{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n Art. 355 Abs. 3 StPO sieht im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehlund erfolgter weiterer Sachverhaltsabklärungen vier Möglichkeiten vor (vgl. hierzu auch Franz Riklin, Basler Kommentar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 355 N. 3 f.): Die Staatsanwaltschaft\nkann am Strafbefehl festhalten; diesfalls hat sie nach Art. 356 Abs. 1 StPO beIm zuständigen Gericht Anklage zu erheben. Die zweite Möglichkeitbesteht darin, das Verfahren\neinzusteËËen,drittens einen neuen Strafbefehlzu erlassen, wenn sich eine geänderte\n\nSeite 45\nSach- oder Rechtslage ergibt, neue Straftaten bekannt werden oder eine neue Qualifizierung der inkriminiertenSachverhalte vorgenommen wird und schliesslich - viertens – Anklage beim erstinstanziichenGericht zu erheben. Diese Variante weichtvon der ersten\nnur insofern ab, als hier der Strafbefehl zur Anklageschrift wird, während bei formeller Anklageerhebung eine neue Anklageschrift erstellt wird.\n\n9.9\nDie Oberstaatsanwältin begründete anlässlich der Einvernahme die Bussenreduktion damit, dass der Beschuldigte in der Einvernahme geäussert habe, er könne dies nicht bezahlen (Protokoll, Fragen 248 ff.). Aus den weiteren Antworten der Oberstaatsanwältin\nlässt sich ebenfalls entnehmen, dass sie – ungeprüfte – Aussagen von Beschuldigten zu\nihren finanziellen Verhältnissen zum Anlass nahm, entsprechende Bussenreduktionen\nvorzunehmen. Richtigerweisekönnen solche ReduktËonennur dann greifen, wenn geändede oder von Anfang an unzutreffendeErhebungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen.\n\nStaatsanwalt DD. erklärte auf entsprechende Befragung (Protokoll, Fragen 22 f.) zutreffend, dass eine Strafreduktionim zweiten StrafbefehlsachlicheGründe haben müsse\nAusser wenn er nach eigenem Dafürhalten mit einem Strafbefehl über das Ziel hinausgeschossen sei und das Strafmass einen Fehler darstelle, ändere er Strafbefehle nur bei\ngeänderter Rechts- oder Beweislage.\n\nDa die Oberstaatsanwältin vorliegend jedoch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten gar nicht erhoben hatte, war eine Strafreduktion umso weniger\nangezeigt,als auch das Verhaltender Polizistengemäss Einstellungsverfügungen der\nOberstaatsanwältin(vgl. oben E. 9.7) offenbarkorrektwar. Weder darf der Erlass geänderter Strafbefehle deshalb erfolgen, um von einer weiteren Einsprache abzuhalten noch\num eine Anklage vor Gericht zu vermeiden.\n\n9.10\n9.10.1\nDas Obergericht musste die Staatsanwaltschaft bereits in früheren Verfahren darauf hinweisen, dass ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung ungenügend begründet war\n(vgl. etwa den Entscheidvom 29. März 2018, BS 18/005).So führtees bei der dort in\nFrage stehenden Einstellungsverfügungaus, die Staatsanwaltschafthabe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre Einstellungsverfügung lediglich auf den Wortlaut von\nArt. 319 Abs. 1 lit.b StPO abstütztund ohne weiterenAusführungenfesthält,dass kein\nStraftatbestand erfüllt ist. Sie hätte vielmehr angeben und begründen müssen, weshalb\ndie Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin keinen Straftatbestand erfüllt.\n\nSeite 46\n9.10.2\nIn diesem Zusammenhang führte Staatsanwalt DD. anlässlich der Befragung an (Protokoll, Frage 23), mitdem Kantonsgerichtsei seit Jahren abgesprochen,dass ein erster\nStrafbefehl rudimentär begründet sei und einem FormLIlarstrafbefehlnach früherem Recht\nentspreche. Auf Einsprache hin werde dann ein zweiter Strafbefehlerlassen, welcher\nauch dem Anklagegrundsatzentspreche. Im ersten Strafbefehlstehe manchmal schon\nsehr wenig, was etwas fragwürdig sei. Im Kanton NidwaËdensei die Begründung relativ\neingehend, die hätten aber mit vergleichbaren Fallzahlen doppelt so viele Stellenprozente.\nSie seien gerne bereit, das auch zu machen, wenn ihnen die entsprechenden Stellenprozente bewilligtwürden. Auf entsprechende Frage des Gerichtspräsidenten II präzisierte er\n(Protokoll, Frage 24 f.), dass die Abmachung anlässlich der jährlichen Sitzung zwischen\nder Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht im Jahr 2010 oder 2011 erfolgt sei.\n\n9.10.3\nDer Gerichtspräsident\nII erkundigtesich in der Folge bei der Oberstaatsanwältin\nbetreffend Praxis beim Erlass zweiter Strafbefehle (Protokoll, Frage 119). Sie bestätigte dabei,\ndass sie das damals mit dem Kantonsgerichtso abgemacht hätten. Eine Zeit lang hätten\nsie einen ersten Strafbefehl ausgefällt. Wenn eine Einsprache eingegangen sei, hätten sie\nden Fall dann gleich weitergeschickt. Jetzt machten sie zweite und inzwischen sogar dritte\nStrafbefehle, damit das Kantonsgericht nicht mit Fällen überschwemmt werde. Sie räumt\nein, dass sie auch schon gerügt worden seien, dass die Strafbefehlesehr schemenhaft\nund eben nicht nach Anklagegrundsatzperfekt begründetseien wie beispielsweise in\nNidwalden.Sie machtenimmer noch dIese Formularstrafverfügungen, wie das früher\nauch in Luzern der Fall gewesen sei. Wenn diese Strafbefehlevors Gericht kommen\nkönnten, dann müssten diese sicher noch im Rahmen eInes zweiten oder dritten Strafbefehls nachgebessert werden. Das sei ein Führungsentscheidgewesen, den man auch anders hätte fällen können. Aus Kapazitätsgründen hätten sie sich entschieden, dass der\nerste Strafbefehl noch als Formularverfügungergehen könne. Dann brauche es aber logischerweise einen zweiten Strafbefehl, sonst genüge dieser dem Anklagegrundsatz nicht.\n\n"}