{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Entsprechend ist aus den Akten\nnicht nachvollziehbar, weshalb die Oberstaatsanwältin ihren ersten Strafbefehl korrigierte.\nEbenso bleibt unklar, für welche Handlungen K. bestraft wurde. Anhand der Aussageprotokolteist die Sachbeschädigung durch das eingeräumte Umstossen des Töffs samt Ladung von G. am Abend des 23. Juli 2016 ableitbar. Gleiches giltfür die von K. bestrittene,\nvon seinem Sohn jedoch eingeräumte Beschimpfung zum nämlichen Zeitpunkt: \"Herr G.\nfing an mit Beschimpfungen auszusprechen. Danach beschimpfte mein Vater Herr G.\nauch, also gegenseitig.\"Weshalb der in den StrafbefehlengenannteTatzeitpunkt'’zwischen dem 23. Juli 2016 und 24. Juli 2016\" gewesen sein soll, erhelltdaraus jedoch nicht.\nDas Zusammentreffenauf der Gerschnialp zwischen G. und K. am Folgeabend des\n24. Juli 2016 könnte dabei ebenfalls erfasst sein. Eine Sachbeschädigung wird dabei jedoch von keiner Seite behauptet, während eine Beschimpfunggegenüber G. am 24. Juli\n2016 nur von diesem selber geltend gemacht wird, von den anderen Personen jedoch\nverneint wird.\n\n6.13\n\nNeben den angesprochenen, offenen Punkten bleibt aktenseitigebenfalls ungeklärt, wie\ndie Oberstaatsanwältin\nden in den StrafbefehlenangewandtenTagessatz von Fr. 50.--\nherleitet,zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformular\nin den Akten befindet. In der polizeilichenEinvernahme vom 24. Juli 2016 (Einvernahme-\nAkten Stawa 010 16 2511, vlolettes Mäppchen, nicht akturiert,S. 4) beziffert K. sein Einkommen auf ca. Fr. 80'000.-- netto pro Jahr. Ein Vermögen weise er mit Ausnahme von\nGebäuden nicht auf.\n\n6.14\n\nAnlässlich der Befragung durch das Obergericht führte die Oberstaatsanwältinaus (Protokoll,Fragen 33 f.), es gebe Fallkategorien,wie die \"Glaubenberg-Fälle\",bei denen Asylbewerber betroffen seien oder IV-Fälle wie bei G., die sie mit einer \"Pauschale\" gelöst habe. Diese Tagessatz-Pauschale, mithinein angenommenerTagessatz, kommtgemäss\nOberstaatsanwältinzur Anwendung, wenn Beschuldigte nicht viel verdienten. DËesfalls\nhabe sIe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse \"nicht immer abgeklärt\". Bei Ausländern oder Asylbewerbern kläre sie die Steuern meistens nicht ab.\n\nSeite 17\n6.15\nIm Falle von K., der keiner dieser Fallkategorienentspricht, äusserte die Oberstaatsanwältin keine plausible Erklärung, weshalb sie auch hier offenbar eine Failpauschale annahm. Sie räumte dies lediglichals Faktum ein. Ebenfalls keine Erklärung lieferte sie auf\ndie Frage, weshalb bei Anwendungdieser Pauschale nicht der Mindesttagessatzvon\nFr. 30.-- oder im Einzelfallgar bis Fr. 10.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB) bzw. ein nach bisherigem\nRecht rechtsprechungsgemäss ebenfalls in dieser Höhe definierterMindesttagessatz zur\nAnwendung gekommen ist. Sie bemerkte lediglich,dass sie auch tiefere Tagessätze angewendethabe; dies allerdingsmehr bei den \"Glaubenberglern\",nicht bei Schweizern.\nWie die untenstehendenFälle AK 010 17 2563 und 010 17 1497zeigen (vgl, unten\nE. 7.12), wendete die Oberstaatsanwältinallerdings auch bei Asylbewerbern zumindest\nteilweise ihren erwähnten “Pauschaltagessatz\" von Fr. 50.-- an.\n\n6.16\nDie Vorgehensweise der Oberstaatsanwältin ist bundesrechtswidrig. Nach Art. 34 Abs. 2\nStGB ist die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen\ndes Täters im Zeitpunktdes Urteils, namentlichnach Einkommenund Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimumzu bestimmen. Eine Würdigung der persönlichen wirtschaftlichenVerhältnisse setzt voraus, dass die erwähnten Grundlagen ermitteltoder diese Ermittlungimmerhin versucht wurde (vgl. hierzu Annette Dolge, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1,4. Aufl.\n2019, Art. 34 N. 49). Auch die Strafprozessordrlung sieht in Art. 308 Abs. 2 vor, dass die\nStaatsanwaltschaftdie persönlichenVerhältnisse des Beschuldigtenabklärt, sofern eine\nAnklage oder der Erlass eines Strafbefehlszu erwartenist. Zu den persönlichenVerhältnissen gehören u.a. Vorstrafen- und Leumundsberichte, Steuerauskünfte, Betretbungsund Konkursregisterauszügesowie allfälligeMedizinalberichte(vgl. Esther Omlin, Basler\nKommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 308 N.114). Eine\nSchätzung ist lediglich zulässig, wenn sich die Tagessatzbestimmung als unverhältnismässig schwierig gestaltensollte, wobei blosse Mutmassungenohne Erörterung der\nGrundlagen mit dem Beschuldigten nicht genügen (Dolge, a.a.O., Art. 34 N. 91 ff.). Diese\nVoraussetzungen waren in allen untersuchten Fällen nicht erfüllt.\n\nBei dieser Sachlage hätte die Oberstaatsanwättinzwingend die Einkommens- und Vermögensverhältnisseabklären und den Tagessatz im vorliegendenFall erheblichhöher\nausfällen müssen.\n\n"}