{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Auch in diesen Fälten haben sie in der Vorjahresstatistik zu erscheinen. Die unterschiedlichen Zahlen rühren\nsomit daher, dass intern bei der Staatsanwaltschaft nach wie vor die bisherige Zählweise\n(Zählung ab Erfassung) Anwendung findet, während nach aussen die Zahlen der neuen\nZählmethode (Zählung nach Eingang) kommuniziertwerden (Bericht über die Visitation\nbei der Staatsanwaltschaftam 15. April 2016, S. 3). Diesem Bericht kann auch entnommen werden, dass die Oberstaatsanwältindie Statistikfür den Amtsberichtvon Hand erstellt, indem sie die im Dezember eingegangenen Fälle, die erst im Folgejahr registriert\nwerden, der Statistik hinzurechnen müsse.\n\n4.4\nIm Rahmen der Befragung durch das Obergericht präzisierte die Oberstaatsanwältin (Protokoli, Fragen 22 ff.), dass diese doppelteStatistiksinngemäss nur ein vorübergehencies\nPhänomen gewesen sei als zusätzlich die Fälle mit unbekannter Täterschaft zu registrieren waren. Dies sollte im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall sein. Die Oberstaatsanwältin ist auf dieser Aussage zu behaften.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisung: Es ist sicherzustellen, dass eine Registrierung der bei der Staatsanwaltschaft\neingehenden Fälle binnen einer Woche nach Eingang erfolgt ist.\n\nSeite 8\n5. Fallerledigungen durch die Ober staatsanwältin\n5.1\nDie Staatsanwaltschaft rügt im Themenbereich Fallerledigung durch die Oberstaatsanwältin (Ziff. 2 lit. A) allgemein, dass ihre Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht nachvollziehbar sei, da sie eine Steuerauskunftnur in Ausnahmefälleneinhole.Auch fehleder Vorstrafenbericht häufig in den Akten. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie die Oberstaatsanwältin die Anwaltshonorare auf ihre Angemessenheit prüfe, verzichte sie doch darauf, bei nicht detailliertenKostenaufstellungen die Arbeitsstunden und das Honorar zu erfragen. Somit würden Honorarnoten akzeptiert, die bereits einer oberflächlichen Überprüfung nicht standhielten.\n\n5.2\nDa sich diese Vorbringen auf einzelne Fälle beziehen und an dieser Stelle nicht näher\nkonkretisiertwerden, sind sie bei den nachfolgendenFallbeispielen,sofern einschlägig,zu\nbehandeln(vgl. E. 6 ff.).\n\n5.3\n\nNicht gerügt, aber gleichwohl von Bedeutung ist der Themenbereich Aktenführung. Es fällt\nauf, dass die Akten zwar geordnet sind, jedoch eine Akturierung, inkl. Aktenverzeichnis\nund Verfahrensprotokoll, fehlen. Ausnahme bilden – soweit ersichtlich – lediglich diejenigen Fälle, die beim Kantonsgericht angeklagtwerden oder mittels Beschwerde an das\nObergericht weitergezogen werden. Bei Letzteren fehlen jedoch oftmals ein Aktenverzeichnis und ein Verfahrensprotokoll.\n\n5.4\n5.4.1\n\nDie Oberstaatsanwältin bestätigte anlässlich der Befragung durch das Obergericht den\nfestgestelltenSachverhalt betreffend Akturierung, insbesondere bei \"den Asylanten und\nkleinenFällen\" (Protokoll,Frage 51). Sie präzisiertezudem, dass dies bei den Scheinwohnsitzen und im BereIch Cybercrime anders sei. Akturiert würden die Akten immer,\nwenn der Fall an einen anderen Kanton abgetreten werde oder sonst nach aussen gehe.\nDa die Akturierung bis anhin nie ein Thema gewesen sei, habe sie dies bisher auch nie\nverlangt. Eine standardmässige Akturierung könne aus Kapazitätsgründen, zumal sie gar\nkeine feste Sekretärin habe, nicht erfolgen.\n\n5.4.2\nStaatsanwaltDD. erklärteseinerseits,dass er die Aktennur bei grösserenFällenvon\nvornherein paginiere. Ansonsten mache er dies erst, wenn Akteneinsicht verlangt werde,\ner eine Einvernahme machen müsse oder der Fall ans Gericht gehe. Ansonsten ordne er\n\nSeite 9\ndie Akten chronologisch. Die Akturierung mache jeder Staatsanwalt grundsätzlich selber,\nnicht das Sekretariat. Das Ereignisprotokollwerde zudem unzulässigerweise, wobei er\nsich nichtdavon ausnimmt,von allen Staatsanwältenerst gemacht, wenn der Fall ans Gericht gehe (Protokoll, Frage 42).\n\n5.4.3\nDie Sekretärin machte im Wesentlichen dieselbenAussagen, erwähntejedoch zusätzlich,\ndass Staatsanwalt Y. ein Dossier sofort durchnummerËere.Es gebe auch Staatsanwälte,\ndie das Dossier ordentlichführten und erst später nummerierten,während die Oberstaatsanwältin beides nicht mache (Protokoll, Frage 61).\n\n5.5\nDie fehlende Akturierung ist aus mehreren Gründen problematisch: So besteht bei der Aktenbearbeitungein erhöhter Aufwand, die Akten in der richtigenReihenfolge behaltenzu\nkönnen. Zudem ist eine Zitationaus den Akten nicht oder nur sehr erschwert möglich.\nWeiter besteht die latente Gefahr, dass Akten verloren gehen. Schliesslich ist eine heimliche Aktenzugabe oder -wegnahme möglich,ohne dass dies auffallenwürde. Art. 100\nAbs. 2 StPO stellt denn auch die Vorschrift auf, dass die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis\nsorgt, wobei in einfachen Fällen davon abgesehen werden kann.\n\n"}