{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Der Obergerichtspräsident 1 hielt mit Schreiben vom 22. November 2018 hierzu fest: \"Den Akten ist zu entnehmen, dass Sie am 13. August 2018 betreffend B. einen Strafbefehl erlassen haben. Dieser wurde B. am 29. August 2018 nochmals\n\nSeite 37\nper A-Post zugestellt. Am 17. September 2018 schrieb B. der Staatsanwaltschaft unter\nanderem Folgendes: 'Wie ich bereits oben aufgeführthabe, war ich nichtin der Lage, die\nmir auferlegte Frist aus dem Strafbefehl vom 13. August 2018 einzuhalten und bitte deswegen um Wiedereinsetzung der Frist.' Aktenkundighaben Sie bis anhin kein Verfahren\nbetreffend Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO eröffnet, geschweige\ndenn darüber entschieden. Zurzeit besteht somit noch gar keine Klarheit, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Über diese Frage hat zunächst die Staatsanwaltschaft\nin einem beschwerdefähigen Entscheid zu befinden. Sollte die Einsprachefrist wiederherzustellen sein, so bliebe für ein Revisionsgesuch mangels Rechtskraft des Strafbefehls\nkein Raum. Vielmehr müsste das Strafverfahren ordnungsgemäss weitergeführtwerden.\"\n\n8.8.2\nDie Oberstaatsanwältin unterliess es offensichtlich, ein Verfahren betreffend Wiederherstellungder Frist durchzuführen,sondern stellte auf das als \"Revisionsgesuch\" bezeichnete Schreiben des Beschuldigtenvom 4. November 2018 an die Staatsanwaltschaftab,\ndas jedoch als Gesuch um Wiederherstellungder Frist einzustufen ist. Der Beschuldigte\nreichte bereits mit Schreiben vom 17. September 2018 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch ein, wobei aus den Akten nichthervorgeht, ob und inwieferndie Oberstaatsanwältin darauf reagiert hat.\n\n8.8.3\nDer vom 13. August 2018 datierendeStrafbefehlenthältzudem verschiedene Mängel. So\ngenügt der darin geäusserte Tatvorwurf dem Anklagegrundsatz nicht, werden doch lediglich die Titel der anwendbaren Gesetzesartikel zitiert, als Tatzeitraum der 15. Februar\n2016 bis 18. April 2017 und der Tatort Y in X festgehalten (vgl. zu den Anforderungen an\nStrafbefehle unten E. 9.10 ff.).\n\n8.8.4\nAus dem Strafbefehl geht ebenfalls nicht hervor, weshalb eine verlängerte Probezeit von\n5 Jahren (stattder üblichen2 Jahre) zur Anwendunggelangt. Nichterkennbar ist auch der\nCharakter der Busse von Fr. 7'000.--, die nicht als Verbindungsbusse deklariertwird (hierzu bereits oben E. 7.17 f.). Schliesslich stimmt das Sanktionsgefüge zwischen Geldstrafe\nund Busse nicht (hierzu oben E. 7.16), beträgt die Sanktionshöhe bei der Geldstrafe doch\nFr. 6'000.--(120 Tagessätze zu Fr. 50.--) und die Verbindungsbusse Fr. 7'C)00.--.Gemäss\nbundesgerichtlicherRechtsprechung soll die Verbindungsstrafe lediglich untergeordnete\nBedeutung haben, wobei es eine Obergrenze von \"grundsätzlich\" 20 % festgelegt hat (vgl.\nBGE 135 IV 188 E. 3.4.4 und oben E. 7.16). Vorliegendbeträgtdie Verbindungsbusse\nmehr als 116 % der Geldstrafe, was die zulässige Obergrenze bei weitem überschreitet.\n8.9\n\nSeite 38\n8.9.1\nDas Rechtshilfeverfahren im Fall AK 010 12 1100 (vgl. bereits oben E. 8.1–8.7) verlief aus\nverschiedenen Gründen sehr schleppend: Die Oberstaatsanwältinreichte ein erstes\nRechtshilfeersuchen erst am 18. Oktober 2013 beim Bundesamt für Justiz, Fachbereich\nRechtshilfe, ein. Dieses wurde wegen Mängeln am 31. Oktober 2013 retourniert. Am\n15. Januar 2014 reichte es die Oberstaatsanwältin erneut ein. Am 11, April 2014 kam der\nOberstaatsanwältinvon der zuständigen indischen Behörde die Mitteilungzu, dass dem\nRechtshilfeersuchen nicht entnommen werden könne, welche Ermittlungen/Befragungen\nvorgenommen werden müssten. Dies war vor dem Hintergrund einsichtig, dass das\nRechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft keinen Fragenkatalog enthielt. Am\n14. April 2014 reichte die Oberstaatsanwältin nachträglich einen Fragenkatalog ein, der\nsich allerdingsnicht in den Akten befindet. Überhauptfinden sich im Dossier keine weiteren Akten zum Rechtshilfeverfahren.So sind namentlichauch keine Nachfragenersichtlich, welche die Oberstaatsanwältinbei fortwährendausbleibenden Ergebnissen der\nrechtshilfeweisen Befragung hätte tätigen müssen.\n\n8.9.2\nIm Rahmen der Befragung räumte die OberstaatsanwältËnden geschilderten Sachverhalt\nein (Protokoll,Fragen 202 ff.). Die überlangeVerfahrensdauerhänge damitzusammen,\ndass das Verfahren bei ihr liegengeblieben sei. Sie habe aufgrund ihrer damaligen Belastung nichtwirklichZeit für diese Fälle gehabt. Das Verfahren habe bei ihr auch keine Priorität gehabt. Eine Verfahrensdauer von drei Jahren sei klarerweise zu lange, es komme\nbei ihr aber oft vor, dass solche Verfahren ein Jahr dauerten. Sie bestätigte ausserdem\n(Protokoll,Frage 278), dass sie sIch nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe,\nwas auch bei anderen Rechtshilfeverfahren so sei (Protokoll, Frage 208). Auf entsprechende Nachfrage, weshalb sie nicht nachgefragt habe, konnte sie dies nicht begründen\n(Protokoll,Frage 209). Bei neueren Fällen schauten jedoch einzelne Sekretärinnen, dass\nregelmässig nachgefragt werde (Protokoll, Frage 210).\n\n"}