{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n 7.23\nDie Anwendung des sogenannten Dualismus betreffend Wegweisung von Ausländern,\nwonach die Wegweisung bei Ausländern ohne ausländerrechtlicheBewilligungnicht\ndurch den Strafrichter, sondern durch die Ausländerbehörden beurteiltwird, ist enger auszulegen als dies die Oberstaatsanwältinbis anhin getan hat. Unter Ziff. 7 lit. b ihrer Weisung sind korrekterweise lediglich die eigentlichen Kriminaltouristenzu subsumieren, nicht\njedoch Asylbewerber. Da seit Inkrafttretender Ausschaffungsartikel am 1. Oktober 2016\nFälle betreffendWegweisung von Ausländern weder ans Kantonsgerichtnoch ans Obergericht gelangt sind, drängt sich ausserdem die Vermutung auf, dass die Oberstaatsanwältin bzw. die übrigen Staatsanwälte auch bei anderen Straffällen mit beteiligtenAusländern die Landesverweisung nicht geprüft haben.\n\nSeite 33\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat Ziff. 7 lit. b der Weisungen Staatsanwaltschaft\nOk)walden vom 1. Dezember 2016 betreffend Ausschaffung auf Kriminaltouristen im engeren Sinn zu beschränken,nichtjedoch auf Asylbewerberanzuwenden.Ziff. 7 lit. b der\nWeisungen giltselbstredendauch nichtfür die übrigenAusländer.\n\nMassnahme: Vor diesem Hintergrundsind die Bestimmungendes Strafgesetzbuches betreffend Landesverweisung von Ausländern konsequent durch die Staatsanwaltschaft zu\nprüfen und entsprechende Fälle zur Anklage zu bringen.\n\n8. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 12 1100\n8.1\n\nEiner indischen Reiseleiterinwurde in diesem Verfahren vorgeworfen, Gelder der Teilnehmer einer Reisegruppe veruntreut zu haben, indem sie das von der G. Hotel in X zum\nKauf von Billettenfür die Titlisbahnenzur Verfügung gestellteGeld für eigene Zwecke\nverwendet und von Teilnehmern der Reise die Billettkostenindividuellnochmals eingezogen habe. Die Oberstaatsanwältin verurteilte die Reiseleiterin mit Strafbefehl vom\n18. März 2013 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 45.-- und einer Busse von\nFr. 1'C)00.--\n\n8.2\n8.2.1\nDie Staatsanwaltschaftbeanstandet diverse Punkte im vorliegenden Verfahren. So habe\ndie Oberstaatsanwältin den Strafbefehl direkt und in deutscher Sprache an dIe Wohnadresse der Reiseleiterinin Mumbai/Indiengeschickt. In der Folge habe der RechtsveRreter\nder ReËseleiterËn,Rechtsanwalt 1., mehrfach vergeblich versucht, eine formgültigeZustellung des Strafbefehls an seine eigene Adresse zu erreichen und daher vorsorglich Einsprache erhoben. Stattdessenhabe die Oberstaatsanwältindie Akten am 31. Juli 2013\ndem Obergericht zur allfälligenEinleitung eines Revisionsverfahrens überwiesen. Das\nObergericht habe die Akten mit dem Hinweis retourniert, dass abzuklären und mittels beschwerdefähiger Verfügung festzustellen sei, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt,\nzutreffendenfallsrechtzeitig Einsprache erhoben worden oder die Rechtsmittelfristwiederherzustellen sei.\n\n8.2.2\nDie Oberstaatsanwältin habe dann am 21. August 2013 den Strafbefehl dem Verteidiger\nzugestellt, worauf dieser Einsprache erhoben und die Einstellung der Strafuntersuchung\nverlangt habe. Während des laufenden Rechtshilfeverfahrens mit Indien habe das G. Ho-\n\nSeite 34\ntel in X mit Schreiben vom 8. September 2014 den Wunsch geäussert, den Fall zu\nschliessen und sinngemäss eine Desinteresseerklärung abgegeben. In der Folge habe\nder Verteidiger mehrfach versucht, bei der Oberstaatsanwältin die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Verschiedene Anfragen seien unbeantwortetgeblieben. Die Oberstaatsanwältinhabe sich erst am 19. Januar 2015 dahingehendgeäussert, dass die Sache nichtspruchreif sei, solange die Rechtshilfeaktennichteingegangenseien. Nach weiteren Interventionenund der Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerdeseitens\ndes Verteidigers habe die Oberstaatsanwältinam 7. Juni 2016 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, das in Indien hängige Rechtshilfeverfahrenhindere den Fortgang\ndes Verfahrens. Sie habe in der Folge der ReiseIeiterineine Genugtuung von Fr. 4'000.--\nzugesprochen.\n\n8.3\nDie Oberstaatsanwältin nahm zu den Vorwürfen nicht Stellung, da sie sich nur noch\nbruchstückhaftan das Verfahren, wie etwa an den regen E-Mailverkehr mit der indischen\nBotschafterin erinnern könne. Nach durchgeführter Akteneinsicht führte sie in der ergänzten Stellungnahme aus, dass die Einstellung aufgrund des ausstehenden Rechtshilfeersuchens erfolgt sei und auch die Desinteresseerklärung eine Rolle gespielt habe,\n\n8.4\nDie Oberstaatsanwältinerwähnte mehrfach, dass sIe sich nichtmehr an Details erinnern\nkönne (Protokoll, Fragen 181 ff.), bestätigtejedoch im Grossen Ganzen den von der\nStaatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt.\n\n"}