{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Der Privatkläger wurde ausserdem mit der den Strafbefehl aufhebenden Verfügung\nnicht bedient, was ebenfalls nicht regelkonform ist (vgl. zur Eröffnung des Strafbefehls\nFranz Riktin, Basler Kommentar StPO I1,2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 7).\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat Verfügungen jeglicher Art gesetzeskonform\nund an die notwendigen Empfänger zu versenden. Zustellungen von Verfügungen mit\ngewöhnlicherPost sind in keinem Fall zulässig. Zudem ist darauf zu achten, dass sämtliche ein- und ausgehenden Sendungen intern registriertwerden, um eine zweckmässige\nund rechtmässige Verfahrensführung nachweisen sowie das obligatorische Verfahrensprotokoi! führen zu können\n\n13. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 12 1844\n13.1\nIn diesem Verfahren geht es um die Verfahrensleitung und die Untersuchungsmassnahmen der Oberstaatsanwältin.Ausgangspunkt bildeteeine Strafanzeige gegen die S. AG\nwegen Verletzung von Art. 325 StGB (Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher).\n\n13.2\nDie Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin vor, nach Eingang der Strafanzeige\nam 17. Oktober 2012 über Monate hinweg keine Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben. Nach rund elfmonatiger Untätigkeit habe sie am 2. September 2013 einen\nStrafbefehlerlassen und den einzigen Verwaltungsratder S. AG mit einer Busse von\nFr. 2'C)00.--bestraft. Nach Einsprache des Beschuldigtenhabe sie ihn am 22. Oktober\n2013 einvernommen und eine Kopie der Einvernahme an die Rechtsvertreterin des An-\n\nSeite 62\nzeigestellers gesandt, obwohl sich dieser nicht als Privatkläger konstituiert habe. Im zweiten Strafbefehl habe sie wiederum wegen Verletzung von Art. 325 StGB eine Busse von\nFr. 2'000.-- ausgesprochen. Den Strafbefehl habe die Oberstaatsanwältin dem Beschuldigten mit einem Begleitbrief zugestellt und darin festgehalten, dass sie den Fall bei einer\nerneuten Einsprache an das Kantonsgericht überweisen werde, das weder an die juristische Beurteilung noch an das ausgefällte Strafmass gebunden sei. Nachdem der Beschuldigte erneut Einsprache erhoben habe, habe sie die Strafuntersuchung ohne Weiterungen mit Verfügung vom 1. April 2014 eingestellt.Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin\ndes Anzeigestellers vom 3. September 2014 habe die Oberstaatsanwältindieser mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung \"nach umfangreichen Ermittlungen eingestellt wurde\".\n\n13.3\n13.3.1\nDie Oberstaatsanwältinkonnte sich in ihrer Stellungnahmenicht an dieses Verfahren erinnern. Nach Sichtung der Akten ergänzte sie, dass die Rechtsvertreterindes Anzeigestellers nicht als Privatklägerin, sondern tatsächlich als Anzeigeerstatterin betrachtet worden sei. Das Protokoll sei ihr nicht gestützt auf das Akteneinsichtsrecht ausgehändigt\nworden, sondern zur Stellungnahme als Ersatz für eine Einvernahme als Auskunftsperson\n\n13.3.2\nDie Staatsanwaltschaft\nhält in ihrer Replik fest, dass die Oberstaatsanwältin\nauch hier\nversuche, vom Thema abzulenken und kein einziges Wort zu den wesentlichenVorhalten\nin der Aufsichtseingabeverliere. Die OberstaatsanwältlnduplizieReauf diesen Vorhalt\nnicht\n\n13.3.3\nIm Rahmen der Befragung konnte sich die Oberstaatsanwältin zunächst nicht an das Verfahren erinnern, bestätigte nach Nennung der involviertenPersonennamen jedoch den\noben geschilderten Sachverhalt (Protokoll, Fragen 313 ff.). Sie räumte ein, dass sie bis\nanhin keine Unterscheidung zwischen Anzeigesteller und Privatkläger bezüglich Einvernahme gemacht habe.\n\n13.4\n13.4.1\n\nDie Aktenlage präsentiert sich, wie sie von der Staatsanwaltschaftgeschildert wird. Die\nStrafanzeige wegen unterlassener Buchführung ging bei der Staatsanwaltschaft am\n17. Oktober 2012 ein. Mit Ausnahme des Einholens einer Steuerauskunft bei der Gemeinde Unterseen erliess die Oberstaatsanwältin– fast 11 Monate nach Eingang der\n\nSeite 63\nStrafanzeige – ohne weitere Ermittlungshandlungenam 2. September 2013 einen Strafbefehl und bestrafte den Beschuldigten wegen unterlassener Buchführung mit einer Busse von Fr. 2’000.--. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom\n18. September 2013 Einsprache.\n\n13.4.2\nAm 22. Oktober2013 hat die Oberstaatsanwältin\nden Beschuldigten\nzur Sache einvernommen. Sie sandte in der Folge eine Kopie der Einvernahme an die Rechtsvertreterin\ndes Anzeigestellers, obwohl sich dieser nicht als Privatkläger konstituierthatte. Sie begründete diesen Schritt, dass das Protokoll zur Stellungnahme als Ersatz für eine Einvernahme als Auskunftsperson zugestellt worden sei, nichtjedoch gestützt auf das Akteneinsichtsrecht. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf die Vorschriften von Art. 178 ff. StPO\nbetreffend Einvernahme als Auskunftsperson unzulässig.\n\n"}