{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Ob diese Arbeitenvon den Staatsanwälten\nselber oder dem Sekretariat mit anschliessender Kontrolleder Staatsanwälte ausgeführt\nwird, ist unerheblich.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Es ist sicherzustellen, dass eine durchgehende Akturiemng und die fortwährende Erstellung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses, aber auch eines Verfahrensprotokolls bei allen Fällen, ausgenommen ganz einfach gelagerte Fälle, durchgeführt\nund von der Oberstaatsanwaltschaft kontrolliertwird.\n\nSeite 10\n6. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 16 1867 und AK 16 2511\n6.1\n\nDie Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin vor, sie habe die Strafuntersuchung\nwegen Ehrverletzung,falscher Anschuldigung und Irreführungder Rechtspflege gegen G.\ntrotz dessen frei erfundener Sachverhaltsdarstellung betreffend tätliche Auseinandersetzung mit K. eingestellt.Sie begründe dies zu Unrecht damit, dass G. weder eine nicht\nvorhandene Straftat angezeigt noch einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens eines\nDelikts beschuldigt habe. Es habe sich lediglichum eine andere Sachverhaltsdarstellung\ngehandelt.Weiter habe sie die Strafuntersuchunggegen G. wegen EhrverËetzungeingestellt, obwohl er sich gemäss den Sachverhaltsschilderungen von Zeugen zumindest der\nBeschimpfungschuldig gemacht habe. Demgegenüber habe sie K. wegen Beschimpfung\nverurteilt,obwohl sie einzig auf die unbewiesenen Behauptungen von G. abgestellt habe.\n\n6.2\nDie Oberstaatsanwältin erwähnt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, der Anwalt von G.\nhabe nach etlichen Gesprächen mit dem Polizeikommandantenund ihr auf die Einreichung einer Strafanzeige verzichtet. Stattdessen sei eine Entschuldigungseitens Polizei\noder Staatsanwaltschaftvereinbartworden. Sie habe die Sache mit einer Genugtuung\nund dem zitierten Passus in der Einstellungsverfügung geregelt.\n\n6.3\n6.3.1\nDie Staatsanwaltschaft macht replikweise geltend, dass diese Aussage der Oberstaatsanwältinfrei erfunden sein dürfte. Die Fallerledigungdurch die Oberstaatsanwältinhabe\nsich bei der Polizei wie ein Lauffeuer verbreitet und geradezu einen Sturm der Entrüstung\nausgelöst.Der Polizeikommandant\nhabe denn auch glaubhaftversichert,dass nie Besprechungen zwischen ihm und dem Anwalt von G. stattgefunden hätten. Eine EntschuËdigung sei nie ein Thema gewesen. Dafür habe auch keine Veranlassung bestanden. Der\nstellvertretende\nPolizeikommandant\nsei für seine Kritikan der Fallerledigung\nvon der\nOberstaatsanwältin zurückgepfiffen worden. Nicht nur die Einstellung des Verfahrens gegen G. sei skandalös, willkürlichund rechtswidrig, sondern auch die Zusprechung einer\nGenugtuung von Fr. 5'000.--. Ebenso willkürlichsei die Verurteilung von K., die einzig auf\nden unbewiesenen Behauptungen von G. beruht hätten.\n\n6.3.2\nIn ihrer Duplikräumt die Oberstaatsanwältin\nein, sie sei an diesen Gesprächen selber\nnicht dabei gewesen. Sie sei nur vom Anwalt von G. telefonisch darüber informiert worden, dass die erwähntenGespräche stattgefundenhättenbzw. stattfindenwürden.Sie\nhabe zwei Kontakte mit dem Polizeikommando gehabt: Zum einen mit dem PoËizeikom-\n\nSeite 11\nmandanten, zum anderen mit dessen Stellvertreter. Sie legte hierzu den E-Mailverkehr mit\nletzterem auf. Sie rechtfertigt darin die vom stellvertretenden Polizeikommandanten kritisierte Genugtuungszahlung von Fr. 5’000.-- \"Unverhältnismässigkeit des polizeilichen\nVorgehens im Rahmen der Festnahme/Hausdurchsuchung\".\nDie Polizistenhätten G. in\nHandschellen durch die Strassen X geführt, was ein richtiges ’'Spiessrutenlaufen gewesen\nsei\". Ihre Fallerledigung sei nach ihrer Ansicht korrekt gewesen; indes könne man die HÖhe der Genugtuung, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführe, in der Tat kritisieren.\nDennoch sei sie im QuewergËeich mit anderen Fällen der Meinung, die Genugtuungshöhe\nsei angemessen.\n\n6.4\n6.4.1\nIm Rahmen der mündlichenBefragung durch den GerichtspräsidentenII (Protokoll, Fragen 75 ff.) führte die Oberstaatsanwältin aus, G. sei eine angeschlagene Person mit sehr\ngrossen Problemen,Man habe nichtgewusst, wie er funktioniereund ob er sich selber\netwas antue. Sie sei nicht der Ansicht, dass G. bewusst ein Strafverfahren gegen K. eingeleitet habe. An Details konnte sie sich – auch in Bezug auf die fehlende Bestrafung wegen Beschimpfung (hierzu Protokoll, Frage 81 ff.) – nicht erinnern. Die Oberstaatsanwältin\nräumte ein, dass sie die bestehenden Aufnahmen der Zeugin T. hätte edieren können und\nmüssen (Protokoll,Frage 84). Warum sie G. zum Themenbereich\"Handhabungder\nDurchführungder Hausdurchsuchung durch die Polizei in seiner Wohnung\" lediglicheine\noffene Einstiegsfrage und keinerlei Nachfragen stellte, beantworte sie ebenfalls nur vermutungsweise. Sie habe nicht mehr eingreifen können. Wahrscheinlich habe er das meiste, was sie habe wissen wollen, bereits von sich aus beantwortet (Protokoll, Frage 80).\n\n"}