{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Die Befragung der Oberstaatsanwä]tin ergab (Protokoll, Fragen 144 ff.), dass sie vergass, den\nStraftatbestanddes Hausfriedensbruchsanzuwenden. Ihre geäusserten Vermutungen,\ndass entweder der Strafantrag gefehlt oder zumindest ein Beschuldigter behauptet habe,\ner sei nichtim Gebäude gewesen, treffennichtzu. Gemäss Akten wurdegegen beide Beschuldigten ein Strafantrag gestellt und beide haben den inkriminiertenSachverhalt eingestanden. Da beide in Mittäterschaftgehandelt haben, erweist es sich ohnehin als entbehrtich, ob beide Täter das Ladenlokal betreten haben.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass bei sämtlichen von Amtes\nwegen oder per Strafantrag zu verfolgenden Delikten eine Verfahrenserledigung (Schuldoder Freispruch oder Einstellung) für jeden einzelnen Tatvorwurf erfolgt.\n\n7.12\nWie die Oberstaatsanwältin die in den Strafbefehlen angewandte Tagessatzhöhe von\nFr. 50.-- herleitet, zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformular in den Akten befindet, bleibt auch hier letztlich offen (vgl. die in diesem Zusammenhang zu treffenden Massnahmen oben nach E. 6.16).\n\n7.13\nEs erscheint im Übrigen sehr zweifelhaft, ob die ausgesprochenen Sanktionen bei den\nvorliegenden Straftätern zutreffend gewählt worden sind, handelt es sich doch um arbeitslose \"Asylbewerber mit NEE\", d.h. mit Nichteintretensentscheid,die weder Einkommen\n\nSeite 27\nnoch Vermögen aufweisen. B. erhielt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 3'000.--. Den anderen Täter, 1., sanktionierte die Oberstaatsanwältin mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, bedingtaufgeschoben\nbei einer Probezeitvon 5 Jahren und eine Busse von\nFr. 2’000.--.\n\nDie Oberstaatsanwältin führte anlässlich der gerichtlichen Befragung aus (Protokoll, Frage\n148), sie gebe auch in solchen Fällen Geldstrafen, wenn sie hoffe, diese Personen damit\nso schnell wie möglich in ihr Heimatland zurückschaffen zu können. Die Oberstaatsanwältin erwähnt zudem, dass die Geldstrafe bei dieser Personengruppe mitunter durch die\nCaritas bezahlt werde (Protokoll, Frage 38). Bei einer bedingten Freiheitsstrafe hätte man\nsie hier behalten müssen, bis das Ausschaffungsverfahren erledigt gewesen wäre. Wenn\ndiese Asylbewerber eine bedingte Freiheitsstrafe bekämen und dann ausreisten, würden\nsie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen, worauf es wieder einen HaftfaII gebe.\nDies gelte auch, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt werde.\n\n7.14\n7.14.1\n\nDie von der Oberstaatsanwältinerwähnte Bezahlung von Geldstrafen durch die Caritas\ntrifft nicht zu. Wie die vom Obergericht angefragte Caritas Schweiz mit Schreiben vom\n18. Februar 2019 unmissverständlichausführte, hat sie zum einen seit Ende 2016 keine\nLeistungsvereinbarung mehr mit dem Kanton Obwalden, zum anderen verneint sie, jemaIs Bussen oder Geldstrafen für Asylbewerber bezahlt zu haben, da solche Aufwendungen nichtzum Grundbedarf dieser Personengruppezu zählen seien\n\n7.14.2\nDie von der Oberstaatsanwältin vorgetragenen Gründe, welche zwar auf eine effizientere\nAusschaffung abzielen, die täterangemessene Strafe jedoch aus den Augen lässt, ist im\nZusammenhang der Wahl der tat- aber auch der täterangemessenen Strafart unbehelflich. Auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht wäre eine bedingte\nFreiheitsstrafe von 6 Monaten möglich und grundsätzlich vorzuziehen gewesen. Unzutreffend sind die Aussagen, dass die Täter bei einer bedingten Freiheitsstrafe in der Schweiz\nhätten bleiben müssen; ebenso, dass sie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen\nwürden. Es ist und bleibt ein Faktum, dass in der Schweiz ausgefällte Strafen grundsätzlich auch hier zu vollziehen sind, Dies gilt entgegen den Aussagen der Oberstaatsanwältin\nnur, wenn die Strafen unbedingt ausgefällt werden, was im vorliegenden Zusammenhang\n(zu Recht) nichtin Frage stand.\n\nSeite 28\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschaft\nhat sicherzustellen,dass insbesondereauch bei\nAsylbewerbern eine tat-, aber auch eine täterangemessene Strafe erfolgt.\n\nEmpfehlungen: Die Anwendung einer Geldstrafe ist bei der vorliegenden Kategorie von\nStraftätern nicht angezeigt, da diese Sanktionsform in aller Regel nicht vollzogen werden\nkann. Mit welcherStrafe etwa ein abgewiesener\nAsylbewerberam schnellstendie\nSchweiz verlassen muss, darf keine Rolle spielen, da eine effizientereAusschaffung nicht\nGrundlage einer täterangemessenen Strafe bilden kann.\n\n7.15\nDie Oberstaatsanwältin richtete an einen der beiden Straftäter eine Entschädigung von\nFr. 3'900.-- wegen Überhaft aus. Die Oberstaatsanwältin bestrafte diesen Täter mit einer\nGeldstrafe von 150 Tagessätzen (zu Fr. 50.--, vgl. oben E. 7.12.1), bedingt aufgeschoben\nbei einer Probezeit von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 2’000.--, wobei dessen Untersuchungshaft 184 Tage gedauert hatte.\n\n"}