{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Dezember 2017 jedoch wegen gravIerender Mängel, die\nteilweiseoben bereits geschildertworden sind, auf und wies die Anklage zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaftzurück. Es kritisierteinsbe-\n\nSeite 49\nsondere, in Umsetzung der oben E. 9.12 wiedergegebenen bundesgerichtlichenRecht-\nSF>rechung,dass der Strafbefehl weder seine Umgrenzungs- noch seine Informationsfunktion erfülle. Dem Beschuldigtenwerde dadurch die Möglichkeitgenommen, die ihm zur\nLast gelegten Handlungen zu überprüfen und zu überdenken. Zwar würden im Strafbefehl\nOrt, Datum und Zeit der Tat aufgeführt, nicht aber die Art und Folgen der Tatausführung\nsowie das dem BeschuldigtenvorgeworfeneVerhalten im Sinne des konkreten Lebenssachverhalts.\n\n9.17\nEntsprechende Beweisabnahmen, wie etwa die entsprechenden Befragungen zu den verschiedenen Delikten, sind nicht erfolgt. Entsprechend fehlt es an den beiden alternativen\nVoraussetzungen zum Erlass eines Strafmandates gemäss Art. 352 Abs. 1 StGB: Zum\neinen am nicht erfolgten Geständnis, zum anderen an einem nicht anderweitigausreichend gekläüen Sachverhalt. Vor diesem HIntergrundhätten vertiefteSachverhaltsabklärungen vorgenommen werden müssen, um eine ausreichende Klärung des Sachverhaltes\nherbeizuführen oder es wäre gegebenenfalls direkt Anklage zu erheben gewesen.\n\n9.18\n9.18.1\nNach dem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts zur Durchführung eines neuen\nVorverfahrens kam die Oberstaatsanwältin dieser gerichtlichenAufforderung allerdings\nnicht nach, sondern stellte das Verfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2017, die sich\nnichtakturied bei den Akten fand, ein. Die Begründungdieser Einstellungsverfügunglautet wie folgt: \"Mit Entscheid vom 5.12.2017 wies das Kantonsgericht die Anklage zurück,\nIn Nachachtung dieses Entscheides wird das Verfahren eingestellt.\"\n\n9.18.2\nDie Oberstaatsanwältinlegte im Rahmen der gerichtlichenBefragung dar, dass sie zu ihrer Entscheidungstehe (Protokoll,Frage 261). Sie hätteden Einstellungsentscheid\nihren\nAngaben zufolge allerdings mehr ausführen müssen. Sie habe die meisten Mänget im\nVerfahren nicht im Nachhineinbeheben können. Eine andere Erledigung sei daher nicht\nmehr in Frage gekommen. Vielleicht hätte eine Verbesserung des Strafbefehts nochmals\nzu einem Strafbefehl geführt, aber sicher nicht nochmals zu einer Anklage. Im Detail wisse sie es aber nichtmehr. Sie wisse aber noch, dass sie lange darüber nachgedacht habe\n\nSeite 50\n9.19\nDiese Begründung hält offensichtlicheiner seriösen Betrachtungnicht stand. Das Kantonsgericht verlangte von der Staatsanwaltschaft unmissverständlich die Durchführung eines neuen Vorverfahrens. Dessen ungeachtet stellte die Oberstaatsanwältin das Verfahren – gerade nicht in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheides –\nohne weiteren aktenkundigen Verfahrenshandlungen bereits 10 Tage nach dem vorn Kantonsgericht gefällten Entscheid ein. Sie stützte ihre Einstellung dabei auf \"Art. 319 Ëit.a–e\nStPO und Art. 319 Abs. 2 lit. a–b StPO\". Diese Einstellung ist in Rechtskraft erwachsen.\nGemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt diese rechtskräftËge Einstellungsverfügung einem\nfreisprechenden Urteilgleich. Nach Art. 11 Abs. 1 StPO giltdabei der Grundsatz '’ne bis in\nindem\", es sei denn, es lägen Wiederaufnahmegründe nach Art. 323 StPO vor. Solche\nsind jedoch nicht ersichtlich, da sich sachverhaltsmässig keine neuen Umstände ergeben\nhaben\n\nDie Oberstaatsanwältinverletzte durch ihre ohne rechtlicheGrundlage erlassene Einstellungsverfügung nicht nur die verbindlichen Anweisungen des Kantonsgerichts Ok)walden,\nsondern auch Bundesrecht. Es ist nicht statthaft, sämtliche Gründe zur Verfahrenseinstellung als Grundlage der Einstellung heranzuziehen, zumal hier ausser Art. 319 Abs. 1 lit. a\nStPO ohnehin alle Gründe von vornherein ausser Betracht fallen. Die Einstellung eines\nStrafverfahrens, ohne dass ein Einstellungsgrund tatsächlich vorliegt, kann den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen,was strafrechtlichnäher zu untersuchen\nsein wird.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nMassnahme: Die Oberstaatsanwältin hat das Strafverfahren ohne Durchführung eines\nneuen Vorverfahrens, und damit entgegen der verbindlichen Anweisung des Kantonsgerichts Ok)walden, eingestellt. Da diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist\nund keineWiederaufnahmegründe\nnach Art. 323 StPO vorliegen,hat es damitsein Bewenden. Es wird jedoch strafrechtlichnäher zu untersuchen sein, ob die Oberstaatsanwältindamitden Tatbestand der Begünstigung(Art. 305 StGB) erfüllthat.\n\n10. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 11 92\n10.1\n\nDer vorliegendeFall handelt von der unzulässigen Benutzungeines Telefons durch einen\nInhaftierten im Gefängnis Z. im Zeitraum von Ende Dezember 2007 bis Anfang Juni 2008.\nStaatsanwalt R., Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern, stellte bei der Oberstaatsanwältineine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft. Der betreffendeHäftling\n\n"}