{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Letzteres ist zum einen der Fall, wenn die\nNotwendigkeitder Verteidigung(Art. 130 StPO) im Raume steht, aber auch nach den\nausdrücklichen Kriteriender Gebotenheit gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO.\n\n11.7\n\nIm vorliegenden Fall stand im damaligen Zeitpunkt ein möglicherVorwurf von Versicherungsbetrug im Raum, womit eine notwendigeVerteidigung angezeigt war (vgl. Art. 130\nlit. b StPO). Da der Beschuldigte jedoch, wie erwähnt, bereits einen Wahlverteidiger bestellt hatte, bestand für einen notwendigen amtlichen Verteidiger kein Bedarf. Folgerichtig\nist auch kein entsprechendes Gesuch um Einsetzung als notwendigenamtlichen Verteidiger aktenkundig.\n\nDie Oberstaatsanwälttnstützt ihre Einsetzungsverfügungauf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO,\nmithin auf die unentgeltliche amtliche Verteidigung. Gleichwohl führt sie in der Begründung an, dass es sich um einen \"faktisch komplexen Sachverhalt, welcher gegebenenfalls\nunter einer schweren Strafdrohung steht\" handelt. Die finanzielle Bedürftigkeit leitet sie\ndaraus ab, dass im Falle einer Verurteilung (inkl. Widerruf bedingter Geldstrafen) \"die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten derart beeinträchtigt werden, dass im jetzigen\nVerfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden kann, dass er über die erforderlichen Mittelverfügt. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist insofern zweifellos indiziert\"\n\n11.8\n\nEntscheidende Voraussetzung für eine amtliche unentgeltliche Verteidigung sind die finanzielle Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Bestellung der Verteidigung und nicht die finanziellen Lasten, die sich aus einer allfälligenspäteren Verurteilung oder dem Widerruf einer\naufgeschobenen Strafe ergeben könnten, zumal diese finanziellenLasten erst bei einer\nrechtskräftigen Verurteilung feststehen. Entsprechend entbehrt die Bestellung einer amtlichen Verteidigung vorliegend einer rechtlichen Grundlage. Dies gilt umso mehr, als der\nBeschuldigte kein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung gestellt hat. Zudem\nholte die Oberstaatsanwältinzum einen keine Auskünfte über die Einkommens-und Vermögensverhäitnisse des Beschuldigten ein. Zum anderen antworteteder Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichenEinvernahme auf die Frage, wie seine finanziellen\nVerhältnisse aussähen: \"Die sehen eigentlichgut aus. Ich habe keine finanziellenProbleme. Ich kann jeden Monat Fr. 500.-- auf ein Sparkonto legen\". Eine finanzielleBedürftigkeit war vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen, weshalb der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung von vornherein der Boden entzogen war,\n\nSeite 58\n11.9\nAufgrund der Aktenlage und den Aussagen der Oberstaatsanwältinscheint ein systemischer Fehler vorzuliegen, indem die Oberstaatsanwältindie verschiedenenArten der amtlichen Verteidigung und deren abweichende Voraussetzungen zu vermischen scheint\nbzw. schien. Entsprechend gewährte sie eine (notwendige) amtlicheVerteidigung auch\nbei vorhandener Wahlverteidigung. Weiter sonderte sie nicht zwischen notwendiger und\nunentgeltlicher\namtlicherVerteidigungund sprach letztereauch ohne Gesuch des Beschuldigten zu.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Ohne Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ist kein amtlicher Verteidiger zu bestellen. Zudem hätten diesfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten abgeklärt werden und auch entsprechend berücksichtigtwerden\nmüssen. Die Oberstaatsanwältin hätte vorliegend die Voraussetzungen der notwendigen\nVerteidigungbeachten, aber auch dem Umstand Rechnungen tragen müssen, dass bereits eine Wahlverteidigung bestand.\n\nEmpfehlung: Da die Funktionsweise der amtlichen Verteidigung und deren verschiedenen\nAusprägungen offenbar unzureichend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen.\n\n11.10\nDie Oberstaatsanwältinstützt ihre Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2012 auf Art. 319\nAbs. 1 lit.a und 319 Abs. 2 lit. a und b StPO. Während erstere Bestimmungnachvollziehbar erscheint, erweisen sich die beiden weiteren Bestimmungen auf den vorliegenden Fall\nals offensichtlichnicht anwendbar, handeltArt. 319 Abs. 2 lit. a StPO doch von einem Opfer, das im Tatzeitpunktweniger als 18 Jahre alt war, und 319 Abs. 2 lit. b StPO beI Zustimmungder Einstellungdurch das Opfer. Beide Voraussetzungen sind klarerweise nicht\nerfüllt(vgl. zu dieser Problematikbereits oben E. 10.7).\n\nDie Einstellungsverfügungerging offensichtlichnach Eingang eines Schreibens des Verteidigers des Beschuldigten vom 11. Mai 2012. Darin erklärt der Verteidiger zusammenfassend, dass sein Klientnun – entgegen dessen dezËdierterAussage im Rahmen der\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom Januar 2012 – nicht ausschliessen könne,\nsich die Verletzungenselber zugefügtzu haben. Die Oberstaatsanwältin\nhätte dieses\nSchreiben des Verteidigers im Rahmen einer persönlichen Einvernahme überprüfen müssen und nicht ohne weitere Ermittlungshandlungen das Strafverfahren einstellen dürfen.\n\n"}