{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Aus beiden Strafbefehlen geht nicht hervor,\nweshalb eine verlängerte Probezeit von 5 Jahren zur Anwendung gelangt. Die Oberstaatsanwältinbegründete auf entsprechende Frage (vgl. Protokoll, Frage 166) die maximale Dauer der Probezeit von fünf Jahren aber gerade mit der Schwere des Delikts. Zudem erwähnte sie, dass sie trotz der ausgefällten bedingten Strafe \"nicht so eine gute\nPrognose\" stellen könne. Dies könne sie nur soweit, solange sich die Täter ausserhalb\nder Schweiz aufhielten. Ob die beiden Täter vorbestraft waren, konnte dIe Oberstaatsanwältin beim einen nicht rnit Sicherheit sagen, beim anderen verneinte sie dies ausdrücklich (vgl. Protokoll, Frage 169).\n\nBei dieser Sachlage erweist sich die Verhängung einer Probezeit von 5 Jahren bei beiden\nTätern als nicht angemessen, da keine Umstände vorliegen,die eine höhere als die normale Probezeit von 2 Jahren gebieten würden.\n\nSeite 31\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nEmpfehlung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat bei der Festlegung von Probezeiten sicherzustellen, dass die Rückfallgefahr und allenfalls die Massnahmebedürftigkeit des betreffenden Täters berücksichtigtwird, nichtjedoch die Deliktsschwere oder ein ungutes Gefühl bezüglich Täterprognose, da dieser allenfalls mit einer unbedingten oder teilbedingten\nStrafe Rechnung zu tragen ist.\n\n7.21\n7.21.1\nNicht erwähnt wird und gemäss Aktenlage auch nicht geprüft wurde die obligatorische\n(Art. 66a StGB) oder nicht obligatorischeLandesverweisung(Art. 66ak’isStGB), obwohl\nzumindest der Einbruch in X als Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss\nWortlaut von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung führen\nmüsste. Entsprechendwäre diesfallsAnklage zu erheben gewesen, damit das Gericht die\nLandesverweisung hätte aussprechen können.\n\n7.21.2\nStaatsanwalt DD. erwähnte bei der Befragung (Protokoll, Fragen 12 f.), für ihn sei ganz\nklar, dass dieser Fall vor Gericht gehöre und eine Landesverweisungbeantragt werden\nmüsse. Aber der Fall könne andernfallseben schneller erledigtwerden. Er führte weiter\naus, dass in der Staatsanwaltschaft Einigkeit darüber bestehe, dass Kriminaltouristen\nnicht unter den Landesverweisung fallen würden. Dies sei sinnvoll, da diese Kriminaltouristen, bis die Gerichtsverhandlung stattfinde, längst nicht mehr im Land bzw. bereits\nschon wieder zehn Mal eingereist seien.\n\n7.21.3\nDie Oberstaatsanwältinführte im Rahmen der Befragung aus (Protokoll,Fragen 173 ff.),\ndass sie bei der Obwaldner Staatsanwaltschaft eine eigene Praxis hätten, wonach Kriminaltouristennichtunter die Landesverwetsungs-Normfallenwürden. Es gehe darum, eine\nBewilligungzurückzunehmen. Leute, die keine Bewilligung hätten, würden nicht unter die\nAusschaffungsartikel fallen.\n\n7.22\nDie Oberstaatsanwältinerliess am 1. Dezember 2016 eine Weisung betreffendAusschaffung straffälligerAusländer und leitete diese am 5. Dezember 2016 per Mail den GerichtspräsËdiendes Kantons- und Obergerichts zur Kenntnis weiter. Der Titel der Weisung\nist allerdings nicht korrekt, handelt die Weisung doch von der Landesverweisung von Aus-\n\nSeite 32\nländern und nicht von deren Ausschaffung, was nicht gleichzusetzen ist. Ein des Landes\nVerwiesener kann nicht automatisch ausgeschafft werden.\n\nZiff. 7 lit. b dieser Weisungen sieht vor, dass bei \"Ausländern ohne ausländerrechtliche\nBewilligung (u.a. Kriminaltouristeny' eine Wegweisung durch das Amt für Migration verfügt\nwird, Im vorliegenden Fall waren zwei Asylbewerber mit Nichteintretensentscheidauf ihr\nAsylgesuch betroffen. Indem die Oberstaatsanwältinim Rahmen der Befragung erklärte,\ndass Asylbewerberzwar keine Kriminaltouristen seien, jedoch auch nichtüber eine Niederlassungsbewilligung verfügten, verkennt sie die unterschiedlichen Aufenthaltsformen\nder Asylbewerber. Sie hat denn auch nicht geprüft, welcher Aufenthaltsstatussich aufgrund des Nichteintretensentscheids ergeben hat.\n\nStraffällige Asylbewerber stellen richtigerweise keine Kriminaltouristen dar, sondern haben je nach Asylverfahren einen unterschiedlichenAufenthaltsstatus. So können abgewiesene Asylbewerber vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden. Vorläufig Aufgenommene sind etwa Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich\naber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder aus vollzugstechnischen Gründen als\nunmöglicherwiesen hat. Art. 84 Abs. 5 AuG räumt aber nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz die Möglichkeitder Prüfung einer Aufenthaltsbewilligungein, und\nzwar unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse sowie der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Entsprechend ist auch bei dieser Personengruppe relevant, ob bei einer begangenen Straftat eine strafrechtliche Landesverweisung\nausgesprochen worden ist oder nicht.\n\n"}