{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "4077473fe03fc25a48edb1c52ed96a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE\nRegeste:\nTeilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.\n\nIn ihrer Ankündigung vom 10. Juli 2017 an den Rechtsvertreter von G. über den Abschluss der Untersuchung,die sich nichtin den Akten befand, sondern von der Staatsanwaltschaft aufgelegt wurde, erwähnt die Oberstaatsanwältin, dass die Art und Weise, wie\nG. \"im Rahmen der von mir angeordneten Hausdurchsuchung durch die Polizei behandelt\nwurde, klar urlverhältrlismässigund persönlichverletzendwar\", weshalb sie eine Genugtuungszahlungvon Fr. 5’000.-- ankündigte und in der Folge auch gewährte. Diese Begründung bestätigte sie anlässlich der Befragung weitestgehend (Protokoll, Frage 86).\nNeben der Art, wie man die Hausdurchsuchung durchgeführthabe, erwähnt sie das Ver-\n\nSeite 14\nbringenvon G. in Handschellen, als man ihn durchs Dorf bzw. eines Teils des Dorfes geführt habe. Dies habe sie auch von anderer Seite her gehört. Aus ihrer Sicht sei eine Genugtuungfür dieses Vorgehen klar geschuldet gewesen. Insbesondere, weil – trotz ihrer\ntelefonischen Anweisungen – vieles anders gelaufen sei. Aus ihrer Sicht hätte die ganze\nGefährdungsmetdung nicht geschehen dürfen. Man habe sie ja auch noch gefragt, ob es\neinen Grund dafür gebe und ihr sei dann auch gesagt worden, dass man das nicht mache. Trotzdem sei es geschehen mit allen Konsequenzen. Die Gefährdungsmeldung sei\nsehr wahrscheinlichvon N. erfolgt. Sie sei dann auch an den Kommandantengelangt und\nhabe ihn gefragt, wieso ihre Anweisungen nicht befolgtwürden. Er habe dann mit seinen\nLeuten Rücksprache genommen. Was er alles gemacht habe, wisse sie allerdings nicht.\nEr habe gesagt, es sei wirklichein Missverständnis gewesen.\n\n6.8.2\nDie Oberstaatsanwältin räumte vor diesem Hintergrund auf entsprechende Frage ein,\ndass es betreffendAusrichtung einer Genugtuung besser gewesen wäre, die Einsatzleiterin zu befragen (Protokoll, Frage 87). Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, \"nur\" für diese Genugtuung, die wahrscheinlich zu hoch sei, noch weitere Anfragen zu tätigen. Zudem\nwolle die Polizei der Staatsanwaltschaft nebst den Strafverfahren keine Berichte schreiben. Staatsanwalt Y. habe oft versucht, solche Berichte zu bekommen. Die würden jedoch\nverweigert. Mit dem Kommandanten könne man solche Sachen aber sehr gut regeln (Protokoll, Frage 89).\n\n6.9\nZur Zulässigkeit der an G. ausgerichteten Genugtuung führte die Oberstaatsanwältin aus\n(Protokoll,Frage 91), es sei nach Art. 429 StPO sicher möglich, eine Genugtuung auszufällen, wenn man der Meinung sei, dass eine Zwangsmassnahme nicht rechtmässig gewesen sei. Sie glaube, dass in diesem konkreten Fall aufgrundder Informationenzur\nHausdurchsuchung, die sie gehabt habe, die Genugtuung korrekt gewesen sei. Bei der\nDurchführungder Hausdurchsuchung habe sie am Telefon gemerkt, dass im Hintergrund\ngeschrien worden sei wie in einem Zoo. Es sei für sie und die Polizei fast nicht mehr möglich gewesen, mitzubekommen,worum es eigentlichgehe. Für sie sei die Art und Weise\nder Durchführung der Hausdurchsuchung das Problem gewesen, nicht die Unrechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung.\n\n6.10\nNach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigtePerson u.a. bei Einstellungdes\nStrafverfahrensAnspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer\npersönlichenVerhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.Die von der Oberstaatsanwältin geäusserten Erklärungen hierzu (vgl. oben E. 6.9) sind unzutreffend. Eine blosse\n\nSeite 15\nunrechtmässige Zwangsmassnahme – wie hier die von der Oberstaatsanwältin als fehlerhaft eingestufteDurchführungder Hausdurchsuchung– führt nicht zu einer Genugtuungsberechtigung, sondern nur in den von Art. 429 StPO umschriebenen Fällen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin G. eine – bundesrechtswidrige – Genugtuung ausgerichtet hat.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat Sinn und Zweck sowie die Voraussetzungen\nvon Genugtuungsleistungen zu überprüfen und zwingend bundesrechtskonform (Art. 429\nStPO) anzuwenden.\n\nMassnahme: Die von der OberstaatsanwältinmonieRen Verfahrensfehlerder Polizei im\nVorfeld, während und nach der Hausdurchsuchung bei G. sind gegebenenfallsin einem\ngesonderten Administrativverfahrenzu untersuchen, wobei dem Obergericht hierfür keine\nZuständigkeit zukommt. Das Obergericht wird die zuständige Aufsichtsbehörde entsprechend informieren.\n\n6.11\n6.11 1\nDie Oberstaatsanwältinverurteilteim Verfahren AK 010 16 2511 K. per Strafbefehl vom\n5. Januar 2017 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von\nFr. 500.-- wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung, begangen zwischen dem 23. Juli\n2016 und dem 24. Juli 2016 in X, Y-strasse. Auf unbegründete Einsprache von K. hin, der\nlediglich ausführt: \"Gemäss Gespräch vom 9.1.2017 Neubeurteilung\" erliess die Oberstaatsanwältin einen zweiten Strafbefehl vom 19. Januar 2017 und bestrafte K. mit einer\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 400.-- wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung, begangen zwischen dem 23. Juli 2016 und dem 24. Ju-\nIi 2016 in X, Y-strasse.\n\n6.11.2\nAktenkundig sind vorliegend – wie bereits im obigen Verfahren AK 010 16 1867 – der Erlebnisbericht(Kapitel 2) von G. (allg. Akten Stawa 010 16 2511, graues Mäppchen, act.\n17, Kapitel 2, S. 3 f.) und polizeilicheEinvernahmen von K. und von T. sowie eine schriftliche Stellungnahmevon dessen Sohn, U. Daneben befragte die OberstaatsanwältinG. im\nVerfahren AK 010 16 1867\n\n"}