{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Der Wirt bemerkte, dass der linke Arm und die Beine von A. blutverschmiertwaren und alarmierte die\nPolizei. Nachdem A. zunächst eine Dritteinwirkungals Ursache bezeichnete, stelltesich\nim Laufe der polizeilichenErmittlungenheraus, dass er sich die Verletzungen mit einem\nim Betrieb Y verwendeten Bolzenschiessgerät an seinem Arbeitsplatz selber zufügt hatte.\nEr erlitt eine blutende Hautwunde am linken Ellbogen und einen Trümmerbruch des proximalen Radius (Speiche). Das Strafverfahren gegen A. betreffend Verdacht des Versicherungsbetrugs und der Irreführung der Rechtspflege stellte die Oberstaatsanwältin am\n2. Juli 2012ein.\n\n11 1.2\n\nDas VerwaltungsgerichtOk>waldenhatte sich in der Folge mit einem Rechtsstreitzwischen der Kranken- und der Unfallversicherungvon A. zu befassen (vgl. Entscheid vom\n12. März 2014, Verfahren VB 12/031), die beide die Folgen der Verletzungen durch das\nBolzenschussgerät nicht vergüten wollten. Das Verwaltungsgericht hielt zusarrlmenfassend fest, dass sich A. unabsIchtlichgeschädigt hat. Da die übrigenVoraussetzungen des\nUnfallbegriffs unbestrittenermassen erfüllt sind, liegt demnach ein Unfall vor, für deren\nKosten die Unfallversicherung aufzukommen hat.\n\n11.2\n\nDie Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt und den Prozessverlauf, macht jedoch\ndiesbezüglich keine konkreten Verfehlungen der Oberstaatsanwältin geltend. Sie hält einzig fest, dass bei A. eine Blutentnahmeerfolgt,diese jedoch nicht ausgewertetworden\nsei. Es stellesich daher die Frage, woher die Oberstaatsanwältingewusst habe, weshalb\ndessen Alkoholisierungsgrad \"massiv\" gewesen sein soll.\n\n11.3\nDie OberstaatsanwältËn bestätigt den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt und den Prozessverlauf. Sie könne sich gut an diesen Fall erinnern und meine, sachgerecht gehandelt zu haben. Sie habe den Fall auch mehrfach im Rahmen von interkantonalen Sitzungen referiert.\n\nSeite 56\n11.4\nZur Frage der Alkoholindikation\nstehtfest, dass die bei A. entnommeneBlutprobenicht\nausgewertet wurde. Gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch die Notfallaufnahme am Kantonsspital Obwalden vom 6. Oktober 2011 um 21.30 Uhr bestand allerdings ein Alkoholfoetor. Ausserdem wurde A. als merkbar beeinträchtigt, mutmasslich unter Einfluss von Alkohol, charakterisiert. Beides deutet auf eine erhebliche Atkoholisierung\nhin. Indiz dazu ist auch der mehrstündigeAufenthaltim Restaurant,währenddessenA.\neingestandenermassen dem Alkohol zugesprochen hat. Vor diesem Hintergrundwar die\nOberstaatsanwältinnichtzwingend gehalten, obwohl im Zweifelsfalleine Auswertung mit\nVorteil erfolgen sollte, die Alkoholprobe auswerten zu lassen.\n\n11.5\n11.5.1\nDie Oberstaatsanwältin bestellte im vorliegenden Fall, den sie am 7. Oktober 2011 eröffnet hatte, für A. am 13. Februar 2012 einen amtlichen Verteidiger. Bei dieser Einsetzung\nwirft nicht nur die Tatsache der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers Fragen auf, sondern auch der Zeitpunkt dieser Einsetzung. Die Einsetzung folgte beinahe einen Monat\nnach der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Während die polizeilichen Befragungen unmittelbarnach der in Frage stehenden Handlung durchgeführt wurden, befragte\ndie OberstaatsanwältËn\nA. am 19. Januar 2012. MitSchreibenvom 31. Januar 2012 hatte\nRechtsanwalt D. der Oberstaatsanwältin sodann mitgeteilt, dass ihn der Beschuldigte mit\nder Wahrung seiner Interessen betraut habe.\n\n11.5.2\nIn der Befragung konnte die Oberstaatsanwältin keine näheren Angaben machen. Sie betonte jedoch auf Nachfrage, den Unterschied zwischen der notwendigen amtlichen und\nder unentgeltlichenamtlichen Verteidigung zu kennen. Sie hätten diese Problematik intern\nauch schon diskutiert und festgestellt, dass sie je nachdem anders gehandhabt werde.\nAmtlich sei bei ihr \"halt auch unentgeltlich\" gewesen (Protokoll, Fragen 296 ff.).\n\n11.6\n\nDie Ausführungen der Oberstaatsanwältinhalten einer näheren Betrachtung nicht stand.\nBei der Verteidigung eines Beschuldigten (Art. 128 ff. StPO) ist aus staatsanwaltlicher\nSicht vorab zu fragen, ob der Beschuldigte verteidigtsein muss, wobei sich die Gründe\nhierzu in Art. 130 lit. a–e StPO befinden. Trifft dies zu, steht es dem Beschuldigten frei –\nwie auch in allen anderen Fällen – einen Wahlverteidiger zu engagieren (Art. 129). Diesfalls bleibt für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers kein Raum. Es sei denn, der\nBeschuldigte verfüge nicht über die erforderlichen Mittel und stelle an die Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls prüft die Verfah-\n\n"}