{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AB-18-013-SKE_2019-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=102", "Checksum": "d8d59746afefbb8e6237bc08daa11b18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 18/013/SKE"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. 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Mai 2019\n\nBesetzung Gerichtspräsident II Stefan Keller\nMitglieder des Gerichts Martin Ettlin, Peter Glaus, Oliver Matti\nund Ruth von Rotz\nGerichtsschreiberir1 Andrea Bögli\n\nBeschwerdeführeri n Staatsanwaltschaft Obwalden, DD., Polizeigebäude, Postfach 1561,6061Sarnen\n\nBeschwerdegegneri n AA., Oberstaatsanwältin, Polizeigebäude, Postfach 1561, 6061\nSarnen\n\nGegenstand Aufsichtseingabe in Sachen Oberstaatsanwältin AA.\nSachverhalt\n\nA\nAm 19. Juli 2018 reichte Staatsanwalt DD. namens der Staatsanwaltschaft Obwalden\nbeim Obergericht des Kantons Obwalden eine Aufsichtseingabe gemäss Art. 19b Abs. 1\nlit. f des Gesetzes über die Gerichtsorganisationvom 22. September 1996 (GOG; GDB\n134.1;) ein. Er begründet diese Eingabe mit einer häufig weder gesetz- noch zweckmässigen, geschweige denn haushälterischen Fallerledigung – soweit eine solche überhaupt\nstattfinde- durch die Obwaldner OberstaatsanwältinAA. Mit der Aufsichtseingabe legte\nStaatsanwalt DD. zudem verschiedene Verfahrensakten ins Recht. Am 4. Juli 2018 (Versand: 6. Juli 2018) hatte er bereits eine von zwei weiteren Mitgliedernder Staatsanwaltschaft mitunterzeichneteStrafanzeige gegen OberstaatsanwältinAA. wegen angeblicher\nstrafrechtlicher Verfehlungen eingereicht. Mit gleichem Datum reichte Staatsanwalt DD.\nzusammen Mit einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde bei\nLandammann Christoph Amstad als Vertreter der administrativenAufsichtsbehörde der\nStaatsanwaltschaft, dem Regierungsrat, ein.\n\nB\nAufgrund möglicher Kollusionsgefahren holte das Obergericht Obwalden erst mit Schreiben vom 28. August 2018 eine Stellungnahme\nbei Oberstaatsanwältin\nAA. ein. Mit\nSchreiben vom 14. September 2018 nahm diese zur Aufsichtseingabe Stellung, hieltjedoch fest, dass sie zu diversen Einzelheiten mangels vorliegenderAkten keine Aussage\nmachen könne. Der Gerichtspräsident II wies die Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom\n17. September 2018 auf die Möglichkeitzur Akteneinsichthin, von der sie im Folgenden\nGebrauch machte und am 28. September 2018 einen Nachtrag zur Stellungnahmeeinreichte. Der Gerichtspräsident II gab der StaatsanwaltschaftObwalden Gelegenheit, zu\nbeiden Dokumenten zu replizieren, was diese mit Schreiben vom 28. September 2018\nund 2. Oktober 2018 tat. Die OberstaatsanwältËnduplizierteam 11. Oktober 2018.\n\nAm 15., 22. und am 30. Januar 2019 befragte der Gerichtspräsident II die folgenden Personen mündlichzu Protokoll:OberstaatsanwältinAA. (BeI. 43 P1), Staatsanwalt DD. (BeI.\n42 P1), eine Sekretärin der Staatsanwaltschaft(BeI. 43 P3), der stellvertretendeKantonsarzt (BeI. 45 P), RechtsanwaltR. (BeI. 43 P2), und eine Kantonspolizistin(BeI. 42 P2). Die\nim Urteil erwähnten Protokollstellen, werden mit \"Protokoll, Frage und der jeweiligen\nNummer) zitiert.\n\nSeite 2\nEIwägungen\n\n1\n\n1.1\n\nDas Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft (Art. 19 und\nArt. 19e Abs. 2 GOG) nimmt grundsätzlich keine Überprüfungen von Einzelfallentscheiden\nder Staatsanwaltschaft im Sinne einer rIchterlichenKontrollevor, um etwa die Rechtmässigkeit des Entscheids im konkreten Fall zu prüfen, da dies den involvierten Parteien mit\nden ordentlichen Rechtsmitteln vorbehalten ist. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde untersucht dann Einzelfälle, wenn dies zur Korrektur von Systemfehlern notwendig erscheint, wobei in aller Regel die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide abgewartet\nwird, und wenn Verhaltensweisen der Staatsanwaltschaftoder von einzelnen Mitgliedern\nbetroffensind, die im Rechtsmittelverfahren\nvon den Gerichten nicht oder nur unzureichend überprüftwerden können. Auch hier ist der Fokus auf das Erkennen und Korrigieren von systemischen Fehlern gerichtet. Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft überprüft auch Praxen der Staatsanwaltschaft als Ganzes, soweit diese im Rahmen der RechtsmIttelverfahren nicht oder nur im konkreten Fall überprüfbar sind, das heisst die Überprüfungder Praxis als solcher nichtmöglich ist. Die Einsicht in die Verfahrensaktenerfolgtdabei zum Zwecke der Verfahrenskontrolle\nbeziehungsweise der Verfahrensanalyse.\n\nDiese Voraussetzungen sind bei den im Rahmen der Aufsichtseingabeder Staatsanwaltschaft eingereichten Fällen erfüllt.\n\n1.2\n\nDie Staatsanwaltschaft Obwalden unterteilt ihre Aufsichtseingabe in drei Themenfelder:\nPendenzenmanipulation, Fatlerledigungen durch die Oberstaatsanwältin und Pikettdienst.\nZu allen Themenfeldern werden verschiedene Fallbeispiele angeführt. Im Folgenden werden diese drei Themenfelder in der Reihenfolge der Aufsichtseingabe bearbeitet. Innerhalb der drei Themenfelder werden Einzelthemenbehandelt, die mit einem Kasten '’Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen\" versehen sind. Ab E. 21 folgen die Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung aller Massnahmen/Empfehlungen,\n\nSeite 3\n2. Pendenzenmanipulation\n2.1\n\n"}