{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\n7.2\n7.2.1\nDie Staatsanwaltschaft Obwalden wirft der Oberstaatsanwäitin vor, sie habe den Obwaldner Gerichtsstand widerspruchslos anerkannt und insbesondere keinen Meinungsaustausch im Sinne von Ziff. 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK]\nvom 20. November 2014) durchgeführt.\n\n7.2.2\nWeiter habe die Oberstaatsanwältin zumindest teilweise fragwürdige Einstellungen von\nTathandlungen vorgenommen, wie etwa den Diebstahl des Fahrzeuges, das für den\nRammbockeinbruch verwendet worden und dessen Fahrzeughalter aktenkundig sei.\n\n7.3\nIn ihrer Stellungnahme macht die Oberstaatsanwältin geltend, es habe in diesem Verfahren, wie bei allen Gerichtsstandstreitigkeiten,ein Meinungsaustausch stattgefunden. Dabei würden die Empfehlungen der SSK soweit möglich und sinnvoll berücksichtigt. Es gehe aber nichtwie auf Staatsanwaltsstufelediglichum die Möglichkeitder Abtretung eines\nFalles an einen anderen Kanton, sondern darum, eine für alle einvernehmliche Lösung zu\nfinden, teils auch unter Berücksichtigung anderer strittiger Gerichtsstände mit demselben\nKanton. Die Vorgehensweise betreffend die vorliegende Fallerledigung habe sie mit ihrem\nStellvertreter,Staatsanwalt DD., besprochen, weshalb sie über die vorliegende Kritik erstaunt sei.\n\n7.4\nDie Staatsanwaltschaftwidersprichtden Angaben der Oberstaatsanwältin.Weder befinde\nsich ein Antwortschreibenauf das Ersuchen der OberstaatsanwaltschaftAargau bei den\nAkten noch eine Telefonnotiz.Zudem bestreitetdie Staatsanwaltschaftdie Ansicht der\nOberstaatsanwältin, wonach es auf Staatsanwaltsstufe lediglich um die Möglichkeit der\nAbtretung eines Falles an einen anderen Kanton gehe. Gerichtsstände würden nach\nArt. 31 ff. StPO und unter gebührender Berücksichtigung der Gerichtstandsempfehlungen\n\nSeite 23\nder SSK definiert. In den hier in Frage stehenden Fällen habe betreffendEntschädigung\nder amtlichen Verteidiger kein Grund bestanden, von Ziff. 24 und 26 der SSK-\nEmpfehlungen abzuweichen. Bestritten werde weiter, dass mit der Oberstaatsanwältin\ndas Vorgehen bei den beiden Fällen abgesprochen worden sei.\n\n7.5\n7.5.1\nIm Rahmen der Befragung von Staatsanwalt DD. betonte dieser, ohne Aktenkenntnisse\neinzelne Fragen des Falles zwischen Tür und Angel kurz mit der Oberstaatsanwältin besprochen zu haben. Dabei sei es lediglichum die Kürzung der Anwaltshonoraregegangen. Hierzu habe er gesagt, dass die Gesamtrechnungstimmenmüsse. Ihmsei nichtbekannt gewesen, dass die Anwälte von einem anderen Kanton als amtliche Verteidiger\neingesetzt worden seien.\n\nZur Frage der durch die Oberstaatsanwältinabgeschlossenen Gerichtstandsvereinbarungen bemerkte Staatsanwalt DD., dass die Oberstaatsanwältin es häufig unterlasse, einen\nVorstrafenbericht einzuholen, weshalb sie allfälligein anderen Kantonen hängËgeVerfahren nicht bemerke.\n\n7.5.2\nDie Oberstaatsanwältin erwähnte in der obergerichtËichen Befragung (Protokoll, Frage\n128), dass sie bestärkt aus ihrem Büro gegangen sei. Sie habe gedacht, Staatsanwalt\nDD. sei ihrer Meinung. Dieses Gefühl habe sie oft und höre dann im Nachhinein, dass er\nsehr dagegen sei und opponiere.\n\nBezüglich Gerichtsstandsvereinbarung räumte die Oberstaatsanwältin im vorliegenden\nFall ein (Protokoll, Frage 131), sie habe den Gerichtsstand anerkannt, ohne dass hierüber\nProtokolleüber die Verhandlungenbzw. den Meinungsaustauschmit dem ersuchenden\nKanton angefertigt worden wären. Protokolliertwerde ein Meinungsaustausch nur, wenn\nder entsprechende Fall durch das Bundesstrafgerichtzu entscheiden sei. Vielleichthätte\nes sich gelohnt, nach Bellinzona zu gehen, wobei es eine Nutzen-/Kosten Abwägung sei.\nWenn man den Fall relativ schnell erledigt habe, ziehe man den Fall nicht nach BelIËnzona\nweiter, insbesondere wenn die Täter ohnehin ausgeschafft würden (Protokoll, Frage 134).\n\n7.6\n7.6.1\nArt. 34 Abs. 1 StPO sieht folgendes vor: \"Hat eine beschuldigtePerson mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher\nTaten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte\n\nSeite 24\nTat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.\"\n\n"}