habe den Fall jedoch anschliessend trotzdem\nübernommen.Sie habe DD. denn auch entsprechendgescholten.Die Verfahrensübernahme habe die seltsame Konsequenz gehabt, dass sich S. unter anderem wegen versuchten Totschlags im Kanton Ot>waldenhabe verantwortenmüssen, währenddemim\nKanton Uri eine Strafuntersuchungwegen versuchten Mordes hängig gewesen sei. Ein\nGrund für eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 38 StPO habe\nnicht vorgelegen.\n\n15.2\nGemäss den Ausführungen der Oberstaatsanwältin hätte der Kanton Ok>waldenin diesem\nFall in einem Gerichtsstandsverfahren vor dem Bundesstrafgericht keine Chance gehabt,\nda das damalige Verhöramt keinenVOSTRA-Auszug wegen eines Tötungsversuchs eingeholt habe. Deshalb hätten die Urner Behörden nur durch Zufall vom Ok>waldnerVerfahren Kenntnis erhalten. Folglich hätte der Kanton Ok)waldenschon längere Zeit das Verfahren gegen W. und S. führen müssen.\n\n15.3\n15.3.1\n\nDie Staatsanwaltschaft räumt ein, dass ein Vorstrafenbericht wegen einfacher Körpenrerletzung eingeholt worden sei. Dies rühre daher, dass das Opfer beim fraglichen Vorfall\neher geringe Verletzungen erlittenhabe. Es entspreche auch der Praxis, bei mehreren in\nFrage kommenden Delikten den Vorstrafenbericht gestützt auf das Delikt mit der mildesten Strafdrohung einzuholen.\n\n15.3.2\nDie Oberstaatsanwältin irre mit der Beurteilung, dass der Kanton Obwalden das Verfahren\nW./S. hätte führen müssen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sei für die Zuständigkeit der Ort\ndes schwersten Delikts rnassgebend. Das Verfahren sei entgegen der Oberstaatsanwältin\nnicht mehrfach vor Bundesgericht gezogen worden. Das Verfahren sei vielmehr im abgekürztenVerfahren vor dem Kantonsgerichtam 19. Januar 2012 rechtskräftigerledigtworden. Ein Zusammenhang mit dem Fall W., der unbestrittenermassenmehrfach vor Bundesgericht anhängig gewesen sei, sei nicht ersichtlich.\n\nSeite 72\n15.3.3\nSchliesslich bemerkt die Staatsanwaltschaft, dass die Oberstaatsanwältin S. mehrfach einen \"Charmebolzen\"genannt habe (vgl. auch die Aussagen von StaatsanwaltDD. im\nRahmen der Befragung im Protokoll, Frage 40), was erkläre, weshalb sie geradezu versessen gewesen sei, die Strafuntersuchung gegen ihn durchzuführen.\n\n"}