{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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März 2014 zwei Polizisten bei der Stoppstrasse neben dem Restaurant Peterhof\nlängere Zeit angehalten und ihm den Weg versperrt hätten,\n\n14.2\nDie Staatsanwaltschaft bringt vor, die Kommandoabteilung der Kantonspolizei Obwalden\nhabe den Empfang bestätigt und eine möglichst baldige Rückmeldung in Aussicht gestellt.\n5 % Monate später habe die Oberstaatsanwältin den Leiter der Verkehrsabteilung zu einer\nStellungnahme aufgefordert. Am 26. Januar 2018 habe sie die Untersuchung mit der Begründung eingestellt, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich verstorben. In den Akten\n\nSeite 66\nhabe sich keine Stellungnahmeder Verkehrs- und Sicherheitspolizeibefunden, weshalb\ndiese vom 22. Oktober 2014 datierende Stellungnahme nachverlangt worden sei.\n\n14.3\nDie Oberstaatsanwältin bemerkt in ihrer Stellungnahme, es handle sich vorliegend nicht\num ein Strafverfahren, sondern um eine Beschwerde. Dies seien interne Verfahren, weIche ausser von der Oberstaatsanwältin nicht eingesehen werden dürften; namentlich nicht\nvom Sekretariat, zumal drei Sekretärinnen mit Polizisten liiertseien bzw. gewesen seien.\nEntsprechend befänden sich – wenn überhaupt – nur bruchstückhafte Unterlagen im Tribuna. Mit Herrn A. habe sie mehrere Gespräche gehabt. In deren Verlauf habe sich abgezeichnet, dass keine weiteren Massnahmen ergriffen werden müssten.\n\n14.4\nDie Staatsanwaltschaft entgegnet, dass die in den Fall involviertenPolizisten nicht mit den\ndrei Sekretärinnen der Staatsanwaltschaft liiertseien oder gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin die Beschwerde nicht zügig weiter behandelt\nhabe. Knapp vier Jahre nach Eingang der Beschwerde und drei Jahre nach A. Tod habe\nsie das Verfahren erst eingestellt.\n\n14.5\n\nIm vorliegenden Verfahren stellen sich mehrere prozedurale Fragen. Die als \"Beschwerde\" bezeichnete Eingabe richtet sich gegen das Verhalten zweier Polizisten ausserhalb\neines Strafverfahrens. Die Polizisten haben den Akten zufolge nämlich A. lediglich kontrolliert und zum regelkonformen Umgang mit der Hupe ermahnt, jedoch keine Sanktion ausgesprochen. Entsprechend liegt keine Beschwerdemöglichkeitnach Art. 393 Abs. 1 lit. a\nStPO vor, wonach die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungenvon Polizei usw. Eine Aufsichtsbeschwerde, die ausserhalb eines Strafverfahrens gegen das Verhaltenvon Polizistenerhobenwird, richtetsich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach kantonalem Recht.\n\n14.6\n\nDie Oberstaatsanwältinpräzisierte anlässlich der Befragung (Protokoll,Frage 343), dass\ndas immer ein bisschen schwierig sei. Zu Zeiten der ehemaligen Departementssekretärin,\nR., hätten sie noch diskutiert,wann das Departement, die Staatsanwaltschaft und wann\nder Polizeikommandantzuständig sei. Die Zuständigkeitsei so gelöst worden, dass disziplinarische Angelegenheiten vom Kommandanten erledigt würden. Teilweise, wenn es\num Strafverfahren gehe, auch in Rücksprache mit ihr. Die Oberstaatsanwältin nannte in\ndiesem Zusammenhang einen Fall mit der Schussabgabe eines Polizisten, das ein Auf-\nsiehts- bzw. ein Administrativverfahren sei, das es in dieser Art offiziellnicht gebe.\n\nSeite 67\n14.7\nAufsichtsbehörde betreffend das Verhalten eines Polizisten – ausserhalb eines Strafverfahrens (bei einem solchen siehe unten E. 16) – ist dabei nicht die Staatsanwaltschaft,\nsondern das Polizeikommando bzw. der Regierungsrat. Dabei ist davon auszugehen,\ndass grundsätzlich das Polizeikommando die Aufsicht über die nicht dem Kader und/oder\nKommando angehörigen Polizisten ausübt, während der Sicherheits- und Justizdirektor\ndem Polizeikommando direkt Weisungen erteilt. Bei Kader- und/oder Kommandoangehörigen hat die Aufsicht entsprechend durch den Regierungsrat zu erfolgen.\n\n14.8\nVor diesem Hintergrundwar die Beschwerdevon A. korrekterweisean den Polizeikommandanten gerichtet gewesen, da er sich über das Verhalten zweier gewöhnlicher Polizisten beschwert hat. Wie und weshalb diese Beschwerde bei der Oberstaatsanwältinanhängig gemacht worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Überhaupt erschliesst sich\nder Verfahrensverlauf lediglich - teilweise bruchstückhaft – aus den von der Staatsanwaltschaft nachträglich angeforderten Akten, die im Dossier.aus unerfindlichen Gründen\ngefehlthaben. Die Oberstaatsanwältinpräzisierte in der Befragung (Protokoll,Fragen 349\nff.), dass die Fallübergabe in der Praxis auf mehrere Arten geschehe, wobei sie sich bezüglich dieses Falles nicht mehr sicher sei. Entweder komme der Fall mit einem internen\nCouvert oder er werde im Rahmen einer vorgängigen Fatlbesprechung übergeben. Diese\ninformelleFallübergabe wurde auch von der Sekretärin bestätigt (Protokoll, Fragen 13 ff.)\n\n14.9\nDie erklärenden Ausführungen der Oberstaatsanwältin zum vorliegenden Fall erscheinen\nwenig erhellend und überwiegend als nicht zutreffend. Gestützt worauf sie ihre Zuständigkeit begründet, geht aus den Akten nicht hervor und führt sie auch nicht aus. Wie obenstehend ausgeführt, ist die Oberstaatsanwättinfür dieses Verfahren denn auch nicht zuständig\n\n"}