{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n Seite 51\nflüchteteim Jahre 2010 aus der kantonalenStrafanstaltZug im Auto eines Fluchthelfers.\nDa dieses Fahrzeug audioüberwachtwar, vernahm der anzeigende Staatsanwaltvon der\ndurch den HäftlinggeschildertenungesetzlichenMöglichkeit,im Gefängnis Z. in der Zelle\ntelefonieren zu können.\n\n10.2\n10.2.1\nDie Staatsanwaltschaft schildert, die Oberstaatsanwältin habe aufgrund der Anzeige einen Fall wegen Begünstigung eröffnet und habe die Dienstpläne der Gefangenenwärter\nfür den Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 2. Juni 2008 eingeholt. Danach habe sie am\n27. Juni 2011 ein Schreiben an die Swisscom versandt und Auskunft verlangt,ob mit den\nbeiden Natels mit den Rufnummern079 XXX XX XX und 079 XXX XX XX im erwähnten\nZeitraum Gespräche nach Brasilien geführt worden seien. Die Swisscom habe die gewünschten Auskünfte selbstredend nicht erteilt, sondern auf das gesetzliche Verfahren\ngemäss BÜPF verwiesen.Die Oberstaatsanwältin\nhabe in der Folge sowohlauf eine\nrückwirkende Teilnehmeridentifikation als auch auf eine Einvernahme der Gefangenenwärter verzichtet und auch sonst keine weiteren Untersuchungshandlungenvorgenommen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2011 habe sie das Strafverfahren vielmehr ohne\nrudimentärste Abklärungen eingestellt und dies damit begründet, es habe weder eine interne noch eine externe Täterschaft eruiert werden können. Zudem habe sie wahrheitswidrig behauptet, dass zwischenzeitlich ein Netz über den Gefangenenhof gespannt worden sei. Dieses Maschengittersei indes bereits1995erstelltworden und habe nichts mit\ndem beanzeigten Vorfall zu tun.\n\n10.2.2\nIn einer E-Mail-Anfrage vom 24. Mai 2011 habe der Luzerner Staatsanwalt R. die Oberstaatsanwältinangeschrieben und seiner HoffnungAusdruck gegeben, dass die Gefangenen in Z künftig nIcht mehr mit Natels ausgerüstet würden, was die OberstaatsanwäËtin\nbestätigte. Wörtlich habe sie ausgeführt: ''Das Problem sollte bei uns aufgrund der ersten\nErmittlungen nicht mehr aktuell sein – hoffe ich zumindest. Aber für die heutige Besetzung\nunseres Gefängnisses lege ich die Hand ins Feuer\".\n\n10.3\n\nDie Oberstaatsanwältinkonnte sich im Rahmen ihrer Stellungnahmenur noch an Geschäftsleitungssitzungen und an Massnahmen, die von A., Amtsleiter Amt für Justiz, eingeleitetworden seien, erinnern. Nach Sichtung der Akten führte sie aus, dass von einer\nBegünstigung nicht die Rede sein könne. Dies könne durch das blosse zur Verfügungstellen eines Telefons nicht gegeben sein. Inhaftierte(auch Untersuchungshäftlinge)hätten\ndas Recht zu telefonieren, bei Kollusionsgefahr lediglich unter Aufsicht und notfalls mit\n\nSeite 52\n1\n\nDolmetscher. Hätte der Gefangenenwart gegen diese Regeln verstossen, stelltedies lediglich eine Widerhandlung gegen vollzugsinterne Weisungen, nichtjedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Daran hätte auch die Befragung .der Gefangenenwärter\nnichts geändert. Zudem hätte das Natel auch via Gefängnisinnenhofzum Häftlinggelangen können. Das im Jahre 1995 angebrachte breitmaschige Netz gegen Fluchtversuche\nsei 2010 durch ein engmaschiges Netz gegen Nateleinwürfeergänzt worden. Den verletzenden Vorwurf wahrheit$widriger Behauptungen weise sie zurück.\n\n10.4\n\nDie Staatsanwaltschaft replizierte, dass die Frage der Aussennetze vorliegend nicht von\nRelevanz sei, da aus den abgehörten Gesprächen des damals flüchtenden Häftlings klar\nhervorgegangen sei, dass ihm \"der alte Mann\", d.h. ein Gefängniswärter, jeweils das\nNatel gegeben habe. Betreffend den angezeigten Tatbestand der Begünstigung sei dieser\nnicht a priori von der Hand zu weisen. Dieser Tatbestand schütze das Rechtsgut der ungehinderten Strafrechtspflege überhaupt. Dass aber die Strafrechtspflege gehindert werde, wenn einem Untersuchungshäftling ermöglicht werde, unbeaufsichtigt zu telefonieren,\ndürfte unbestritten sein\n\n10.5\n\nDie Oberstaatsanwältinverzichtete in ihrer Duplik auf eine Entgegnung in diesem Fall. Im\nRahmen der Befragung bejahte die Oberstaatsanwältindie Befragung der beiden Gefängniswärter als Möglichkeit (Protokoll, Fragen 272 ff.). Als Täter sei ihres Wissens eher\nder eine in Frage gekommen. A., der damaligeAmtsleiter der Gefängniswärter, habe ihr\njedoch mitgeteilt,dass Staatsanwalt DD. immer gesagt habe, es sei der andere gewesen.\nEs sei daher nicht klar gewesen, wer genau gemeint gewesen sei. Da das angezeigte Delikt aber ohnehinnicht erfülltgewesen sei, spiele es auch keine Rolle, welcher Gefängniswärter letztlich sein Natel herausgegeben habe. Betreffend Einholung der Verbindungsnachweise räumte die OberstaatsanwäËtindie ihr vorgeworfene (falsche) Vorgehensweiseein (Protokoll,Fragen 267 ff.).\n\n10.6\n\n"}