{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Der Anzeigesteller kommt aufgrund\nder vorliegendenAktenlage für keine dieser Kategorienin Frage, weshalb nichteinsichtig\nerscheint und von der Oberstaatsanwältinauch nicht geltend gemacht wird, weshalb er\nals Auskunftsperson hätte einvernornmenwerden sollen. Es war vielmehr so, dass die\nOberstaatsanwältin bis anhin keine Unterscheidung zwischen Anzeigesteller und Privatkläger getroffen hatte (vgl. oben E. 13.3.3). Entsprechend wurde ihm die Stellung als Auskunftspersonauch nichtoffengelegt,wurde er doch lediglichum eine Stellungnahmegebeten, ohne ihn auf seine allfälligenAussagepflichten oder Aussageverweigerungsmöglichkeitenaufmerksam zu machen (Art. 181 Abs. 1 StPO). Die OberstaatsanwältËnverletzte damit in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat zu berücksichtigen, dass in der Strafprozessordnung Prozessparteien mit je unterschiedlichenRechten und Pflichten vorgesehenen\nsind\n\nEmpfehlung: Den (auch) hier offenbarten Schwächen in den strafprozessualen Abläufen\nund Vorschriften ist mit entsprechenden internen Schulungen zu begegnen.\n\nSeite 64\n13.5\nDie Oberstaatsanwältinsprach nach durchgeführterEtnvernahmeund der Stellungnahme\ndes Anzeigeerstatters im zweiten – unveränderten – Strafbefehl erneut eine Busse von\nFr. 2'000.--wegenVerletzungvon Art. 325 StGB aus. Zusammenmit dem von der\nStaatsanwaltschaft erwähnten Begleitbrief, worin die Oberstaatsanwältinfesthielt, dass\nsie den Fall bei einer erneuten Einsprache an das Kantonsgericht überweisen werde, das\nweder an die juristische Beurteilung noch an das ausgefällte Strafmass gebunden sei,\nvermitteltsie den Eindruck, sie wolle eine Anklageerhebung wenn möglich vermeiden.\n\n13.6\n13.6.1\nNachdem der Beschuldigte gegen den zweiten Strafbefehl vom 3. Februar 2014 erneut\nEinsprache erhoben hatte, stellte die Oberstaatsanwältindie Strafuntersuchungohne\nWeiterungen mit Verfügung vom 1. April 2014 ein. Sie begründete dies im Rahmen der\nEinstellungsverfügung damit, dass der Beschuldigte zwar seine Pflichten als Verwaltungsrat gegenüber den Aktionären verletzt habe, indem er ihnen keine Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt habe. Eine Verletzung von Art. 325 StGB sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen, da Unterlassungen der Buchführung bis 1. April 2011 verjährt seien und für\n2011 eine Bilanz vorliege. Die weiteren Abschlüsse seien noch revisionsabbhängig, weshalb sich der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunktnoch nicht der Verletzung der Buchführungspflichtschuldig gemacht habe.\n\n13.6.2\nDie Oberstaatsanwältin erklärt hierbei nicht, weshalb sie die am 16. Oktober 2012 angezeigten Sachverhalte fast 11 Monate ohne Ermittlungshandlungenunbearbeitet liess, bevor ein erster – praktisch unbegründeter – Strafbefehl erfolgte. Auch bei der Befragung\nliefertedie Oberstaatsanwältin keine Erklärung für die schteppende Verfahrenserledigung,\nsondern bestätigte lediglichdiesen Umstand (Protokoll, Frage 332). Die Oberstaatsanwältin hat es dabei unterlassen, rechtzeitig Anklage zu erheben, um zu verhindern, dass die\nkurze dreijährige Verjährungsfrist zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung\nzwingt. Mit einer zielgerichteten, straffen Untersuchungsführung hätte die Verjährung vorliegend verhindert und allenfalls eine Verurteilung erwirkt werden können.\n\n13.7\n\nAuf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Anzeigestellers vom 3. September 2014 teilte ihr\ndie Oberstaatsanwältin mit, dass die Strafuntersuchung \"nach umfangreichen Ermittlungen eingestelltwurde\". Wie die Aktenlage zeigt, trifftdies in keiner Weise zu. Die Oberstaatsanwältin räumte mündlich immerhin ein, dass die Strafuntersuchung ''nicht so umfangreich\"gewesen sei (Protokoll,Fragen 337 f.). Sie ergänzte zudem, dass mit \"umfang-\n\nSeite 65\nreich\" wohl die lange Zeitdauer, mit der sie mit dem Fall beschäftigt gewesen sei, gemeint\ngewesensei (Protokoll,Frage 339). Die Oberstaatsanwältin\nmuss sich richtigerweise\njedoch vorwerfen lassen, im ganzen Verfahren – mit Ausnahme einer Einvernahme– weitgehend untätig geblieben zu sein und den Fall (wie obenstehend erwähnt) verjährt haben\nzu lassen.\n\n13.8\nBetreffend Kontrolle der Verjährung von StraffäIËen, insbesondere von Übertretungen,\nführte die die Oberstaatsanwältin mündlich aus (Protokoll, Frage 342), sie schaue sicher,\ndass auf den Laufblättern, die man ihr alle sechs Monate abgeben müsse, keine Übertretungen drauf seien. Die halbjährliche Kontrolle wurde durch Staatsanwalt DD, bestätigt\n(Protokoll, Frage 34). Es sei mittels kurzen Sachverhalts zu berichten, welche Schritte\neingeleitetworden seien, welche nächsten Verfahrensschrittebeabsichtigtseien und bis\nwann mit der Fallerledigungzu rechnen sei.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlung: Die Oberstaatsanwaltschafthat insbesondere Fälle, bei denen (auch) Übertretungen in Frage stehen, möglichstrasch zu erledigen, um der bei diesen Deliktenstets\ndrohenden Verjährung zu begegnen.\n\n"}