{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\nIn der gerichtIIchen Befragung hielt die Oberstaatsanwältin zusammenfassend zwar\ngrundsätzlich zu Recht fest, dass die Schuldangemessenheit einer Strafe nicht von allenfalls zu vermeidenden Entschädigungszahlungen abhängen dürfe. Sie könne das Verschulden nicht anders würdigen, nur damit sie nicht bezahlen müsse. Aus den nachfolgenden Erwägungen geht allerdings hervor, dass auch mit einer – anderen – schuldangemessenen Strafe Entschädigungszahlungen wegen Überhaft hätten vermieden werden\nkönnen.\n\n7.16\nNach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingteStrafe mit einer Busse verbunden werden.\nGemäss Bundesgericht kommt diese Strafkombinationinsbesondere in Betracht, wenn\nman dem Täter den bedingtenVollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafegewähren möchte,\nihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination\ndient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Hauptgewicht liegt\ndabei auf der bedingtenFreiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingtenVerbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies\nergibt sich aus der systematischen Einordnungvon Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe\nsoll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen\n(BGE, a.a.O.).\n\nSeite 29\n7.17\nDie beiden Strafen müssen insgesamt eine dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien in Art. 47 ff. StGB (hierzu ausführlich: Wiprächtiger/Keller,Basler KornmentarStrafrecht, Bd. 1,4. Aufl. 2019, Art. 47dj8a), angemessene\nStrafe bilden (BGE 134 IV 1; ferner Schneider/Garrë, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1,\n4. Aufl. 2019, Art. 42 N. 106, mit weiterenHinweisen). Betrachtetman die vorliegendausgefälltenSanktionenvon 150 Tagessätzen Geldstrafe und eine Busse von Fr. 2'000.--\nentspricht der GesamtschuldgehaËt je nach Höhe des Tagessatzes sehr oder hinreichend\ndeutlichder erstandenen Untersuchungshaftvon 184 Tagen. Setzt man einen der Geldstrafe entsprechenden Bussenumwandlungssatzvon hier Fr. 50.-- ein, was das Bundesgericht als angemessen einstuft (vgl. Urteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008, E. 7.1.3 i.f.),\nergibt sich ein Gesamtschuldgehait von 190 Tagessätzen (150 + 40).\n\n7.18\nDa das Verhältniszwischen Geldstrafe und Busse vorliegendzudem nicht der bundesgerËchtlichenRechtsprechung entspricht, wonach die Verbindungss{rafe lediglich untergeordnete Bedeutung haben soll und entsprechend eine Obergrenze von \"grundsätzlich'’\n20 % festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), hätte es sich vorliegend umso mehr\naufgedrängt, die Geldstrafe zu erhöhen und die Verbindungsbusse zu reduzieren. Möglich, wenn nicht vorzuziehen wäre auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen\nRecht eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (entsprechend einer Geldstrafe von\n180Tagessätzen) gewesen. In jedem Fall wären damit eine Entschädigungwegen Überhaft vermieden und gleichzeitigdie Vorgaben des BundesgerichtsbetreffendVerbindungsbusse eingehalten worden.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschaft\nhat die bundesgerichtiiche\nRechtsprechungzum\nSanktionenrecht zwingend einzuhalten.\n\nMassnahme: Entschädigungszahlungen wegen Überhaftsind mit einer stringentenVerfahrensleitungund einer entsprechendenSanktioniemng auf Stufe Staatsanwaltschaftin\naller Regel zu vermeiden.\n\n7.19\nUnklarist bei beidenStrafbefehlen\nder Charakterder Bussenvon Fr. 3'000,--und\nFr. 2'000.--, die nicht als Verbindungsbusse deklariert werden, gemäss Befragung der\nOberstaatsanwältin\naber als solche gemeintseien (Protokoll,Fragen 159 ff.). Es bleibt\n\nSeite 30\ndaher unklar, ob sich die Busse lediglichauf den geringfügigenDiebstahlund/oderdas\nFühren des Lieferwagens ohne den erforderlichenFührerausweis bezieht oder auch noch\neine Verbindungsbusse zu den übrigen Delikten darstellt. Für jeden sanktionierten Tatbestand ist eine gesonderte Sanktion auszuweisen und nicht lediglicheine Gesamtbusse\nauszufällen, die zudem teilweise noch eine Verbindungsbusse mitumfasst. Solche Strafbefehlesind weder durch Laien noch durch Rechtsanwältegezielt anfechtbar, da die einzelnen Sanktionen aus dem Strafbefehl nicht ersichtlich sind. Die Oberstaatsanwältin\nräumte in diesem Zusammenhang denn auch ein, dass in diesen Fällen die Beschuldigten\noder die Anwälte telefonisch nachfragen würden, wie sich die ausgefällte Busse zusammensetze (Protokoll, Frage 163).\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass in den Begründungen\nder Strafbefehle jeder sanktionierte Tatbestand eine gesonderte Sanktion aufweist. Das\nAnführen einer blossen totalen Bussensumme im Sinne einer Gesamtbusse, die zudem\nteilweise noch eine Verbindungsbusse mitumfasst, ist nicht statthaft und verhindert eine\nzielgerichtete Anfechtung.\n\n"}