{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Die Anwendung von \"pauschalen\" Tagessätzen ist bundesrechtswidrig und daher nicht statthaft.\nNoch nicht entschiedene Fälle sind entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.\n\nEmpfehlungen:Zur Ermittlungdes Tagessatzes sind, sofern ein Deliktin Frage steht, das\nmit Geldstrafe geahndet werden kann, bereits bei der Falleröffnung die notwendigen Auskünfte einzuholen. Bei längerer Bearbeitungsdauer des Falles sind diese Angaben gegebenenfalls zu aktualisieren,\n\n6.17\n6.17.1\nDie Staatsanwaltschaftkritisiertweiter, dass die OberstaatsanwältinRechtsanwalt R. mit\nVerfügung vom 19. September 2016 als amtlichenVerteidiger eingesetzt habe, obwohl\ndiesbezüglich kein Gesuch aktenkundig sei. Zudem habe sie dessen Honorarnote, der\nteilweise Stundensätze von Fr. 350.-- zu Grunde gelegen hätte, im Umfang von\nFr. 12'110.--genehmigt.Die entsprechendenDokumenteseien nicht zu den Akten genommen worden. Zudem habe die Oberstaatsanwältin für die Honorarhöhe auch keine\nGenehmigung gemäss Art. 38 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom\n28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) einholen lassen.\n\n6.17.2\nStaatsanwalt DD. führte auf entsprechende Frage aus (Protokoll, Frage 21), dass dIe\nOberstaatsanwältin sehr häufig höhere Stundensätze statt der im Reglement vom 22. Dezember 2010 über die Entschädigung für die unentgeltlicheVerbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV; GDB 134.151) festgelegten Fr. 180.-- an die amtlichen Verteidiger ausrichte. Er vermutet hierbei, dass die OberstaatsanwäËtinden mit einer Honorarkürzung verbundenenAufwand scheue, da es einfacher sei, eine Honorarnoteeinfach\ndurchzuwinken.\n\n6.17.3\nZur Frage des kritisiertenAnwaltshonorars von Rechtsanwalt R. nahm die Oberstaatsanwältin schriftlich nicht Stellung. Anlässlich der Befragung war sich die Oberstaatsanwältin\nnicht mehr sicher, ob und in welchem Umfang sie die Kostennote des amtlichen Verteidigers gekürzt hat. Sie sei fälschlicherweisewahrscheinlichvon Fr. 200.-- ausgegangen.\nAber sie habe sicher den Zürcher Ansatz gekürzt (Protokoll, Frage 50). Gemäss nachge-\n\nSeite 19\nreichter Rechnung kürzte sie in der Tat das Honorar, allerdingslediglichauf einen Stundensatz von Fr. 250.--. Sie räumte ein (Protokoll, Frage 106), dass sie die Kostennoten in\nden letzten Jahren nicht immer geprüft habe. Sie habe zwar immer geschaut, wie viel Zeit\nbzw. ob Einvernahmen verrechnet worden seien, auch wenn sie nicht stattgefundenhätten. Im Februar oder März 2018 hätten sie intern über die KUrzungspraxis diskutiert. Seither schaue sie die Kostennotenschon besser an. Aber sie hätteauch zu denen gehört,\ndie das bis anhin oberflächlich angeschaut hätten.\n\n6.18\nDie von der Staatsanwaltschaft kritisierte Einsetzung von Rechtsanwalt R. als amtlicher\nVerteidiger durch die Oberstaatsanwältin ist in der Tat nicht aktenkundig. Es ist auch nicht\nersichtlich, weshalb die in Frage stehenden Sachverhalte einer amtlichen Verteidigung\nvon G. bedurft hätten. Aus staatsanwaltlicher Sicht stelltsich nämlich vorab die Frage, ob\nder Beschuldigte verteidigtsein muss, wobei die Gründe hierzu in Art. 130 lit. a–e StPO\ngenannt werden. Trifft ein solcher Fall der notwendigenVerteidigung zu, steht es dem Beschuldigten frei – wie auch in allen anderen Fällen – einen Wahlverteidiger zu engagieren\n(Art. 129). Diesfallsbleibtfür die Bestellungeines amtlichenVerteidigerskein Raum. Es\nsei denn, der Beschuldigte verfüge nicht über die erforderlichenMittel und stelle an die\nVerfahrensleËtungein entsprechendes Gesuch (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls prüft\ndie Verfahrensieitung (im vorliegenden Zusammenhang die Staatsanwaltschaft) die unentgeltliche amtliche Verteidigung; mithin, ob der Beschuldigte tatsächlich nicht über die\nerforderlichenMittelverfügt und zudem, ob die Verteidigungzur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Letzteres ist zum einen der Fall, wenn die Notwendigkeitder Verteidigung (Art. 130 StPO) im Raume steht, aber auch nach den ausdrücklichen Kriteriender\nGebotenheit gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO.\n\n6.19\nIm vorliegenden Fall kann eine notwendige Verteidigung zwar auf Art. 130 lit. c StPO gestützt werden, da G. wegen seines \"körperlichen oder geistigen Zustandes\" seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Da dieser jedoch bereits einen Wahlverteidiger in der Person von R. bestellt hatte, bestand für einen notwendigenamtlichen Verteidiger jedoch kein Bedarf mehr. Folgerichtigist auch kein entsprechendes Gesuch um\nEinsetzung als notwendigenamtlichenVerteidiger aktenkundËg.Im Rahmen der Befragung (Protokoll,Fragen 94 f.) führte die Oberstaatsanwältinaus, dass hier aufgrund der\npersönlichenVerhältnisse ein notwendigerVerteidiger angezeigt gewesen sei, wobei sie\nsich sinngemäss auf Art. 130 lit. c StPO stützt. Der Beschuldigte könne den Verteidiger\nmanchmal natürlichauch selbst bezahlen. Sie räumtauf entsprechende Frage ein (Protokoll, Fragen 96), dass sie dies nicht abgeklärt habe, sondern Rechtsanwalt R. \"einfach als\namtlichen Verteidiger eingesetzt\" habe.\n\n"}