{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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März 2013 enthält ferner keine eigentliche\nBegründung, sondern lediglich einen rudimentären Sachverhalt, aus dem nicht hervorgeht, weshalb die Tatbestände der Veruntreuung und der geringfügigen Veruntreuung erfüllt sein sollen (vgl. zu den Anforderungen an einen Strafbefehl oben E. 9.10 ff.).\n\nDie Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers basierte auf einem Stundensatz von\nFr. 200.--, wie vom Verteidigerverlangt, statt dem in Obwalden geltenden Satz von\ngrundsätzlich Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3 REVV; hierzu bereits oben E. 6.21).\n\n8.14\n8.14.1\n\nDie von der Oberstaatsanwältin ausgerichtete Genugtuung von Fr. 4'C)00.-- erfolgte im\nRahmen der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2016, nachdem der Verteidiger der Reiseleiterin mit Schreiben vom 3. Juni 2016 einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Er begründet die verlangte Genugtuung zum einen mit der Lohneinbusse, da seine Klientin\nnicht mehr in der Schweiz als Touristenführerinhabe arbeiten können, zum anderen mit\nder jahrelangen Ungewissheit über den Verfahrensausgang.\n\n8.14.2\nNach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person u.a. bei Einstellung des\nStrafverfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer\npersönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Oberstaatsanwältin\nräumte anlässlich der Befragung ein (Protokoll, Fragen 228 f.), dass sie die Genugtuungszahlung aus heutiger Sicht als falsch betrachte. Mit einer Genugtuungszahlung wäre\nsie heute vorsichtiger. Sie habe damals noch Informationen der Klägerschaft gehabt, wonach man die Beschuldigte nicht hätte anhalten sollen.\n\n8.14.3\nDie Erklärungen der Oberstaatsanwältinhalten einer seriösen Betrachtung nicht stand.\nDie mit einem Strafverfahren einhergehenden Lohneinbussen, die vorliegend auch nicht\nnäher belegt werden, sind nicht geeignet, einen Genugtuungsanspruch zu begründen.\nAuch wenn das Strafverfahren vorliegend fehlerhaft und unnötig verzögernd geführt wurde, liegtmiteInerVerfahrensdauervon etwas mehr als drei Jahren keinesehr langeVerfahrensdauer vor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin der\n\nSeite 42\nReiseleiterineine Genugtuung ausgerichtet hat. Zu den entsprechenden Massnahmen\nund Empfehlungen vgl. oben E. 6.10.\n\n8.15\nDie Oberstaatsanwältin erwähnte in ihrer Stellungnahme schliesslich, dass das Verfahren\nwieder aufgenommen und die Genugtuungssumme zurückerstattet werde, sollte die\nRechtshilfe wider Erwarten zu weiteren Belastungen der Reiseleiterin führen. Ihre Zuversicht betreffend Rückerstattung unterstrich sie im Rahmen der Befragung (Protokoll, Fragen 229 f.) damit, dass das Geld noch nicht an die Beschuldigte ausbezahlt worden sei\nund entsprechend noch bei ihrem Rechtsvertreter, 1., liege. Gestützt auf welchen Rechtstitel die OberstaatsanwältËn die Rückforderung der rechtskräftig zugesprochenen Genugtuungssumme gründet, führte sie nicht aus, Ein solcher Rechtstitel ist auch nicht ersichtlich.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat mit der notwendigenBefleissigungauf die Erledigung der rechtshilfeweisen Befragung durch die indischen Behörden zu drängen. Eine\nGenugtuung ist nur in den bundesrechtlich vorgesehenen Fällen auszahlbar.\n\n9. Fallbeispielzur FallerledigungAK 010162823\n9.1\n\nIm vorliegenden Fall verurteilte die Oberstaatsanwältin den Beschuldigten, V., der sich in\nstark angetrunkenem Zustand geweigert hatte, nach BetriebsschËuss einen Zug der Zentralbahn in X zu verlassen, mit Strafbefehl vom 5. Januar 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Gemäss Polizeibericht bedrohte und beschimpfte er die herbeigerufene Polizei, überquerte die Bahngleise\nund verhielt sich renitent, so dass er auf den Polizeiposten verbracht werden musste.\n\n9.2\nDie Staatsanwaltschaft kritisiert sinngemäss die Fallerledigung der Oberstaatsanwältin,\nindem sie die Verfahrensgeschichte des Falles wiedergibt. Die Oberstaatsanwältin bestätigt in ihrer Stellungnahme den geschilderten Verfahrensablauf. Auf allfälligeVerfahrensmängel ist im Folgenden einzugehen.\n\n9.3\nDer von der Oberstaatsanwältin\nam 5. Januar 2017 erlassene Strafbefehlenthältkeine\neigentliche Begründung, sondern Tatvorwürfe, welche lediglich die Marginalien der entsprechenden Strafbestimmungen wiedergeben, wie etwa Hinderung einer Amtshandlung,\n\n"}