{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Januar 2014 hatte die Oberstaatsanwältin den Fall wegen des hängigen Rechtshilfeverfahrens sistiert und am 7. Juni 2016 ohne weitere Nachfrage betreffend Verfahrensstand bei den indischen Behörden eingestellt. Sie begründet die Einstellung mit\nArt. 319 Abs. 1 lit. d StPO, wonach das Verfahren eingestelltwerden kann, wenn Prozessvoraussetzungen definitivnicht erfülltwerden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, mit dem in Indien hängigen Rechtshilfeverfahren.Dieses Verfahren stellt\nweder ein Prozesshindernis dar noch ist mit einem Rechtshilfeverfahreneine Prozessvoraussetzung definitivnicht erfüllt.Die Oberstaatsanwältin stimmte dieser Einschätzung anlässlich der Befragung zu (Protokoll, Frage 211).\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat bei Rechtshilfefällennur dann Einstellungsverfügungen zu erlassen, wenn im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO feststeht, dass Prozessvoraussetzungen definitivnicht erfülltwerden können. Dies ist bei einem hängigen\nRechtshilfeverfahren per se nicht der Fall.\n\n8.11\n8.11.1\nWährend des laufenden Rechtshilfeverfahrens mit Indien äusserte das G. Hotel in X mit\nSchreiben vom 8. September 2014 den Wunsch, den Fall zu schliessen und gab sinngemäss eine sogenannte\"Desinteressementserklärung\" im Sinne von Art. 120 StPO ab\n(hierzu Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar StPO 1, 2. Aufl. 2014, Art. 120 N. 1; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel et al. 2005, S 49\nN. 3). Die Oberstaatsanwältin liess am 7. Oktober 2014 durch eine Sekretärin der Staatsanwaltschafteine E-Mail versenden und teiltedem Verteidigerauf dessen Anfrage mit,\ndass ein Offizialdelikt \"nicht aufgrund des Strafantrag-Rückzuges\" eingestellt werden könne. In der Folge machte der Verteidiger mehrmals zumindest sËnngemäss geltend, dass\ngestützt auf diese Erklärung eine Verfahrenseinstellung möglich wäre. Auf diese Anträge\nreagierte die Oberstaatsanwältin mehrmals nicht. Erst am 19. Januar 2015 teilte sie ihm\nmit, dass vor Erhalt der in Indien durchgeführten Ermittlungen der Fall noch nicht spruchreif sei. Weitere Anfragen bliebenbis zur Verfügung betreffendVerfahrenseinstellungunbeantwortet.\n\n8.11.2\nDie Oberstaatsanwältin bestätigte diesen Sachverhalt (Protokoll, Fragen 214 ff.). Sie gestand allerdings ein, den Begriff der Desinteressementserklärung, im Sinne eines Verzichts der mit der PrivatklägerschafteinhergehendenRechte gemäss Art. 120 StPO nicht\n\nSeite 40\ngekannt zu haben. Die Oberstaatsanwältin hätte betreffend Offizialdelikt gestützt auf\nArt. 53 StGB (Wiedergutmachung) die Verfahrenseinstellung prüfen müssen. Im Rahmen\nder Befragung machte sie in diesem Zusammenhang geltend, dass sie auf die Erledigung\nder rechtshilfeweisenBefragung durch die indischen Behörden gehoffthabe. Hierzu hätte\nsie auf eine Rechtshilfeantwortder indischen Behörden drängen müssen und nicht das\nVerfahren - ohne korrekte Rechtsgrundlage – gestützt auf Art. 319 StPO einstellen dürfen\n(vgl. hierzu die Massnahmen/Empfehlungenzu E. 8.9). In Bezug auf die oben erwähnte\nDesinteressementserklärung hätte der Tatbestand der geringfügigen Veruntreuung\n(Art. 138 in Verbindung mit Art. 172t\" StGB) zu einer definitivfehlenden Prozessvoraussetzung geführt und damit entgegen der Auskunft der Oberstaatsanwältin zu einer Verfahrenseinstellunggestütztauf Art. 319 Abs. 1 lit.d StPO.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nMassnahmen: Die Oberstaatsanwaltschaftund die anderen Staatsanwälte sind dahingeherld zu sensibilisieren, dass die Möglichkeiten der Strafprozessordnung zur einvemehmlichen und damit vereinfachten Falierledigung in den einzelnen Verfahren erkannt und\ndiese Instrumenteauch genutzt werden. Das fehlende Fachwissen ist mit einer internen\nSchulung sicherzustellen.\n\n8.12\nWie die Oberstaatsanwältinden im StrafbefehlangewandtenTagessatz von Fr. 45.-- herleitet,zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformularin\nden Akten befindet, bleibt auch in diesem Fall offen (vgl. auch oben E, 6.13 ff.). Zudem\nentspricht die Tagessatzhöhe auch nicht den Rundungsregeln gemäss Empfehlungen der\nSchweizerischen Staatsanwälte-Konferenz,wonach die berechneten Tagessätze auf die\nnächsten Fr. 10.-- abgerundet werden bzw. durch 10 teilbar sind (vgl. Trechsel/Keller,\nPraxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, Art. 34 N. 8). Auch das\nBundesgerichthält fest, dass die Tagessatzhöhe nicht auf den Franken genau zu berechnen ist, weil sonst der Eindruck einer Genauigkeit erweckt wird, die es nicht gibt. Es ist\ndaher zulässig, das Ergebnis zu runden (Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009, E. 3).\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlung: Die Oberstaatsanwaltschafthat darauf zu achten, dass die Tagessatzhöhe\nnach den in Lehre und Rechtsprechung entwickeltenRundungsregeln ausgefälltwerden.\n\n8.13\n\n"}