{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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In letzterem Fall sei allerdings nur in einem\nDossier ein Auftrag an die Kantonspolizeizur delegiertenEinvernahmeerfolgt.Im Jahr\n2015 seien sodann von insgesamt 42 Rechtshilfeersuchen der Fall AK 040 15 65–79\n15-fach,der Fall AK 040 15 1942-1975 7-fach und der Fall AK 040 15 48+487 4-fach erfasst. Während bei den beiden letzten Fällen die Oberstaatsanwältin nur je in einem Dossier tätig geworden sei, habe sie bei ersterem gar keine Rechtshilfehandlungenvorgenomrrien.\n\n2.2\nDie Oberstaatsanwältin bestätigt die Mehrfachzählung dieser Fälle. Dies habe jedoch\nnichts mit Pendenzenmanipulation zu tun, sondern sei ab dem Jahr 2014 eine bewusste\nAnpassung an jene bei den allgemeinen Delikten in Obwaiden und in den anderen Kantonen gewesen. In den Aufsichtsgesprächen sei jeweils über den Umfang der jeweiligen\nFälle gesprochen worden, nicht jedoch über die blossen Fallzahlen. Allerdings sei die\nmassive Fallzunahmeseit 2013 zur Kenntnisgenommen worden.\n\n2.3\nIm Zuge der kantonalen Justizreform wurde bei der Fallstatistikder \"normalen\" Fälle eine\nneue Zählweise eingeführt, indem neu für jeden Beschuldigten eine Fallnummer vergeben\nwurde, während vorher nur jeder Fall eine Nummer trug (vgl. Amtsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Obwalden 2010 und 2011, S. 44). Diese neue Zählweise wurde offenbar im Bereich der Rechtshilfe nicht unmittelbar übernommen, sondern weiterhin,\nund bis 2014, nach dem bisherigen System, nämlich nach Fällen gezählt. Diese Änderung\nder Zählung bei den Rechtshilfefällenwurde im Rahmen der jährlichen Visitationen des\nObergerichts mit der Staatsanwaltschaftseitens der Oberstaatsanwältin nicht erwähnt.\nDie Angleichung der Zählung der verschiedenen Fallkategorienist jedoch zu begrüssen.\nEine Pendenzenmanipulation ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.\n\nWeisungen/Massnahmen/Empfehlungen\nKeine.\n\nSeite 4\n3\n3.1\n\nDie Staatsanwaltschaft kritisiert im Themenbereich Pendenzenmanipulationweiter den\nBereich unbekannte Täterschaft ohne jeglichen Ermittlungsansatz(Ziff. 1 lit. B). In früheren Jahren seien Fälle mit unbekannter Täterschaft, welche keinen Ermitttungsansatz\naufgewiesen hätten (Bsp. Ski- und Snowboard- sowie Fahrraddiebstähleoder Parkschäden an Fahrzeugen), bei der Polizei registriertund gelagertworden. Die Oberstaatsanwältin habe im Verlaufe des Jahres 2014 verlangt, dass der Staatsanwaltschaft alle diese\nFälle zur Registrierung weitergeitet würden. Sie habe dann diese Fälle per Nichtanhandnahmeverfügung erledigt. Es liege auf der Hand, dass dies einzig dem ''Frisieren\" der Statistik gedient habe. Diese unnötige und erhebliche Mehrarbeit habe ausschliesslich das\nSekretariat zu bewältigen gehabt. Seit 2017 werde nicht einmal mehr eine Nichtanhandnahmeverfügung ausgefertigt, sondern die Fälle würden nur noch registriert. Entsprechend hättendie Nichtanhandnahmenvon 122 (2013) auf 608 (2014), 954 (2015), 572\n(2016) und 580 (2017) zugenommen.\n\n3.2\nDie Oberstaatsanwältin bestätigt die unterschiedliche Registrierung der Fälle mit unbekannter Täterschaft ab 2014. Dieses Vorgehen sei jedoch gegenüber den Aufsichtsbehörden (Obergericht, Rechtspflegekommission)transparent gemacht worden. Eine Manipulation liege daher nicht vor.\n\n3.3\nDie Staatsanwaltschaft hält replikweise fest, dass ihr die Absprachen zwischen der Oberstaatsanwältin und den Mandatsträgern aus dern Obergericht, dem Regierungsrat und der\nRechtspflegekommissiondes Kantonsrats nicht bekannt seien. Dennoch hält sie fest,\ndass die Erfassung der Fälle mit unbekannterTäterschaft ein verzerrtes Bild der Pendenzenlast zur Folge habe,\n\n3.4\nIm Rahmen der persönlichen Anhörung führte die Oberstaatsanwältin aus (Protokoll, Frage 8), dass die Lagerungvon Fällen gegen unbekannteTäterschaft bei der Kantonspolizei\neine Eigenart in Obwatden gewesen sei. Die Schweizerische Strafprozessordnurlg schreibe seit 2011 nämlich vor, dass auch diese Fälle formell zu erledigen seien. Sie habe daher mit der damaligen Kripochefin nach einer Lösung gesucht, mit welcher die Polizei und\ndie Staatsanwaltschaft nicht viel mehr Aufwand hätten. Es sei ihr bewusst, dass das Sekretariatvor allem in den ersten zwei Jahren viel mehr Arbeit gehabt habe. Nachdem diese\nFälle registriertworden seien, seien ihr diese zur Unterschriftvorgelegt worden. Seit diesem Jahr (2018) unterschreibe sie diese Verfügungen nicht mehr, da Staatsanwalt DD.\n\nSeite 5\nund die Kanzleichefineine neue Lösung gefunden hätten. Später präzisiertedie Oberstaatsanwältin (Protokoll, Fragen 10 ff.), dass diese Lösung von der Kanzleichefin angestossen worden sei. Sie kenne diese Lösung nichtgenau; sie bekommedie Fälle jedoch\nnicht mehr zur Unterschrift. In der Statistik würden die Fälle aber immer noch als Nichtanhandnahmen registriert.\n\n"}