{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Die Swisscom wies die Oberstaatsanwältin richtigerweise auf das Ferrlmeldegeheimrlis und auf den Umstand hin,\ndass Auskünfte nur im Rahmen des BÜPF gewährt werden könnten. Nach Art. 15 Abs. 3\naBÜPF in der im Jahre 2011 geltenden Fassung waren die Fernmeldeanbieterinnenver-\n\nSeite 53\npflichtet,die für die TeilnehmeridentifikationotwendigenDaten sowie die Verkehrs- und\nRechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren. Da die Anfrage den Zeitraum\nvom 19. Dezember 2007 bis 2. Juni 2008 betraf, war diese Frist längst abgelaufen. Vor\ndiesem Hintergrund hätte sich eine Anfrage von vornherein erübrigt, was durch einen einfachen Blickins Gesetz erkannt worden wäre.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat dafür besorgt zu sein, dass die formellenAbläufe zur Überwachung des Post- und Femmeldeverkehrs gemäss Strafprozessordnung und\nBundesgesetz vom 18. März 2016 betreffenddie Überwachungdes Post- und Femmetdeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) eingehalten werden.\n\nMassnahme: Hierzu sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen.\n\n10.7\nOb der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB durch die Abgabe eines Natels in die Gefängniszelle bet Untersuchungshaft,die u.a. wegen Kollusionsgefahr angeordnet wurde, von vornherein nicht erfüllt ist, wie die Oberstaatsanwältin betont, erscheint fraglich. Eine blosse Beistandshandlung,welche die Strafverfolgung nur\nvorübergehend oder geringfügigbehindert bzw. stört, genügt zwar nach der bundesgerichtlichenRechtsprechung nicht (vgl. etwa Urteil 1C_3/2017 vom 14. März 2017, E. 4.3,\nmit Hinweis auf BGE 129 IV 138). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die mehrfach\ngewährte unbeaufsichtigte Telefonkonversation ins Ausland nicht eine bloss vorübergehende Hinderung der Strafverfolgung zur Folge hätte haben können bzw. hatte. Wenn die\nOberstaatsanwältin eine Begünstigung – wie in der Stellungnahme ausgeführt – von\nvornherein als nicht erfüllt betrachtet hätte, hätte sie konsequenterweiseeine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen müssen (Art. 310 lit. a StPO) oder zumindest die eröffnete\nStrafuntersuchungmit dieser Begründung einstellenmüssen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).\nSie stützt ihren Einstellungsentscheidvom 3. Dezember 2011 jedoch auf Art. 319 Abs. 1\nlit. a und Art. 319 Abs. 2 lit. a und b StPO) und begründet ihn damit, dass eine allfällige\nexterne oder interne Täterschaft nicht habe eruiert werden können. Die beiden weiteren\nBestimmungen sind auf den vorliegenden Fall offensichtlichnicht anwendbar, was die\nOberstaatsanwältin mündlich bestätigte (Protokoll, Frage 276), handelt Art. 319 Abs. 2\nlit.a StPO dochvon einemOpfer,das im Tatzeitpunkt wenigerals 18 Jahre altwar, und\nArt. 319 Abs. 2 lit. b StPO bei Zustimmungder Einsteltungdurch das Opfer. BeideVoraussetzungen sind offensichtlichnicht erfüllt(vgl. auch unten E. 11.5).\n\nSeite 54\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlung: Die Oberstaatsanwaltschafthat zu analysieren, weshalb ihre Verfügungen\nüber das tolerierbare Mass hinaus fehlerhaft abgefasst sind und namentlich unzutreffende\nstrafprozessuale bzw, materiell-strafrechtlicheBestimmungen genannt werden.\n\n10.8\n\nDie Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erscheint bei\nder vorliegenden Aktenlage nicht opportun, fehlt es doch neben dem Einholen der Arbeitspläneder Gefangenenwärter und der untaugIËchenAnfrage an die Swisscom betreffend vier Jahre zurückliegender telefonischer Randdaten an weiteren Untersuchungshandlungen, insbesondere an der Einvernahme der beiden Gefangenenwärter. Einer dieser beiden wurde vom Häftlingals Täter genannt: \"Der alte Mann'' habe ihm das Telefon\njeden Abend zur Verfügung gestellt. Umso unverständlichererscheint es vor diesem Hintergrund, die beiden Gefangenenwärter nicht einvernommenzu haben, zumal nur diese\nbeiden Personen als Täter in Frage kommen. Eine externe Täterschaft scheint bei dieser\nSachlage ausgeschlossen, weshalb sich die Frage betreffendInstallationder verschiedenen Netze im Gefängnisinnenhof nicht stellt, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist\n\nDie Einstellungeines Strafverfahrens,ohne dass ein Einstellungsgrundtatsächlichvorliegt,kann den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen,weshalb strafrechtlich näher zu untersuchen sein wird, ob die Oberstaatsanwältin den Begünstigungstatbestand erfüllt hat.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nMassnahmen: Die Staatsanwaltschafthat das Verfahren AK 010 11 92 gegen Unbekannt\nwegen Begünstigungwieder aufzunehmen und die notwendigenBeweise zu erheben,\ninsbesondere auch eine eingehende Befragung der beiden damaligen Gefängniswärter\nvorzunehmen. Strafrechtlichnäher zu untersuchen wird zudem sein, ob die Oberstaatsanwältindurch die Einstellungdes Strafverfahrens, ohne dass ein Einstellungsgrundtatsächlich vorliegen würde, den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllthat.\n\n"}