{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Im Strafbefehl werden auch zwei falsche gesetzliche Bestimmungen angeführt: Art. 57 Abs. 2 lit. b BG über die Personenbeförderung, der nicht existied und Art. 19 Abs. 2 SSV, der kein entsprechendes Verbot vorsieht. Letzteres ist bereits deshalb einsichtig, weil die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979\n(SR 741.21) die Signale, Markierungenund Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen regeln will und entsprechend für den zu beurteilenden Fall keine Strafbestimmungen enthält. Weiter stehen fünf Tatvorwürfen lediglich vier Gesetzesbestimmungen gegenüber, wovon – wie erwähnt – zwei offensichtlichunrichtigsind\n\n9.4\nIm Rahmen der Befragung (Protokoll, Fragen 232 ff.) räumte die Oberstaatsanwältin diese\nFeststellungen ein. Die fehlende Begründung des Strafbefehls führte sie darauf zurück,\ndass es sich um den ersten Strafbefehlhandelte.Wie die Oberstaatsanwältin\nden im\nStrafbefehl angewandten Tagessatz von Fr. 30.-- herleitet, zumal sich zu den Einkom-\nmens- und Vermögenswertenkein Erhebungsformularin den Akten befindet,bleibtaufgrund der Akten auch in diesem Fall offen (vgl. auch oben E. 6.13 ff.). Die Oberstaatsanwältin gab auf entsprechende Nachfrage an, sie sei beim Beschuldigten davon ausgegangen, dass bei ihm \"nicht mehr viel zu holen ist, so von der Lebensart her\" (Protokoll,\nFrage 234). Diese Tagessatzhöhe sei einfach die tiefste, die sie nach der SSK habe geben können.\n\n9.5\nDie Vorgehensweise der Oberstaatsanwältin zur Bestimmung der Tages$atzhöhe verletzte auch im vorliegenden Zusammenhang Art. 34 Abs. 2 StGB und war damit bundesrechtswidrig (vgl. bereits oben E. 6.16). Die von der Oberstaatsanwältin erwähnten SSK-\nRichtlinien sehen keine Mindesttagessatzempfehlung mehr vor. Immerhin empfehlen die\nRichtlinienfür die Strafzumessung des Verbandes der Bernischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für das Massengeschäft, ''die Tages\nsatzhöhe von Fr. 30.-- nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten, jedoch\nnicht unter Fr. 10.-- (vgl. zur Richtlinienfunktonvon Straftaxen Wiprächtiger/Keller, Basler\nKommentar Strafrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N. 213 ff.). Diese Rechtslage ergibt\nsich seit dem 1. Januar 2018 nun auch aus Art. 34 Abs. 2 StGB. Die Anwendungdes\nMëndesttagessatzes entbindet jedoch entgegen der Oberstaatsanwältin selbstredend nicht\ndavon, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu ermitteln oder\ndies zumindest zu versuchen (vgl. oben E. 6.13 ff.).\n\nSeite 44\n9.6\nUnklar bleibt wiederum der Charakter der ausgefällten Busse, stellen die inkriminierten\nHandlungen doch ausser der Hinderung einer Amtshandlung Übertretungen dar, die mittels Busse zu ahnden sind. Wie sich die Busse von Fr. 500.-- zusammensetzt, ist nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Mangel der Strafbefehle bereits oben E. 7.19),\n\n9.7\nDer Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 5. Januar 2017 Einsprache gegen alle\nTatvorwürfe, ausser wegen des – nicht klaren – Verstosses gegen das Bundesgesetz\nüber die Personenbeförderung. An der Einvernahme vom 22. Februar 2017 stellte die\nOberstaatsanwältin eine einzige Frage an den Beschuldigten, nämlich, weshalb er gegen\nden Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Seine Antwort lautete gemäss Protokoll:\n\"Grundsätzlich. Weil, ich kann das nichtbezahlen. Das andere ist, dass ich zuerst wissen\nwill, was mit dem Verfahren gegen die Polizisten passiert. Solange das nicht klar ist,\nmöchte ich zu meiner Sache keine Stellung nehmen.\" Ein Geständnis des Beschuldigten\nlag somit nichtvor. Die Oberstaatsanwältinführtein der Folge aus, dass das Verfahren offen bleibe, bis sie die zwei in den Fall involviertenPolizisten im März vorgeladen und eine\nBefragung durchgeführt habe. Eine Befragung der Polizisten geht aus den Akten nicht\nunmittelbarhervor. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten11(Protokoll,Frage 243 ff.)\ngab die Oberstaatsanwältin die beiden Verfahrensakten der betroffenen Polizisten zu den\nAkten (AK 010 16 2679 und AK 010 16 2680). Die Einvernahmen der beiden Polizistenerfolgten am 23. März 2017; beide Verfahren stellte die Oberstaatsanwältin mit Verfügung\nvom 12. April 2017 ein. Die Frage, ob die Beschuldigten verbotenerweise, zweckentfremdet oder unverhältnismässigZwang oder Gewalt angewandt haben, sei \"in jeder Hinsicht\nzu vereinen\".\n\n9.8\nDie Oberstaatsanwältinerliess am 31. Juli 2017 einen neuen identischenStrafbefehl, reduzierte jedoch ohne Begründung und trotz der unmissver$tändlichen EËnstellungsverfügungen gegen die beiden Polizisten (soeben oben E. 9.7), die Busse von Fr. 500.-- auf\nFr. 200.--.\n\n"}