{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Dieser habe dann nachgefragt. Er habe ihr dann gesagt, dass das nichts mit der Einsatzleiterin zu tun gehabt habe, sondern mit PoIIzist X. Bei diesem habe sie geglaubt, dass er sie\nwegen der Gefährdungsmeldunggegen G. angelogen habe. Aber Herr X. sei dort offenbar gar nicht beteiligtgewesen. Sie habe weiter keine formeËlenVerfahren geführt, entsprechend auch keine Befragungen gemacht.\n\nSeite 12\n6.5\nGemäss Aktenlage schilderte G. in seinem Erlebnisbericht ausführlich, wie sich die Abholung durch die Polizei an der Talstation der Titlisbahnendurch die KantonspolizeiObwalden und die anschliessende Hausdurchsuchung an seinem Wohnort abgespielt hat (allg.\nAkten Stawa010 16 1867,graues Mäppchen,am Schluss [nichtakturiert],Kapitel4,\nS. 8–11). Diese Schilderungendecken sich im Wesentlichen mit den Aussagen von G.\nanlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2016 (Einvernahme-\nAkten Stawa 010 16 1867, violettes Mäppchen, act. 3, S. 2–5). Die einvernehmende\nOberstaatsanwältinstelltehierzu unbestrittenermassenkeine Rück- oder Detailfragenund\nliess diese längeren Ausführungen im Raum stehen. Eine Befragung der die Hausdurchsuchung durchführenden Polizistin führte die Oberstaatsanwältin ebenfalls nicht durch.\nAuch sind nach der Einvernahmevom 6. Oktober2016 keine weiterenVerfahrenshandlungen erkennbar.\n\n6.6\n6.6.1\nZur weiter gerügten Einstellung der Strafuntersuchung gegen G. wegen Ehrverletzung\nzum Nachteilvon K. ist Folgendes zu bemerken:Die Oberstaatsanwältinstellteaufgrund\nder bestehenden Akten und der Würdigung der Aussagen das Strafverfahren wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und Irreführungder Rechtspflege gegen G. voreilig\nein. Zudem hat sie trotz entsprechenden Strafantragsvon K. (Untersuchungsakten010 16\n1867, violettes Mäppchen, act. 1.2) den Straftatbestand der Beschimpfung nicht geprüft.\nZum Straftatbestandder Drohung stellte sie lediglicheine Frage und teilte nach der Antwort von G. umgehend mit, dass er aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen keine strafrechtlichrelevante Drohung ausgestossen habe, weshalb das Verfahren gegen\nihneingestelltwerde (Einvernahme-Akten Stawa 010 16 1867, violettesMäppchen, act. 3,\nS. 2). Bei der Befragungbestätigtesie, dass sie meistens bereitssage, wie es dann weitergehe, wenn sie der Meinung sei, dass das Verfahren eingestelltwerden könne (Protokoll,Frage 114).\n\n6.6.2\nDer Oberstaatsanwältin lagen polizeiliche Einvernahmen von K., dessen Sohn U. und von\nG. vor; ferner von T., die den Vorfall mitbekommenund offenbarauf ihrem Natelgefilmt\nhat. Diese erwähnte zudem, dass der Vorfallauch von A. beobachtetworden sei. Bei der\nEinvernahmevon G. stellteihm die Oberstaatsanwältin – wie zum Ablauf der oben erwähnten Hausdurchsuchung – eine offene Einstiegsfrage, die er ausführlich beantwortete,\nverzichtete jedoch auf Konfrontationsfragen mit den widersprechenden Schilderungen von\nK. und U. Auch auf die von T. erwähntenpotentiellen\nBeschimpfungenging die Oberstaatsanwältin nicht ein. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie den offenbar\n\nSeite 13\nper Natel gefilmtenverbalenSchlagabtausch ausgewertet oder eingesehen hätte. Ebenso\nhatte sie auf eine Befragung der mutmasslichenZeugen A. und dessen Onkel verzichtet.\nDie Oberstaatsanwältin erwähnt anschliessend im Befragungsprotokoll (zu G. gerichtet):\n\"Aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen haben Sie keine strafrechtlich relevante Drohung ausgestossen. Das Verfahren wird gegen Sie in dieser Sache eingestellt.\"\n\n6.7\nDiese Vorgehensweise ist nicht nur nicht opportun, sondern auch bundesrechtswidrig,\nzumal ausser in einem (hier nicht vorliegenden)ganz klaren Fall die Aussagen allenfalls\nzu überprüfen oder zumindest zu reflektieren sind. Da G. vorliegend sogar noch Beweismittel benannte – wie etwa den Film von T. –, welche die Oberstaatsanwältin noch nicht\ngeprüft hatte, erscheint ihre umgehende Einstellungsankündigung umso verfehlter. Weiter\nhat sie G. zudem nicht eingehend zur Hausdurchsuchung befragt, sondern ihm lediglich\neine offene Einstiegsfrage gestellt. Obwohl diese sehr ausführlich ausfiel, hätte sie ihn auf\nallfälligeWidersprüche oder Unklarheiten aufmerksam machen müssen.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nMassnahmen:Die Oberstaatsanwaltschafthat Ihre Einvemahmetechnikgrundlegendzu\nüberdenken. Die Verfahrensparteien sind eingehend zu befragen, wobei den offenen Einstiegsfragen konkrete Detailfragen folgen müssen, die Aussagen anderer Personen aufnehmen und allfälligeWidersprüche aufzuzeigen haben. Ankündigungen über das weitere\nVorgehen sind nur in allgemeinerWeise zu äussern, wobei eine konkrete Festlegung zu\nunterbleiben hat.\n\nEmpfehlung: Aufgrund der virulenten Unsicherheiten empfiehlt sich eine entsprechende\nexterne Schulung zur Durchfül von Einvernahmen\n\n6.8\n6.8.1\n\n"}