{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Es sei\neine Kosten-/Nutzenfrage.Wenn Personen aus Saudi-Arabien ein SVG-Delikt begingen,\nohne dass eine Kautionerhältlichsei, werde der unübersetzteStrafbefehlauf Deutsch\ndorthingesandt – im Bewusstsein, dass man nie mehr etwas hören werde. Eine Übersetzung und ein Versand auf diplomatischemWeg seien zu kostspielig.Ohne grösseren\nAufwand könnten jedoch Übersetzungen der Strafbefehle auf Englisch und Französisch\nverwendet werden, was bei der Nidwaldner Staatsanwaltschaft so gehandhabt werde.\nHinzu komme, dass für geringfügige Delikte verschiedene Länder gar keine Rechtshilfe\nleisteten,wie etwa die USA bei Deliktsbeträgenunter Fr. 5'000.– oder die deutschen Behörden bei Geschwindigkeitsexzessen auf den Strassen. Staatsanwalt DD. erinnerte ausserdem daran, dass 90 % der Strafbefehle ins Ausland SVG-Delikte beträfen. Die übrigen\nTaten wie Raub oder Betrug würden jedoch nicht direkt zugestellt, sondern auf offiziellem\nWeg. Im vorliegenden Fall bemängelte Staatsanwalt DD., der Beschuldigten sei am Flug-\n\nSeite 35\nhafen Zürich keine Kaution abgenommen worden, obwohl sie dort rechtshilfeweise durch\ndie Zürcher Polizei befragtworden sei. Der Grund liege darin, dass sie von der zuständigen Ot:)waldner Staatsanwaltschaft dafür nicht beauftragt worden sei (Protokoll, Frage\n18)\n\n8.5\nEs ist unbestritten, dass der Strafbefehl vom 18. März 2013 nach Indien nicht rechtsgültig\nzugestelltworden ist. Grundlage der Rechtshilfezwischen der Schweiz und Indien bildet\ninsbesondere der entsprechende Briefwechselvom 20. Februar 1989 (SR 0.351.942.3).\nEs erscheint wenig verständlich, weshalb die Oberstaat$anwältinden in Frage stehenden\nStrafbefehl direkt postalisch nach Indien zustellen liess und erst nach einem entsprechenden Schreibendes Obergerichtsvom 7. August2013, in welchemdie Prüfungder\nRechtsgültigkeËtder Zustellung angemahnt wurde, auf ihre Einschätzung zurückkam, wonach der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.\n\n8.6\n8.6.1\nWeder hatte die Oberstaatsanwältingestützt auf Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizilin der Schweiz verlangt noch eine förmlicheZustellung auf dem diplomatischenKurierweg in Erwägung gezogen. Erst nach der erneuten Einsprache gegen den nun formgültig zugestellten Strafbefehl an den Rechtsvertreter der Reiseleiterin ergaben sich aus\nden Akten entsprechende Schritte und Erkundigungen betreffend die rechtshËlfeweiseZustellung. Die Oberstaatsanwältinkonnte sich nach eigenen Angaben ihr Verhalten nicht\nerklären und erwähnte, dass sie einfach auf die Zustellunggeschaut und gedacht habe,\ndas reiche.\n\n8.6.2\nDieserFall zeigt auf, dass die Oberstaatsanwältin\noffenbardas notwendigeWissen abgeht – oder sie dieses zumindest nicht anwendet – ein solches Verfahren mit ausländischer Täterschaft sachgerecht und unter Berücksichtigungder straf- und prozessrechtlichen Rechtslage ordnungsgemässzu führen. Sie konnte – im Gegensatz zu Staatsanwalt\nDD. - weder die Praxis der StaatsanwaltschaftbetreffendZustetlungenvon Strafbefehlen\nins AusËand nachvollziehbarbenennen, noch die rechtlichen Konsequenzen einer nicht\nrechtsgenügËichenZustellung daraus ableiten. Sie erklärte diese Handlung mit ihrer Vorgeschichte (Protokoll, Frage 196). Im Jahre 2012 habe es wegen einer vermeintlich nicht\nerfolgten Zustellung eines Strafbefehls ein Verfahren gegen sie gegeben, weil sie selber\nein Revisionsgesuch behandelt habe. Sie begründete dies damit, dass sie gedacht habe,\nder Strafbefehl sei nicht zugestellt worden. Das angerufene Obergericht stellte mit Entscheid vom 14. Mai 2012 (AB 11/002)fest, die Oberstaatsanwältinhabe ihre Amtspflich-\n\nSeite 36\nten verletzt und stufte ihren Revisionsentscheid als nichtig ein. Zudem teilte das Gericht\nder Staatsanwaltschaft Obwalden mit, dass ein Verdacht auf Amtsanmassung bestehe.\n\n8.7\nAuch wenn die Oberstaatsanwältin vor diesem Hintergrund bezüglich Revisionsfällen (negativ) sensibilisiertsein mag, ist kaum nachvollziehbar,inwiefernsie von der Rechtskraft\ndes in deutscher Sprache direkt nach Indien zugestelltenStrafbefehls ausgegangen ist\nund ein Rechtsmitteldes Verteidigers dagegen als Revisionsgesuch ans ObergerËchtweitergeleitet hat.\n\nDie von Staatsanwalt DD. monierte fehlende Abnahme einer Kaution bei der Beschuldigten ist allerdings nicht der Oberstaatsanwältin anzulasten. Zum einen war im Zeitpunkt der\nrechtshilfeweisen Befragung der Beschuldigten ein anderer Staatsanwalt fallzuständig,\nzum anderen geht aus der entsprechenden Aktennotiz dieses Staatsanwaltes hervor,\ndass die Abnahme einer Kaution durch die Polizei versucht worden war, die Beschuldigte\njedoch kein Geld für eine Kaution vorweisen konnte\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat für die ganze Staatsanwaltschaft geltende\nWeisungen aufzustellen, dass sämtliche Strafbefehle – auch bei Massendelikten – rechtskonform zugestellt werden. Um die ausgefällten Sanktionen besser erhältlich zu machen,\nsind konsequent Kautionen abzunehmen bzw. rechtshilfeweise abnehmen zu lassen.\n\nMassnahme: Das offenbar fehlende Fachwissen ist raschmöglichst mittels interner und\nexterner Schulung zu erlangen.\n\n"}