{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n7.6.2\nWährend die Täter in Obwalden u.a. einen Rucksack aus einem Hotelzimmerentwendeten, den sie allerdings im benachbarten Zimmer zurückliessen, da sie durch Hotelgäste\ngestört wurden, verübten sie einige Tage später in Bremgarten einen Rammbockeinbruch\nin ein Schmuckgeschäft.Nach Art. 34 Abs. 1 StPO ist die abstrakteStrafdrohungfür die\nEinstufung der Tatschwere entscheidend, wobei der Versuch zu beachten ist, während andere Schuldmilderungs-, aber auch Strafschärfungsgründe sowie allgemeine Ver-\nschuldens- und Strafzumessungsgesichtspunkte unbeachtlich sind (vgl. etwa Moser/Schlapbach, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,\nArt. 34 N.10). Die Einstufungder Wegnahme des Rucksacks aus einem fremdenHotelzimmer und das anschliessende Zurücklassen im benachbarten Zimmer infolgeeiner Störung durch Drittpersonen kann als vollendeter (statt versuchter) Diebstahl gewertet werden, da der Gewahrsam des Rucksackeigentümers bereits gebrochen und neuer – zumindest kurzzeitig– begründet war. Insofern ist die Übernahme des Falles durch den\nKanton Obwalden rechtlich nicht zu beanstanden, wenngleich die ungleich grössere Deliktstätigkeitim Kanton Aargau es immerhinnicht abwegig erscheinen liess, über die Fallzuständigkeit auf Stufe Oberstaatsanwaltschaft zu diskutieren. Entsprechende Dokumente sind nicht aktenkundig, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist.\n\n7.7\nDie Oberstaatsanwältin unterIËess es im Rahmen des Schriftenwechsels klarzustellen,\nweshalb ein Gesprächsprotokoll oder Antwortschreiben in den Akten fehlt. In der persönlichen Befragung stellte sie die Kosten-/Nutzenabwägungin den Vordergrund (Protokoll,\nFrage 134). Die Praxis der Oberstaatsanwältin lässt sich dabei wie folgt zusammenfassen: Je kleiner der Aufwand der Fallerledigung,desto weniger wird die tatsächliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Obwalden abgeklärt. EIne Protokollierung der wesentlichen Gründe einer Verfahrensübernahme oder -Abtretung findet dabei nicht statt, es sei\ndenn, der Gerichtsstand werde durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona gefällt. Zumal\nkeine weitergehendenVerfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft Obwalden\naktenkundig sind, erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrensübernahme seitens der Oberstaatsanwältin nicht oder nicht mit genügender\nGründlichkeit geprüft wurde.\n\nSeite 25\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Es ist durch die Oberstaatsanwaltschaftsicherzustellen,dass zumindestdie\nwesentlichen Gründe, weshalb ein Verfahren von einem anderen Kanton übernommen\noder an einen anderen Kanton abgetreten wird, in gedrängter Form schriftlichfestgehalten\nwerden.\n\n7.8\nDie von der Staatsanwaltschaft u.a. in Frage gestellte Einstellung des Diebstahls des Tatfahrzeugs zum Rammbockeinbruch,fand nichtstatt. Eingestelltwurde lediglichder angezeigte Diebstahleines Schlüsselbundes und von fünf 0,51-Milchpackungenzum Nachteil\ndes Fahrzeugbesitzers und dessen Mutter.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nKeine.\n\n7.9\nDie Staatsanwaltschaft rügte schliesslich, die Oberstaatsanwältin habe den beiden amtËIchen Verteidigern zu Unrecht die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung und damit\ndie Honorarnoten über Fr. 7’338.90 und Fr. 7'048.10 vollständig vergütet, obwohl ein abtretender Kanton die bis zur Abtretung aufgelaufenen Kosten selber abzurechnen hätte.\nDies gelte umso mehr, als die Verteidiger nach der Abtretung nurmehrwenig Zeit aufgewendet hätten (1 h 55 min. bzw. 2 h 35 min.). Zudem basierten die Kostennoten auf einem Stundensatz von Fr. 200.-- statt Fr. 180.--\n\n7.10\nDie Staatsanwaltschaftmacht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass der einen Fall abtretende Kanton die bis zur Abtretung aufgelaufenenKosten selber abzurechnen hat. Dies ergibt sich aus Ziff. 24 f. der SSK-Richtlinien. Dennoch wurde bei beiden\namtlichen Verteidigern jeweils der gesamte Betrag durch den Kanton Ok:>waldenzur Zahlung angewiesen. Dabei wurde ein Stundensatz von Fr. 200.--, wie von den Anwälten verlangt, statt der in Ot)walden grundsätzlich geltende Satz von Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3\nREVV) zur Anwendung gebracht (hierzu bereits oben E. 6.21). Entsprechend ergeben\nsich aus den Akten weder Zahlungen des Kantons Aargau noch allfälligeRückforderungen gegenüber diesem Kanton seitens des Kantons Obwalden.\n\nSeite 26\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die SSK-Richtlinien betreffend Abrechnung der amtlichen Verteidigung zwischen verschiedenen Kantonen sind strikte anzuwenden.\n\nMassnahmen: Die vom Kanton Obwalden zu Unrecht übernommenen Anteile der Honorare der amtlichenVerteidigungsind dem Kanton Aargau durch die Oberstaatsanwaltschaft\nin Rechnung zu stellen, und der Zahlungseingang ist zu überwachen.\n\n"}