{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Eine Vereinbarung,\ndass im Vorfeld Strafbefehle erstellt werden können, die den Anforderungen an die Anklage nicht genügen, ist daraus nicht ableitbar und wäre bejahendenfalls auch unzulässig.\nDie Anforderungen an Strafbefehle können nicht bilateral zwischen der Staatsanwalt-\n\nSeite 47\nschaft und dem Kantonsgericht definiertwerden, sondern ergeben sich aus Art. 352 ff.\nStPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO hält dabei unmissverständlich fest, dass ein Strafbefehl\nden Sachverhalt zu enthalten hat, welcher der beschuldigtenPerson zur Last gelegt wird.\nDabei ist von den Anforderungen auszugehen, welche an den Sachverhalt einer Anklageschrift (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) gestellt werden (vgl. auch Franz Riklin, Basler Kommentar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 4). Dort sind im Sachverhaltmöglichstkurz, aber\ngenau die dem Beschuldigtenvorgeworfenen Taten mit Beschreibungvon Ort, Datum,\nZeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (ausführlich Niggli/Heimgartner,\nBasler Kommentar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 325 N. 18 ff.), die hierunter eine \"präzise,\nkonzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente\" verstehen.\n\n9.12\nDie geschilderten inhaltlichenAnforderungen an einen Strafbefehl können und dürfen\nnicht mit vorgelagerten, sogenannten Formularstrafbefehlen, wie sie unter den kantonalen\nProzessordnungen teilweise noch geduldetwaren, unterlaufenwerden. Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Strafbefehl nicht den gesetzlich vorgesehenenInhaltaufweist und den Anforderungenan eine Anklageschriftnicht\ngenügt, wenn sich darin keine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen\nLebenssachverhalts befindet. Im Fall des bundesgerichtlichen Verfahrens ergab sich aus\ndem Strafbefehlweder, welche konkreten Tathandlungenoder -unterlassungendem Beschwerdeführerzur Last gelegt werden, noch welche Folgen sich daraus ergeben sollen\n(BGE 140 IV 188 E. 1.6). Das Bundesgericht hielt a.a.O. in Bestätigung des Urteils\n6B 848/2013vom 3. April 2014, E. 1.3.1 weiterfest, dass aus dem Strafbefehlselbst ersichtlich sein muss, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht. Es genügt\ngemäss Bundesgericht nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den\nAnforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn eine Einsprache erfolgt. Fehlt es aber an einem in der Anklageschrift hinreichendumschriebenen\nLebenssachverhalt, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben\n\n9.13\nEs ist unschwer erkennbar, dass die gemäss Angaben der Oberstaatsanwältinund von\nStaatsanwalt DD. bei der Staatsanwaltschaft Obwalden angewandte Praxis der Strafbefehlsbegründung bereits seit Jahren bundesrechtswidrig ist und den bundesgerichtlichen\nVorgaben nicht entspricht. Entsprechend sind unverzüglich die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um die Bundesrechtskonformitätwiederherzustellen.\n\n9.14\n\nSeite 48\nDie Oberstaatsanwältinbegründete in anderem Zusammenhang den Erlass zweiter Strafbefehle auch damit, dass im Nachgang des ersten Strafbefehls zusätzlich angefallene\nKosten, etwa im Zuge einer Einvernahme des Beschuldigten, berechnet werden müssten.\nSie hätten sich dabei intern darauf geeinigt, diesfalls einen zweiten – auch unveränderten\n– Strafbefehl zu erlassen, um die zusätzlichen Kosten abwälzen zu können (vgl. Protokoll,\nFrage 326).\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat darauf hinzuwirkenund auch selber umzusetzen, dass sämtliche erlassenen Strafbefehle die bundesrechtlichen Anforderungen, die\nsich aus Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sowie der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ergeben, genügen. Der Erlass zweiter Strafbefehle in derselben Sache\nist an klare Vorschriften – vgl. Art. 355 StPO – gebunden ist. Die entsprechenden Varianten sind abschliessend und einzuhalten. Es besteht kein rechtlicher Spielraum, Strafbefehle aus Effizienzgründenabzuändem, um allenfallsden weiterenVerfahrensgang abklemmen zu können.\n\n9.15\nDer Beschuldigterhob nach Erlass des zweitenStrafbefehlsvom 31. Juli 2017 hiergegen wiederum Einsprache. Die Einvernahme des Beschuldigtenvom 17. November 2017\nwurde durch die Rechtspraktikantin durchgeführt.\n\nAus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin Praktikanten zur alleinigen Befragung eines Beschuldigten eingesetzt hat. Die Oberstaatsanwältin äussert sich\nhierzu in ihrer Duplik zu Ziff. 3 der Aufsichtsbeschwerde betreffend Pikettdienst. An dieser\nStelle sei hierauf verwiesen (vgl. ausführlich zur Problematik der Einvernahmen durch\nRechtspraktikantenunten E. 19). Die Einvernahme durch die Rechtspraktikantinist ebenfalls nicht umfassend und enthält keine Fragen zur Sache, mit Ausnahme der offenen\nFrage nach dem Grund der Einsprache seitens des Beschuldigten.\n\n"}