{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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In\nden Fällen von Abs. 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit\nselber durch. Nach Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von\nihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese\nnach Abschluss ihrer Ermittlungenzusammen mit den Anzeigen, Protokollen,weiteren\nAkten sowie sichergesteËlten\nGegenständenund Vermögenswerten\numgehendder\nStaatsanwaltschaft.Sie kann gemäss Abs. 4 von der Berichterstattungabsehen, wenn zu\nweiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht\n(lit. a); und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen\ndurchgeführt worden sind (lit. b).\n\nWährendArt. 307 Abs. 3 StPO die Grundregelwiedergibt,stelltAbs. 4 eine Ausnahme\ndar und ist eng auszulegen (Peter Rüegger, Basler KommentarStPO, Band I1, 2014,\nArt. 307 N. 15). Fälle, in denen offensichtlichkeine weiterenVerfahrensschrittenotwendig\nsind, bestehen etwa dort, in denen die Täterschaft unbekanntist (Rüegger, a.a.O., N. 16)\nund keine weiteren Ermittlungshandlungenzielführend sind, Vor diesem Hintergrund erscheint die Praxisänderung betreffend Registrierung von Fällen mit unbekannter Täterschaft im vorliegendenZusammenhang zumindest als nichtzwingend, aber noch vertretbar. Ob damit ein \"Frisieren'' der Statistik beabsichtigt war, kann dahingestelltbleiben, da\ndie Änderung transparent gemacht wurde,\n\n3.6\nEs ist nicht von der Hand zu weisen, worauf die Sekretärin der Staatsanwaltschaft anlässlichder Befragungdurchdas Obergerichthinwies(Protokoll,Frage 51), dass die Polizei\nbei Fällen ohne bekannte Täterschaft den besseren Überblick hat und die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis von Fällen haben muss, bei denen kein Beschuldigterbekannt ist.\nDie bisher bei der Staatsanwaltschaftdurchgeführte Registrierungdieser Fälle erscheint\nvor diesem Hintergrund nur dann als vertretbar, wenn auch ein formeller Abschluss dieser\n\nSeite 6\nFälle erfolgt. Ein blosses Registrieren durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaftohne formeIle Erledigungsverfügung eines Staatsanwaltes, die mit einer Sichtung der Falldossiers\nzu verbinden wäre, erscheint hingegen wenig sinnvoll. Diese Lösung weist weder inhaltlich einen Mehrwert auf noch führt sie zu einfacheren Arbeitsabläufen. Im Gegenteil bedeutet sie für die Staatsanwaltschaft insgesamt eine Mehrbelastung ohne erkennbaren\nNutzen und für die Polizei auch keine Entlastung, sieht man von der an die Staatsanwaltschaft delegierten Lagerung der Falldossier$ ab.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nWeisungen: Die Oberstaatsanwaltschaftverständigt sich mit dem Polizeikommando mit\neiner (neuen) schriftlichenVereinbarung, wie die Fälle mit unbekannterTäterschaft zu\nhandhaben sind. Die Beibehaltung der Registrierung dieser Fälle bei der Staatsanwaltschaft setzt eine Sichtung dieser Fälle durch einen Staatsanwalt und einen formellenAbschluss mittels unterzeichneter Nichtanhandnahmeverfügung voraus. Es ist sicherzustellen, dass eine Registrierungdieser Fälle binnen einer Woche nach deren Eingang erfolgt\nist\n\n4\n4.1\n\nDie Staatsanwaltschaft moniert im Themenbereich Pendenzenmanipulationschliesslich\nauch die Geschäftsstatistik (Ziff. 1 lit. C). Die Zahlen der Triburta-Datenbankder offenen\nFälle (215) hätten Ende 2014 nicht mit den entsprechenden Zahlen des Regierungsrates\n(über 400) und nicht mit dem Amtsbericht der Rechtspflege (457) übereingestimmt. Ende\n2017 seien die offenen Fälle gemäss Tribuna (374) wiederumfür den Amtsberichtder\nRechtspflege (597) nach oben korrigiert worden. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, dass die Oberstaatsanwältin gegen Ende Jahr deutlich mehr Fälle auf sich anlegen\nlasse als währenddes Rests des Jahres, weshalbdie Zahl der hängigenFälle bei der\nOberstaatsanwältinentsprechend hoch ausfalle. Diese Fälle würden aber von ihr in der\nFolge nicht bzw. nur rudimentär bearbeitet.\n\n4.2\n4.2.1\nDie Oberstaatsanwältin erwähnt auch in diesem Zusammenhang, dass dieses Vorgehen\ngegenüber den Aufsichtsbehörden transparent gemacht worden sei. Insbesondere sei mit\ndem Obergericht über die Erfassung der noch nicht ins Tribuna eingespeisten, aber im\nMonat Dezember bereits bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemachten Fälle als Pendenzen gesprochen worden .\n\nSeite 7\n4.2.2\nIm Rahmen der Befragung führte die Oberstaatsanwältinzusätzlich aus (Protokoll,Frage\n25), dass Staatsanwalt DD. im Dezember immer weg sei und die meistenvon ihnen noch\nÜberzeit kompensierten. Staatsanwalt Y. und sie seien dann oft die einzigen, die noch\ndort seien und die Fälle aufteilenwürden. Deshalb bekomme sie im Dezember mehr Fäl-\nIe. Zudem habe sie im Dezember keine Konferenzen und sonstigen Verpflichtungenals\nOberstaatsanwältin. Im Januar, teilweise April und im Mai könne sie überhaupt nicht als\nStaatsanwältin arbeiten, sondern müsse als Oberstaatsanwältin amten.\n\n"}