{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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So gewährte sie vorliegend eine (notwendige) amtliche Verteidigung, obwohl bereits eine Wahlverteidigung bestanden hatte.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nMassnahme: Die Oberstaatsanwältin hätte vorliegend die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigungbeachten, aber auch dem Umstand Rechnungen tragen müssen, dass\nbereits eine Wahlverteidigung bestand. Da die Funktionsweise der amtlichen Verteidigung\nund deren verschiedenen Ausprägungen offenbar unzureichend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen (vgl. auch unten die Empfehlungen nach\nE, 11.9)\n\n6.21\n\nDIe dem Rechtsvertreter von G. aufgrund der eingereichten Kostennote vergüteten\nFr. 12'110.--weisen keine aktenkundigeGrundlage auf. Die geltend gemachten 40,90\nStunden hätten mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- vergütet werden müssen (Art. 1\nAbs. 3 Satz 1 REVV, was einem Betragvon Fr. 7'362.--entspricht.Bei besondererpersönlicherund wirtschaftlicher Bedeutungder Sache für die Partei oder bei besonderer\nSchwierigkeit der Sache kann der Stundenansatznach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 REW angemessen erhöht werden. Die Oberstaatsanwältin machte nicht geltend und es ist auch\nnicht ersichtlich,dass eine solche FaËlkonstellation\nvorgelegenhätte. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Reisespesen von Fr. 354.-- und Pauschalspesen von\nFr. 357.90 (die allerdings hätten ausgewiesen werden müssen) sowie der Mehrwertsteuer\nergäbe dies einen Betrag von Fr. 8'719.80. Die effektivausbezahltenFr. 12'110.--ent-\nsprechen hingegen einem unzulässigen Stundensatz von Fr. 255.--.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Der in Art. 1 Abs. 3 Satz 1 REVV festgelegte Stundensatz von grundsätzlich\nFr. 180.-- ist von der Oberstaatsanwaltschaft, aber auch den einzelnen Staatsanwälten\nzwingend einzuhalten. Die in dieser Bestimmunggemäss Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen einer Abweichungnach oben sind zu begründen.Vor diesem Hintergrundsind die\nKostennoten der Anwälte nicht nur auf die Angemessenheit der verrechneten Stundenzahl, sondern auch des verrechneten Stundensatzes zu prüfen.\n\nSeite 21\n6.22\n6.22.1\nDie Staatsanwaltschaft macht im vorliegendenZusammenhang schliesslich eine Verletzung von Art. 38 Abs. 2 GebOR geltend. Diese Bestimmungsieht Folgendes vor: in Fällen amtlicher Verteidigung oder bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der\nAnwalt rechtzeitig die Genehmigung des Obergerichtspräsidiums einzuholen, wenn der\nAufwand den Gebührenrahmenvon Art. 38 undArt. 41 zu überschreitendroht.\n\n6.22.2\nDie Oberstaatsanwältinverneinte im Rahmen der Befragung, den amtlichenVerteidiger\nvon G. auf die Notwendigkeit einer Bewilligung durch das Obergericht aufmerksam gemacht zu haben als er die Rechnung gestellt habe (Protokoll, Frage 107). Es sei möglich,\ndass sie das vorher einmal besprochen hätten. Der amtliche Verteidiger verneinte seinerseits, diese Bestimmung gekannt zu haben (Protokoll, Frage 17). Entsprechend ging beim\nObergericht kein entsprechendes Gesuch ein.\n\n6.22.3\nAuf die Frage, weshalb die Oberstaatsanwältines unterlassen habe, den amtlichenVerteidiger darüber zu unterrichten (Protokoll, Frage 108), antwortete sie, dass sie auch\nschon auf die Bestimmungaufmerksam gemacht habe, gerade bei Zürcher Anwälten. Ab\neinem gewissen Zeitpunkt seien sie dann nicht mehr bereit gewesen, sich wahnsinnig viel\nMühe zu geben. Bis 2016 habe es bei ihr nie einen Genehmigungsfallim Sinne von\nArt. 38 Abs. 2 GebOR gegeben. Da Staatsanwalt DD. dies früher als einziger korrekt gehandhabt habe, sei die Frage intern – nach 2016 – diskutiert worden. Seither mache sie\ndie Anwälte auch darauf aufmerksam.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Art. 38 Abs. 2 GebOR ist zwingend einzuhalten. Die Oberstaatsanwaltschaft\nhat dafür besorgt zu sein, dass namentlich ausserkantonale Anwälte über diese Bestimmung informiertwerden. Diese Information ist aktenkundig festzuhalten.\n\n7. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 17 2563 und AK 010 17 1497\n7.1\n\nDie Staatsanwaltschaft erwähnt ein Fallbeispiel, worin es um mehrere Diebstähle, etwa\neinen sogenannten Rammbockeinbruchin Bremgarten/AG und um einen Einbruch in ein\nObwaldner Hotel ging. Die Deliktstätigkeitfand im Kanton Ot:)waldenam 24. Mai 2017\nstatt,in Bremgartenam 30. Mai 2017. Umstrittenwar der Gerichtsstand:Die Staatsan-\n\nSeite 22\nwaltschaft Obwalden sah die Zuständigkeit bei den Aargauer Behörden, während diese\neine Obwaldner Zuständigkeit bejahten. Da sich die fallführendenStaatsanwälte nicht einigen konnten, gelangte die Oberstaatsanwaltschaftdes Kantons Aargau mit Schreiben\nvom 13. September 2017 an die ObwaËdnerOberstaatsanwältin,welche mit Unterschrift\nvom 2. Oktober 2017, ohne Begründung, die Fallübernahmebestätigte. Der Kanton Obwalden kam in der Folge für die gesamten Kosten der amtlichenVerteidigung der beiden\nStraftäter auf.\n\n"}