{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 14 141\n12.1\n\nIm vorliegenden Fall wird die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft und die Koordination bei Detinquenz in mehreren Kantonen thematisiert.\n\n12.2\nDie Staatsanwaltschaft rügt, dass die Oberstaatsanwältin gegen den Beschuldigten einen\nStrafbefehlwegen Betrugs erliess, obwohl im Kanton Thurgau bereits eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung hängig gewesen sei. Neben der fehlenden\nFallabtretungan den Kanton Thurgau habe sie auch ihre Strafbefehlskompetenz überschritten, indem sie neben den unbedingten 90 Tagessätzen auch eine bedingte Vorstrafe\nvon 180 Tagessätzen widerrufen habe.\n\n12.3\n12.3.1\nDie Oberstaatsanwältinräumt ein, dass sie mittlerweileauch zum Schluss gelangtsei,\ndass sie das Recht falsch angewendet habe. Der Fall sei mehrfach in interkantonalen\nGremien der SSK und in Arbeitsgruppen diskutiert worden.\n\n12.3.2\nDieser Aussage widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik vehement, worin sie\nerwähnt, dass eine Diskussion über einen solchen Fall beim besten Willen nicht vorstetlbar sei, zumal sich die Frage stelle, was es bei diesen fehlerhaften Handlungen überhaupt\nzu diskutieren gäbe.\n\n12.4\nDer Sachverhalt ist vorliegend unbestritten, und die Oberstaatsanwältin hat die Fehlerhaftigkeit ihrer Verfahrensleitung im Rahmen der Vernehmlassung eingeräumt. Zum einen\nhätte sie bei laufendem Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Kanton Thurgau mit\nder zuständigen Staatsanwaltschaft Bischofszell die laufenden Verfahren koordinieren\nund gegebenenfalls den Fall an den Kanton Thurgau abtreten sollen, da deren Verfahren\ngemäss Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 5. Juni 2014 bereits am 11. Novem-\n\nSeite 60\nber 2013 angehoben wurde, dasjenige in Obwaldenjedoch erst am 23. Januar 2014. Die\nStaatsanwaltschaft Bischofszell hat die Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom 25. Februar 2015 auf diesen Umstand denn auch ausdrücklich aufmerksam gemacht. Aufgrund der\nÜberschreitung der sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Sachen Strafmasskompetenz – worauf im Folgenden einzugehen ist – nahm die Staatsanwaltschaft\nBischofszell die umfassende Nichtigkeit des in Frage stehenden Strafbefehls an und hielt\nfest, dass sie diesen im Rahmen ihres Strafverfahrensgegen den Beschuldigtennicht beachten werde.\n\n12.5\nDie Oberstaatsanwältinverurteilte den Beschuldigtengemäss Strafbefehlvom 5. Juni\n2014 zu einer unbedingtenGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen Betrugs.\nGleichzeitig\nwiderriefsie die durch die Staatsanwaltschaft\nFrauenfeldam 26. Februar\n2013 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Damit verstiess sie gegen die in Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO festgelegte Strafkompetenz der Staatsanwaltschaftim Strafbefehlsverfahrenvon 180 Tagessätzen, wobei ein Widerruf gemäss\nEinleitungssatz von Art. 352 Abs. 1 StPO ausdrücklich miteinzubeziehen ist. Entsprechend hat die Oberstaatsanwältinunbestrittenermassendiese Obergrenze mit 270 Tagessätzen (90 gemäss Strafbefehl + 180 gemäss Widerruf) überschritten.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihre Strafbefehlskompetenz in diesem Verfahren überschritten. Da die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwälte offenbar unzurei(,hend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen\n\n12.6\nWie die Oberstaatsanwältin den in diesem Strafbefehl angewandten Tagessatz von\nFr. 50.-- herleitet,zumal sich zu den Einkommens-und Vermögenswertenkein Erhebungsformularin den Akten befindet, bleibtoffen (vgl. auch oben E. 6.13 ff.). Im Rahmen\nder Befragung konnte sie hierzu keine weiteren Auskünfte erteilen (Protokoll, Frage 300).\n\n12.7\nAm 2. Juni 2015 hob die Oberstaatsanwältin ihren Strafbefehl vom 5. Juni 2014 mittels\nVerfügung auf. Sie sandte diese Verfügung dem Beschuldigten mit gewöhnlicher A-Post.\nDa das Schreibenaufgrundeiner fehlerhaftenAdresse von der Post retourniertwurde,\nsandte die Oberstaatsanwältindie Verfügung an die StaatsanwaltschaftBischofszetl zur\nAushändigung an den Beschuldigten.\n\nSeite 61\nBei der Befragung konnte sich die Oberstaatsanwältin ihr Handeln nichteindeutig erklären\n(Protokoll, Fragen 301 ff.). Sie vermutete, dass beim Versand wahrscheinlich niemand im\nSekretariat gewesen sei, weshalb sie diesen selber gemacht habe. Manchmal schreibe\nsie die Couvertsselber an (Protokoll,Frage 305). Sie räumte zudem ein, dass die Sendungen nicht registriertwürden, wenn sie sie selber abschicke (Protokoll, Fragen 306 ff.)\n\n"}