@ Kanton Ok)walden OBERGERICHT AB 18/013/SKE Entscheid vom 10. Mai 2019 Besetzung Gerichtspräsident II Stefan Keller Mitglieder des Gerichts Martin Ettlin, Peter Glaus, Oliver Matti und Ruth von Rotz Gerichtsschreiberir1 Andrea Bögli Beschwerdeführeri n Staatsanwaltschaft Obwalden, DD., Polizeigebäude, Post- fach 1561,6061Sarnen Beschwerdegegneri n AA., Oberstaatsanwältin, Polizeigebäude, Postfach 1561, 6061 Sarnen Gegenstand Aufsichtseingabe in Sachen Oberstaatsanwältin AA. Sachverhalt A Am 19. Juli 2018 reichte Staatsanwalt DD. namens der Staatsanwaltschaft Obwalden beim Obergericht des Kantons Obwalden eine Aufsichtseingabe gemäss Art. 19b Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Gerichtsorganisationvom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1;) ein. Er begründet diese Eingabe mit einer häufig weder gesetz- noch zweckmäs- sigen, geschweige denn haushälterischen Fallerledigung – soweit eine solche überhaupt stattfinde- durch die Obwaldner OberstaatsanwältinAA. Mit der Aufsichtseingabe legte Staatsanwalt DD. zudem verschiedene Verfahrensakten ins Recht. Am 4. Juli 2018 (Ver- sand: 6. Juli 2018) hatte er bereits eine von zwei weiteren Mitgliedernder Staatsanwalt- schaft mitunterzeichneteStrafanzeige gegen OberstaatsanwältinAA. wegen angeblicher strafrechtlicher Verfehlungen eingereicht. Mit gleichem Datum reichte Staatsanwalt DD. zusammen Mit einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde bei Landammann Christoph Amstad als Vertreter der administrativenAufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft, dem Regierungsrat, ein. B Aufgrund möglicher Kollusionsgefahren holte das Obergericht Obwalden erst mit Schrei- ben vom 28. August 2018 eine Stellungnahme bei Oberstaatsanwältin AA. ein. Mit Schreiben vom 14. September 2018 nahm diese zur Aufsichtseingabe Stellung, hieltje- doch fest, dass sie zu diversen Einzelheiten mangels vorliegenderAkten keine Aussage machen könne. Der Gerichtspräsident II wies die Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom 17. September 2018 auf die Möglichkeitzur Akteneinsichthin, von der sie im Folgenden Gebrauch machte und am 28. September 2018 einen Nachtrag zur Stellungnahmeein- reichte. Der Gerichtspräsident II gab der StaatsanwaltschaftObwalden Gelegenheit, zu beiden Dokumenten zu replizieren, was diese mit Schreiben vom 28. September 2018 und 2. Oktober 2018 tat. Die OberstaatsanwältËnduplizierteam 11. Oktober 2018. Am 15., 22. und am 30. Januar 2019 befragte der Gerichtspräsident II die folgenden Per- sonen mündlichzu Protokoll:OberstaatsanwältinAA. (BeI. 43 P1), Staatsanwalt DD. (BeI. 42 P1), eine Sekretärin der Staatsanwaltschaft(BeI. 43 P3), der stellvertretendeKantons- arzt (BeI. 45 P), RechtsanwaltR. (BeI. 43 P2), und eine Kantonspolizistin(BeI. 42 P2). Die im Urteil erwähnten Protokollstellen, werden mit "Protokoll, Frage und der jeweiligen Nummer) zitiert. Seite 2 EIwägungen 1 1.1 Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft (Art. 19 und Art. 19e Abs. 2 GOG) nimmt grundsätzlich keine Überprüfungen von Einzelfallentscheiden der Staatsanwaltschaft im Sinne einer rIchterlichenKontrollevor, um etwa die Rechtmäs- sigkeit des Entscheids im konkreten Fall zu prüfen, da dies den involvierten Parteien mit den ordentlichen Rechtsmitteln vorbehalten ist. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde un- tersucht dann Einzelfälle, wenn dies zur Korrektur von Systemfehlern notwendig er- scheint, wobei in aller Regel die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide abgewartet wird, und wenn Verhaltensweisen der Staatsanwaltschaftoder von einzelnen Mitgliedern betroffensind, die im Rechtsmittelverfahren von den Gerichten nicht oder nur unzu- reichend überprüftwerden können. Auch hier ist der Fokus auf das Erkennen und Korri- gieren von systemischen Fehlern gerichtet. Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehör- de der Staatsanwaltschaft überprüft auch Praxen der Staatsanwaltschaft als Ganzes, so- weit diese im Rahmen der RechtsmIttelverfahren nicht oder nur im konkreten Fall über- prüfbar sind, das heisst die Überprüfungder Praxis als solcher nichtmöglich ist. Die Ein- sicht in die Verfahrensaktenerfolgtdabei zum Zwecke der Verfahrenskontrolle bezie- hungsweise der Verfahrensanalyse. Diese Voraussetzungen sind bei den im Rahmen der Aufsichtseingabeder Staatsanwalt- schaft eingereichten Fällen erfüllt. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Obwalden unterteilt ihre Aufsichtseingabe in drei Themenfelder: Pendenzenmanipulation, Fatlerledigungen durch die Oberstaatsanwältin und Pikettdienst. Zu allen Themenfeldern werden verschiedene Fallbeispiele angeführt. Im Folgenden wer- den diese drei Themenfelder in der Reihenfolge der Aufsichtseingabe bearbeitet. Inner- halb der drei Themenfelder werden Einzelthemenbehandelt, die mit einem Kasten '’Wei- sungen/Massnahmen/Empfehlungen" versehen sind. Ab E. 21 folgen die Schlussfolge- rungen unter Berücksichtigung aller Massnahmen/Empfehlungen, Seite 3 2. Pendenzenmanipulation 2.1 Die Staatsanwaltschaftweist im ThemenbereichPendenzenmanipulation zunächst auf den Bereich der Rechtshilfehin (Ziff. 1 lit.A) und dort auf zwei Sachverhaltskomplexevon 2014. Von insgesamt 39 Rechtshilfegesuchen habe die Oberstaatsanwältin im Verfahren AK 040 14 739-743 entsprechend den fünf Beschuldigtenden Fall 5-fach erfassen las- sen. Im Fall AK 040 14 1652–1657 gar 6-fach. In letzterem Fall sei allerdings nur in einem Dossier ein Auftrag an die Kantonspolizeizur delegiertenEinvernahmeerfolgt.Im Jahr 2015 seien sodann von insgesamt 42 Rechtshilfeersuchen der Fall AK 040 15 65–79 15-fach,der Fall AK 040 15 1942-1975 7-fach und der Fall AK 040 15 48+487 4-fach er- fasst. Während bei den beiden letzten Fällen die Oberstaatsanwältin nur je in einem Dos- sier tätig geworden sei, habe sie bei ersterem gar keine Rechtshilfehandlungenvorge- nomrrien. 2.2 Die Oberstaatsanwältin bestätigt die Mehrfachzählung dieser Fälle. Dies habe jedoch nichts mit Pendenzenmanipulation zu tun, sondern sei ab dem Jahr 2014 eine bewusste Anpassung an jene bei den allgemeinen Delikten in Obwaiden und in den anderen Kanto- nen gewesen. In den Aufsichtsgesprächen sei jeweils über den Umfang der jeweiligen Fälle gesprochen worden, nicht jedoch über die blossen Fallzahlen. Allerdings sei die massive Fallzunahmeseit 2013 zur Kenntnisgenommen worden. 2.3 Im Zuge der kantonalen Justizreform wurde bei der Fallstatistikder "normalen" Fälle eine neue Zählweise eingeführt, indem neu für jeden Beschuldigten eine Fallnummer vergeben wurde, während vorher nur jeder Fall eine Nummer trug (vgl. Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 2010 und 2011, S. 44). Diese neue Zählweise wur- de offenbar im Bereich der Rechtshilfe nicht unmittelbar übernommen, sondern weiterhin, und bis 2014, nach dem bisherigen System, nämlich nach Fällen gezählt. Diese Änderung der Zählung bei den Rechtshilfefällenwurde im Rahmen der jährlichen Visitationen des Obergerichts mit der Staatsanwaltschaftseitens der Oberstaatsanwältin nicht erwähnt. Die Angleichung der Zählung der verschiedenen Fallkategorienist jedoch zu begrüssen. Eine Pendenzenmanipulation ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Keine. Seite 4 3 3.1 Die Staatsanwaltschaft kritisiert im Themenbereich Pendenzenmanipulationweiter den Bereich unbekannte Täterschaft ohne jeglichen Ermittlungsansatz(Ziff. 1 lit. B). In frühe- ren Jahren seien Fälle mit unbekannter Täterschaft, welche keinen Ermitttungsansatz aufgewiesen hätten (Bsp. Ski- und Snowboard- sowie Fahrraddiebstähleoder Parkschä- den an Fahrzeugen), bei der Polizei registriertund gelagertworden. Die Oberstaatsanwäl- tin habe im Verlaufe des Jahres 2014 verlangt, dass der Staatsanwaltschaft alle diese Fälle zur Registrierung weitergeitet würden. Sie habe dann diese Fälle per Nichtanhand- nahmeverfügung erledigt. Es liege auf der Hand, dass dies einzig dem ''Frisieren" der Sta- tistik gedient habe. Diese unnötige und erhebliche Mehrarbeit habe ausschliesslich das Sekretariat zu bewältigen gehabt. Seit 2017 werde nicht einmal mehr eine Nichtanhand- nahmeverfügung ausgefertigt, sondern die Fälle würden nur noch registriert. Entspre- chend hättendie Nichtanhandnahmenvon 122 (2013) auf 608 (2014), 954 (2015), 572 (2016) und 580 (2017) zugenommen. 3.2 Die Oberstaatsanwältin bestätigt die unterschiedliche Registrierung der Fälle mit unbe- kannter Täterschaft ab 2014. Dieses Vorgehen sei jedoch gegenüber den Aufsichtsbe- hörden (Obergericht, Rechtspflegekommission)transparent gemacht worden. Eine Mani- pulation liege daher nicht vor. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hält replikweise fest, dass ihr die Absprachen zwischen der Ober- staatsanwältin und den Mandatsträgern aus dern Obergericht, dem Regierungsrat und der Rechtspflegekommissiondes Kantonsrats nicht bekannt seien. Dennoch hält sie fest, dass die Erfassung der Fälle mit unbekannterTäterschaft ein verzerrtes Bild der Penden- zenlast zur Folge habe, 3.4 Im Rahmen der persönlichen Anhörung führte die Oberstaatsanwältin aus (Protokoll, Fra- ge 8), dass die Lagerungvon Fällen gegen unbekannteTäterschaft bei der Kantonspolizei eine Eigenart in Obwatden gewesen sei. Die Schweizerische Strafprozessordnurlg schrei- be seit 2011 nämlich vor, dass auch diese Fälle formell zu erledigen seien. Sie habe da- her mit der damaligen Kripochefin nach einer Lösung gesucht, mit welcher die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht viel mehr Aufwand hätten. Es sei ihr bewusst, dass das Sek- retariatvor allem in den ersten zwei Jahren viel mehr Arbeit gehabt habe. Nachdem diese Fälle registriertworden seien, seien ihr diese zur Unterschriftvorgelegt worden. Seit die- sem Jahr (2018) unterschreibe sie diese Verfügungen nicht mehr, da Staatsanwalt DD. Seite 5 und die Kanzleichefineine neue Lösung gefunden hätten. Später präzisiertedie Ober- staatsanwältin (Protokoll, Fragen 10 ff.), dass diese Lösung von der Kanzleichefin anges- tossen worden sei. Sie kenne diese Lösung nichtgenau; sie bekommedie Fälle jedoch nicht mehr zur Unterschrift. In der Statistik würden die Fälle aber immer noch als Nichtan- handnahmen registriert. 3.5 Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiertdie Polizei die Staatsanwaltschaftunverzüglich über schwere Straftatensowie über andere schwerwiegendeEreignisse. Die Staatsan- waltschaftenvon Bund und Kantonen können über diese Informationspflichtnähere Wei- sungen erlassen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Staatsanwaltschaftder Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilenoder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Abs. 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch. Nach Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungenzusammen mit den Anzeigen, Protokollen,weiteren Akten sowie sichergesteËlten Gegenständenund Vermögenswerten umgehendder Staatsanwaltschaft.Sie kann gemäss Abs. 4 von der Berichterstattungabsehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht (lit. a); und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (lit. b). WährendArt. 307 Abs. 3 StPO die Grundregelwiedergibt,stelltAbs. 4 eine Ausnahme dar und ist eng auszulegen (Peter Rüegger, Basler KommentarStPO, Band I1, 2014, Art. 307 N. 15). Fälle, in denen offensichtlichkeine weiterenVerfahrensschrittenotwendig sind, bestehen etwa dort, in denen die Täterschaft unbekanntist (Rüegger, a.a.O., N. 16) und keine weiteren Ermittlungshandlungenzielführend sind, Vor diesem Hintergrund er- scheint die Praxisänderung betreffend Registrierung von Fällen mit unbekannter Täter- schaft im vorliegendenZusammenhang zumindest als nichtzwingend, aber noch vertret- bar. Ob damit ein "Frisieren'' der Statistik beabsichtigt war, kann dahingestelltbleiben, da die Änderung transparent gemacht wurde, 3.6 Es ist nicht von der Hand zu weisen, worauf die Sekretärin der Staatsanwaltschaft anläss- lichder Befragungdurchdas Obergerichthinwies(Protokoll,Frage 51), dass die Polizei bei Fällen ohne bekannte Täterschaft den besseren Überblick hat und die Staatsanwalt- schaft keine Kenntnis von Fällen haben muss, bei denen kein Beschuldigterbekannt ist. Die bisher bei der Staatsanwaltschaftdurchgeführte Registrierungdieser Fälle erscheint vor diesem Hintergrund nur dann als vertretbar, wenn auch ein formeller Abschluss dieser Seite 6 Fälle erfolgt. Ein blosses Registrieren durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaftohne for- meIle Erledigungsverfügung eines Staatsanwaltes, die mit einer Sichtung der Falldossiers zu verbinden wäre, erscheint hingegen wenig sinnvoll. Diese Lösung weist weder inhalt- lich einen Mehrwert auf noch führt sie zu einfacheren Arbeitsabläufen. Im Gegenteil be- deutet sie für die Staatsanwaltschaft insgesamt eine Mehrbelastung ohne erkennbaren Nutzen und für die Polizei auch keine Entlastung, sieht man von der an die Staatsanwalt- schaft delegierten Lagerung der Falldossier$ ab. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschaftverständigt sich mit dem Polizeikommando mit einer (neuen) schriftlichenVereinbarung, wie die Fälle mit unbekannterTäterschaft zu handhaben sind. Die Beibehaltung der Registrierung dieser Fälle bei der Staatsanwalt- schaft setzt eine Sichtung dieser Fälle durch einen Staatsanwalt und einen formellenAb- schluss mittels unterzeichneter Nichtanhandnahmeverfügung voraus. Es ist sicherzustel- len, dass eine Registrierungdieser Fälle binnen einer Woche nach deren Eingang erfolgt ist 4 4.1 Die Staatsanwaltschaft moniert im Themenbereich Pendenzenmanipulationschliesslich auch die Geschäftsstatistik (Ziff. 1 lit. C). Die Zahlen der Triburta-Datenbankder offenen Fälle (215) hätten Ende 2014 nicht mit den entsprechenden Zahlen des Regierungsrates (über 400) und nicht mit dem Amtsbericht der Rechtspflege (457) übereingestimmt. Ende 2017 seien die offenen Fälle gemäss Tribuna (374) wiederumfür den Amtsberichtder Rechtspflege (597) nach oben korrigiert worden. Die Staatsanwaltschaft macht weiter gel- tend, dass die Oberstaatsanwältin gegen Ende Jahr deutlich mehr Fälle auf sich anlegen lasse als währenddes Rests des Jahres, weshalbdie Zahl der hängigenFälle bei der Oberstaatsanwältinentsprechend hoch ausfalle. Diese Fälle würden aber von ihr in der Folge nicht bzw. nur rudimentär bearbeitet. 4.2 4.2.1 Die Oberstaatsanwältin erwähnt auch in diesem Zusammenhang, dass dieses Vorgehen gegenüber den Aufsichtsbehörden transparent gemacht worden sei. Insbesondere sei mit dem Obergericht über die Erfassung der noch nicht ins Tribuna eingespeisten, aber im Monat Dezember bereits bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemachten Fälle als Pen- denzen gesprochen worden . Seite 7 4.2.2 Im Rahmen der Befragung führte die Oberstaatsanwältinzusätzlich aus (Protokoll,Frage 25), dass Staatsanwalt DD. im Dezember immer weg sei und die meistenvon ihnen noch Überzeit kompensierten. Staatsanwalt Y. und sie seien dann oft die einzigen, die noch dort seien und die Fälle aufteilenwürden. Deshalb bekomme sie im Dezember mehr Fäl- Ie. Zudem habe sie im Dezember keine Konferenzen und sonstigen Verpflichtungenals Oberstaatsanwältin. Im Januar, teilweise April und im Mai könne sie überhaupt nicht als Staatsanwältin arbeiten, sondern müsse als Oberstaatsanwältin amten. 4.3 Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft hat mit der Ober- staatsanwältinanlässlich des VIsitationsgesprächs2015 (vgl. Bericht über die Visitation bei der Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2015, S. 2) vereinbart, dass die eingehenden Fälle in der Statistikdesjenigen Jahres erscheinen, in welchem sie eingegangen sind. Dies gilt unbesehen davon, falls sie erst im Folgejahr erfasst werden können. Auch in diesen Fäl- ten haben sie in der Vorjahresstatistik zu erscheinen. Die unterschiedlichen Zahlen rühren somit daher, dass intern bei der Staatsanwaltschaft nach wie vor die bisherige Zählweise (Zählung ab Erfassung) Anwendung findet, während nach aussen die Zahlen der neuen Zählmethode (Zählung nach Eingang) kommuniziertwerden (Bericht über die Visitation bei der Staatsanwaltschaftam 15. April 2016, S. 3). Diesem Bericht kann auch entnom- men werden, dass die Oberstaatsanwältindie Statistikfür den Amtsberichtvon Hand er- stellt, indem sie die im Dezember eingegangenen Fälle, die erst im Folgejahr registriert werden, der Statistik hinzurechnen müsse. 4.4 Im Rahmen der Befragung durch das Obergericht präzisierte die Oberstaatsanwältin (Pro- tokoli, Fragen 22 ff.), dass diese doppelteStatistiksinngemäss nur ein vorübergehencies Phänomen gewesen sei als zusätzlich die Fälle mit unbekannter Täterschaft zu registrie- ren waren. Dies sollte im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall sein. Die Oberstaatsanwäl- tin ist auf dieser Aussage zu behaften. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Es ist sicherzustellen, dass eine Registrierung der bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Fälle binnen einer Woche nach Eingang erfolgt ist. Seite 8 5. Fallerledigungen durch die Ober staatsanwältin 5.1 Die Staatsanwaltschaft rügt im Themenbereich Fallerledigung durch die Oberstaatsanwäl- tin (Ziff. 2 lit. A) allgemein, dass ihre Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht nachvollzieh- bar sei, da sie eine Steuerauskunftnur in Ausnahmefälleneinhole.Auch fehleder Vor- strafenbericht häufig in den Akten. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie die Ober- staatsanwältin die Anwaltshonorare auf ihre Angemessenheit prüfe, verzichte sie doch da- rauf, bei nicht detailliertenKostenaufstellungen die Arbeitsstunden und das Honorar zu er- fragen. Somit würden Honorarnoten akzeptiert, die bereits einer oberflächlichen Überprü- fung nicht standhielten. 5.2 Da sich diese Vorbringen auf einzelne Fälle beziehen und an dieser Stelle nicht näher konkretisiertwerden, sind sie bei den nachfolgendenFallbeispielen,sofern einschlägig,zu behandeln(vgl. E. 6 ff.). 5.3 Nicht gerügt, aber gleichwohl von Bedeutung ist der Themenbereich Aktenführung. Es fällt auf, dass die Akten zwar geordnet sind, jedoch eine Akturierung, inkl. Aktenverzeichnis und Verfahrensprotokoll, fehlen. Ausnahme bilden – soweit ersichtlich – lediglich diejeni- gen Fälle, die beim Kantonsgericht angeklagtwerden oder mittels Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. Bei Letzteren fehlen jedoch oftmals ein Aktenver- zeichnis und ein Verfahrensprotokoll. 5.4 5.4.1 Die Oberstaatsanwältin bestätigte anlässlich der Befragung durch das Obergericht den festgestelltenSachverhalt betreffend Akturierung, insbesondere bei "den Asylanten und kleinenFällen" (Protokoll,Frage 51). Sie präzisiertezudem, dass dies bei den Schein- wohnsitzen und im BereIch Cybercrime anders sei. Akturiert würden die Akten immer, wenn der Fall an einen anderen Kanton abgetreten werde oder sonst nach aussen gehe. Da die Akturierung bis anhin nie ein Thema gewesen sei, habe sie dies bisher auch nie verlangt. Eine standardmässige Akturierung könne aus Kapazitätsgründen, zumal sie gar keine feste Sekretärin habe, nicht erfolgen. 5.4.2 StaatsanwaltDD. erklärteseinerseits,dass er die Aktennur bei grösserenFällenvon vornherein paginiere. Ansonsten mache er dies erst, wenn Akteneinsicht verlangt werde, er eine Einvernahme machen müsse oder der Fall ans Gericht gehe. Ansonsten ordne er Seite 9 die Akten chronologisch. Die Akturierung mache jeder Staatsanwalt grundsätzlich selber, nicht das Sekretariat. Das Ereignisprotokollwerde zudem unzulässigerweise, wobei er sich nichtdavon ausnimmt,von allen Staatsanwältenerst gemacht, wenn der Fall ans Ge- richt gehe (Protokoll, Frage 42). 5.4.3 Die Sekretärin machte im Wesentlichen dieselbenAussagen, erwähntejedoch zusätzlich, dass Staatsanwalt Y. ein Dossier sofort durchnummerËere.Es gebe auch Staatsanwälte, die das Dossier ordentlichführten und erst später nummerierten,während die Ober- staatsanwältin beides nicht mache (Protokoll, Frage 61). 5.5 Die fehlende Akturierung ist aus mehreren Gründen problematisch: So besteht bei der Ak- tenbearbeitungein erhöhter Aufwand, die Akten in der richtigenReihenfolge behaltenzu können. Zudem ist eine Zitationaus den Akten nicht oder nur sehr erschwert möglich. Weiter besteht die latente Gefahr, dass Akten verloren gehen. Schliesslich ist eine heimli- che Aktenzugabe oder -wegnahme möglich,ohne dass dies auffallenwürde. Art. 100 Abs. 2 StPO stellt denn auch die Vorschrift auf, dass die Verfahrensleitung für die syste- matische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgt, wobei in einfachen Fällen davon abgesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine durchgehende Akturierung und die fortwähren- de Erstellung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses, aber auch eines Verfah- rensprotokolls aIs unumgänglich. Dabei ist anzustreben, dass diese Vorgehensweise bei allen Staatsanwälten einheitiich, ab Dossiereingang, erfolgt und von der Oberstaatsan- waltschaftauch entsprechend kontrolliertwird. Ob diese Arbeitenvon den Staatsanwälten selber oder dem Sekretariat mit anschliessender Kontrolleder Staatsanwälte ausgeführt wird, ist unerheblich. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Es ist sicherzustellen, dass eine durchgehende Akturiemng und die fortwähren- de Erstellung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses, aber auch eines Verfah- rensprotokolls bei allen Fällen, ausgenommen ganz einfach gelagerte Fälle, durchgeführt und von der Oberstaatsanwaltschaft kontrolliertwird. Seite 10 6. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 16 1867 und AK 16 2511 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin vor, sie habe die Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung,falscher Anschuldigung und Irreführungder Rechtspflege gegen G. trotz dessen frei erfundener Sachverhaltsdarstellung betreffend tätliche Auseinanderset- zung mit K. eingestellt.Sie begründe dies zu Unrecht damit, dass G. weder eine nicht vorhandene Straftat angezeigt noch einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens eines Delikts beschuldigt habe. Es habe sich lediglichum eine andere Sachverhaltsdarstellung gehandelt.Weiter habe sie die Strafuntersuchunggegen G. wegen EhrverËetzungeinge- stellt, obwohl er sich gemäss den Sachverhaltsschilderungen von Zeugen zumindest der Beschimpfungschuldig gemacht habe. Demgegenüber habe sie K. wegen Beschimpfung verurteilt,obwohl sie einzig auf die unbewiesenen Behauptungen von G. abgestellt habe. 6.2 Die Oberstaatsanwältin erwähnt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, der Anwalt von G. habe nach etlichen Gesprächen mit dem Polizeikommandantenund ihr auf die Einrei- chung einer Strafanzeige verzichtet. Stattdessen sei eine Entschuldigungseitens Polizei oder Staatsanwaltschaftvereinbartworden. Sie habe die Sache mit einer Genugtuung und dem zitierten Passus in der Einstellungsverfügung geregelt. 6.3 6.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht replikweise geltend, dass diese Aussage der Oberstaats- anwältinfrei erfunden sein dürfte. Die Fallerledigungdurch die Oberstaatsanwältinhabe sich bei der Polizei wie ein Lauffeuer verbreitet und geradezu einen Sturm der Entrüstung ausgelöst.Der Polizeikommandant habe denn auch glaubhaftversichert,dass nie Be- sprechungen zwischen ihm und dem Anwalt von G. stattgefunden hätten. Eine EntschuË- digung sei nie ein Thema gewesen. Dafür habe auch keine Veranlassung bestanden. Der stellvertretende Polizeikommandant sei für seine Kritikan der Fallerledigung von der Oberstaatsanwältin zurückgepfiffen worden. Nicht nur die Einstellung des Verfahrens ge- gen G. sei skandalös, willkürlichund rechtswidrig, sondern auch die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--. Ebenso willkürlichsei die Verurteilung von K., die einzig auf den unbewiesenen Behauptungen von G. beruht hätten. 6.3.2 In ihrer Duplikräumt die Oberstaatsanwältin ein, sie sei an diesen Gesprächen selber nicht dabei gewesen. Sie sei nur vom Anwalt von G. telefonisch darüber informiert wor- den, dass die erwähntenGespräche stattgefundenhättenbzw. stattfindenwürden.Sie habe zwei Kontakte mit dem Polizeikommando gehabt: Zum einen mit dem PoËizeikom- Seite 11 mandanten, zum anderen mit dessen Stellvertreter. Sie legte hierzu den E-Mailverkehr mit letzterem auf. Sie rechtfertigt darin die vom stellvertretenden Polizeikommandanten kriti- sierte Genugtuungszahlung von Fr. 5’000.-- "Unverhältnismässigkeit des polizeilichen Vorgehens im Rahmen der Festnahme/Hausdurchsuchung". Die Polizistenhätten G. in Handschellen durch die Strassen X geführt, was ein richtiges ’'Spiessrutenlaufen gewesen sei". Ihre Fallerledigung sei nach ihrer Ansicht korrekt gewesen; indes könne man die HÖ- he der Genugtuung, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführe, in der Tat kritisieren. Dennoch sei sie im QuewergËeich mit anderen Fällen der Meinung, die Genugtuungshöhe sei angemessen. 6.4 6.4.1 Im Rahmen der mündlichenBefragung durch den GerichtspräsidentenII (Protokoll, Fra- gen 75 ff.) führte die Oberstaatsanwältin aus, G. sei eine angeschlagene Person mit sehr grossen Problemen,Man habe nichtgewusst, wie er funktioniereund ob er sich selber etwas antue. Sie sei nicht der Ansicht, dass G. bewusst ein Strafverfahren gegen K. ein- geleitet habe. An Details konnte sie sich – auch in Bezug auf die fehlende Bestrafung we- gen Beschimpfung (hierzu Protokoll, Frage 81 ff.) – nicht erinnern. Die Oberstaatsanwältin räumte ein, dass sie die bestehenden Aufnahmen der Zeugin T. hätte edieren können und müssen (Protokoll,Frage 84). Warum sie G. zum Themenbereich"Handhabungder Durchführungder Hausdurchsuchung durch die Polizei in seiner Wohnung" lediglicheine offene Einstiegsfrage und keinerlei Nachfragen stellte, beantworte sie ebenfalls nur ver- mutungsweise. Sie habe nicht mehr eingreifen können. Wahrscheinlich habe er das meis- te, was sie habe wissen wollen, bereits von sich aus beantwortet (Protokoll, Frage 80). 6.4.2 Dass die Oberstaatsanwältin die Elnsatzleiterin der Hausdurchsuchung nicht befragte, begründete sie damit, dass der Anwalt von G. kein "Aufsichts- und Beschwerdeverfahren" gewollthabe und das Problem mit einer internenSchulung habe lösen wollen (Protokoll, Frage 85). Sie habe daher keine Veranlassung gehabt, ein Verfahren gegen die Polizistin anzustrengen. Sie habe nur den Polizeikommandantendarauf aufmerksam gemacht. Die- ser habe dann nachgefragt. Er habe ihr dann gesagt, dass das nichts mit der Einsatzleite- rin zu tun gehabt habe, sondern mit PoIIzist X. Bei diesem habe sie geglaubt, dass er sie wegen der Gefährdungsmeldunggegen G. angelogen habe. Aber Herr X. sei dort offen- bar gar nicht beteiligtgewesen. Sie habe weiter keine formeËlenVerfahren geführt, ent- sprechend auch keine Befragungen gemacht. Seite 12 6.5 Gemäss Aktenlage schilderte G. in seinem Erlebnisbericht ausführlich, wie sich die Abho- lung durch die Polizei an der Talstation der Titlisbahnendurch die KantonspolizeiObwal- den und die anschliessende Hausdurchsuchung an seinem Wohnort abgespielt hat (allg. Akten Stawa010 16 1867,graues Mäppchen,am Schluss [nichtakturiert],Kapitel4, S. 8–11). Diese Schilderungendecken sich im Wesentlichen mit den Aussagen von G. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2016 (Einvernahme- Akten Stawa 010 16 1867, violettes Mäppchen, act. 3, S. 2–5). Die einvernehmende Oberstaatsanwältinstelltehierzu unbestrittenermassenkeine Rück- oder Detailfragenund liess diese längeren Ausführungen im Raum stehen. Eine Befragung der die Hausdurch- suchung durchführenden Polizistin führte die Oberstaatsanwältin ebenfalls nicht durch. Auch sind nach der Einvernahmevom 6. Oktober2016 keine weiterenVerfahrenshand- lungen erkennbar. 6.6 6.6.1 Zur weiter gerügten Einstellung der Strafuntersuchung gegen G. wegen Ehrverletzung zum Nachteilvon K. ist Folgendes zu bemerken:Die Oberstaatsanwältinstellteaufgrund der bestehenden Akten und der Würdigung der Aussagen das Strafverfahren wegen Ehr- verletzung, falscher Anschuldigung und Irreführungder Rechtspflege gegen G. voreilig ein. Zudem hat sie trotz entsprechenden Strafantragsvon K. (Untersuchungsakten010 16 1867, violettes Mäppchen, act. 1.2) den Straftatbestand der Beschimpfung nicht geprüft. Zum Straftatbestandder Drohung stellte sie lediglicheine Frage und teilte nach der Ant- wort von G. umgehend mit, dass er aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen kei- ne strafrechtlichrelevante Drohung ausgestossen habe, weshalb das Verfahren gegen ihneingestelltwerde (Einvernahme-Akten Stawa 010 16 1867, violettesMäppchen, act. 3, S. 2). Bei der Befragungbestätigtesie, dass sie meistens bereitssage, wie es dann wei- tergehe, wenn sie der Meinung sei, dass das Verfahren eingestelltwerden könne (Proto- koll,Frage 114). 6.6.2 Der Oberstaatsanwältin lagen polizeiliche Einvernahmen von K., dessen Sohn U. und von G. vor; ferner von T., die den Vorfall mitbekommenund offenbarauf ihrem Natelgefilmt hat. Diese erwähnte zudem, dass der Vorfallauch von A. beobachtetworden sei. Bei der Einvernahmevon G. stellteihm die Oberstaatsanwältin – wie zum Ablauf der oben er- wähnten Hausdurchsuchung – eine offene Einstiegsfrage, die er ausführlich beantwortete, verzichtete jedoch auf Konfrontationsfragen mit den widersprechenden Schilderungen von K. und U. Auch auf die von T. erwähntenpotentiellen Beschimpfungenging die Ober- staatsanwältin nicht ein. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie den offenbar Seite 13 per Natel gefilmtenverbalenSchlagabtausch ausgewertet oder eingesehen hätte. Ebenso hatte sie auf eine Befragung der mutmasslichenZeugen A. und dessen Onkel verzichtet. Die Oberstaatsanwältin erwähnt anschliessend im Befragungsprotokoll (zu G. gerichtet): "Aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen haben Sie keine strafrechtlich relevan- te Drohung ausgestossen. Das Verfahren wird gegen Sie in dieser Sache eingestellt." 6.7 Diese Vorgehensweise ist nicht nur nicht opportun, sondern auch bundesrechtswidrig, zumal ausser in einem (hier nicht vorliegenden)ganz klaren Fall die Aussagen allenfalls zu überprüfen oder zumindest zu reflektieren sind. Da G. vorliegend sogar noch Beweis- mittel benannte – wie etwa den Film von T. –, welche die Oberstaatsanwältin noch nicht geprüft hatte, erscheint ihre umgehende Einstellungsankündigung umso verfehlter. Weiter hat sie G. zudem nicht eingehend zur Hausdurchsuchung befragt, sondern ihm lediglich eine offene Einstiegsfrage gestellt. Obwohl diese sehr ausführlich ausfiel, hätte sie ihn auf allfälligeWidersprüche oder Unklarheiten aufmerksam machen müssen. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahmen:Die Oberstaatsanwaltschafthat Ihre Einvemahmetechnikgrundlegendzu überdenken. Die Verfahrensparteien sind eingehend zu befragen, wobei den offenen Ein- stiegsfragen konkrete Detailfragen folgen müssen, die Aussagen anderer Personen auf- nehmen und allfälligeWidersprüche aufzuzeigen haben. Ankündigungen über das weitere Vorgehen sind nur in allgemeinerWeise zu äussern, wobei eine konkrete Festlegung zu unterbleiben hat. Empfehlung: Aufgrund der virulenten Unsicherheiten empfiehlt sich eine entsprechende externe Schulung zur Durchfül von Einvernahmen 6.8 6.8.1 In ihrer Ankündigung vom 10. Juli 2017 an den Rechtsvertreter von G. über den Ab- schluss der Untersuchung,die sich nichtin den Akten befand, sondern von der Staatsan- waltschaft aufgelegt wurde, erwähnt die Oberstaatsanwältin, dass die Art und Weise, wie G. "im Rahmen der von mir angeordneten Hausdurchsuchung durch die Polizei behandelt wurde, klar urlverhältrlismässigund persönlichverletzendwar", weshalb sie eine Genug- tuungszahlungvon Fr. 5’000.-- ankündigte und in der Folge auch gewährte. Diese Be- gründung bestätigte sie anlässlich der Befragung weitestgehend (Protokoll, Frage 86). Neben der Art, wie man die Hausdurchsuchung durchgeführthabe, erwähnt sie das Ver- Seite 14 bringenvon G. in Handschellen, als man ihn durchs Dorf bzw. eines Teils des Dorfes ge- führt habe. Dies habe sie auch von anderer Seite her gehört. Aus ihrer Sicht sei eine Ge- nugtuungfür dieses Vorgehen klar geschuldet gewesen. Insbesondere, weil – trotz ihrer telefonischen Anweisungen – vieles anders gelaufen sei. Aus ihrer Sicht hätte die ganze Gefährdungsmetdung nicht geschehen dürfen. Man habe sie ja auch noch gefragt, ob es einen Grund dafür gebe und ihr sei dann auch gesagt worden, dass man das nicht ma- che. Trotzdem sei es geschehen mit allen Konsequenzen. Die Gefährdungsmeldung sei sehr wahrscheinlichvon N. erfolgt. Sie sei dann auch an den Kommandantengelangt und habe ihn gefragt, wieso ihre Anweisungen nicht befolgtwürden. Er habe dann mit seinen Leuten Rücksprache genommen. Was er alles gemacht habe, wisse sie allerdings nicht. Er habe gesagt, es sei wirklichein Missverständnis gewesen. 6.8.2 Die Oberstaatsanwältin räumte vor diesem Hintergrund auf entsprechende Frage ein, dass es betreffendAusrichtung einer Genugtuung besser gewesen wäre, die Einsatzleite- rin zu befragen (Protokoll, Frage 87). Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, "nur" für die- se Genugtuung, die wahrscheinlich zu hoch sei, noch weitere Anfragen zu tätigen. Zudem wolle die Polizei der Staatsanwaltschaft nebst den Strafverfahren keine Berichte schrei- ben. Staatsanwalt Y. habe oft versucht, solche Berichte zu bekommen. Die würden jedoch verweigert. Mit dem Kommandanten könne man solche Sachen aber sehr gut regeln (Pro- tokoll, Frage 89). 6.9 Zur Zulässigkeit der an G. ausgerichteten Genugtuung führte die Oberstaatsanwältin aus (Protokoll,Frage 91), es sei nach Art. 429 StPO sicher möglich, eine Genugtuung auszu- fällen, wenn man der Meinung sei, dass eine Zwangsmassnahme nicht rechtmässig ge- wesen sei. Sie glaube, dass in diesem konkreten Fall aufgrundder Informationenzur Hausdurchsuchung, die sie gehabt habe, die Genugtuung korrekt gewesen sei. Bei der Durchführungder Hausdurchsuchung habe sie am Telefon gemerkt, dass im Hintergrund geschrien worden sei wie in einem Zoo. Es sei für sie und die Polizei fast nicht mehr mög- lich gewesen, mitzubekommen,worum es eigentlichgehe. Für sie sei die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung das Problem gewesen, nicht die Unrechtmäs- sigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung. 6.10 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigtePerson u.a. bei Einstellungdes StrafverfahrensAnspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichenVerhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.Die von der Oberstaatsan- wältin geäusserten Erklärungen hierzu (vgl. oben E. 6.9) sind unzutreffend. Eine blosse Seite 15 unrechtmässige Zwangsmassnahme – wie hier die von der Oberstaatsanwältin als fehler- haft eingestufteDurchführungder Hausdurchsuchung– führt nicht zu einer Genugtu- ungsberechtigung, sondern nur in den von Art. 429 StPO umschriebenen Fällen. Entspre- chend ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin G. eine – bundesrechtswidri- ge – Genugtuung ausgerichtet hat. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat Sinn und Zweck sowie die Voraussetzungen von Genugtuungsleistungen zu überprüfen und zwingend bundesrechtskonform (Art. 429 StPO) anzuwenden. Massnahme: Die von der OberstaatsanwältinmonieRen Verfahrensfehlerder Polizei im Vorfeld, während und nach der Hausdurchsuchung bei G. sind gegebenenfallsin einem gesonderten Administrativverfahrenzu untersuchen, wobei dem Obergericht hierfür keine Zuständigkeit zukommt. Das Obergericht wird die zuständige Aufsichtsbehörde entspre- chend informieren. 6.11 6.11 1 Die Oberstaatsanwältinverurteilteim Verfahren AK 010 16 2511 K. per Strafbefehl vom 5. Januar 2017 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung, begangen zwischen dem 23. Juli 2016 und dem 24. Juli 2016 in X, Y-strasse. Auf unbegründete Einsprache von K. hin, der lediglich ausführt: "Gemäss Gespräch vom 9.1.2017 Neubeurteilung" erliess die Ober- staatsanwältin einen zweiten Strafbefehl vom 19. Januar 2017 und bestrafte K. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 400.-- wegen Sach- beschädigung und Beschimpfung, begangen zwischen dem 23. Juli 2016 und dem 24. Ju- Ii 2016 in X, Y-strasse. 6.11.2 Aktenkundig sind vorliegend – wie bereits im obigen Verfahren AK 010 16 1867 – der Er- lebnisbericht(Kapitel 2) von G. (allg. Akten Stawa 010 16 2511, graues Mäppchen, act. 17, Kapitel 2, S. 3 f.) und polizeilicheEinvernahmen von K. und von T. sowie eine schriftli- che Stellungnahmevon dessen Sohn, U. Daneben befragte die OberstaatsanwältinG. im Verfahren AK 010 16 1867 Seite 16 6.12 Die Oberstaatsanwältin begründete weder den Strafbefehl vom 5. Januar 2017 noch den- jenigenvom 19. Januar 2017. Ebenso befindetsich kein Protokollin den Akten, welches das von K. in seiner Einsprache erwähnte Gespräch vom 9. Januar 2017 – wohl zwischen ihm und der Oberstaatsanwältin – dokumentieren würde. Entsprechend ist aus den Akten nicht nachvollziehbar, weshalb die Oberstaatsanwältin ihren ersten Strafbefehl korrigierte. Ebenso bleibt unklar, für welche Handlungen K. bestraft wurde. Anhand der Aussagepro- tokolteist die Sachbeschädigung durch das eingeräumte Umstossen des Töffs samt La- dung von G. am Abend des 23. Juli 2016 ableitbar. Gleiches giltfür die von K. bestrittene, von seinem Sohn jedoch eingeräumte Beschimpfung zum nämlichen Zeitpunkt: "Herr G. fing an mit Beschimpfungen auszusprechen. Danach beschimpfte mein Vater Herr G. auch, also gegenseitig."Weshalb der in den StrafbefehlengenannteTatzeitpunkt'’zwi- schen dem 23. Juli 2016 und 24. Juli 2016" gewesen sein soll, erhelltdaraus jedoch nicht. Das Zusammentreffenauf der Gerschnialp zwischen G. und K. am Folgeabend des 24. Juli 2016 könnte dabei ebenfalls erfasst sein. Eine Sachbeschädigung wird dabei je- doch von keiner Seite behauptet, während eine Beschimpfunggegenüber G. am 24. Juli 2016 nur von diesem selber geltend gemacht wird, von den anderen Personen jedoch verneint wird. 6.13 Neben den angesprochenen, offenen Punkten bleibt aktenseitigebenfalls ungeklärt, wie die Oberstaatsanwältin den in den StrafbefehlenangewandtenTagessatz von Fr. 50.-- herleitet,zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformular in den Akten befindet. In der polizeilichenEinvernahme vom 24. Juli 2016 (Einvernahme- Akten Stawa 010 16 2511, vlolettes Mäppchen, nicht akturiert,S. 4) beziffert K. sein Ein- kommen auf ca. Fr. 80'000.-- netto pro Jahr. Ein Vermögen weise er mit Ausnahme von Gebäuden nicht auf. 6.14 Anlässlich der Befragung durch das Obergericht führte die Oberstaatsanwältinaus (Pro- tokoll,Fragen 33 f.), es gebe Fallkategorien,wie die "Glaubenberg-Fälle",bei denen Asyl- bewerber betroffen seien oder IV-Fälle wie bei G., die sie mit einer "Pauschale" gelöst ha- be. Diese Tagessatz-Pauschale, mithinein angenommenerTagessatz, kommtgemäss Oberstaatsanwältinzur Anwendung, wenn Beschuldigte nicht viel verdienten. DËesfalls habe sIe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse "nicht immer abgeklärt". Bei Aus- ländern oder Asylbewerbern kläre sie die Steuern meistens nicht ab. Seite 17 6.15 Im Falle von K., der keiner dieser Fallkategorienentspricht, äusserte die Oberstaatsan- wältin keine plausible Erklärung, weshalb sie auch hier offenbar eine Failpauschale an- nahm. Sie räumte dies lediglichals Faktum ein. Ebenfalls keine Erklärung lieferte sie auf die Frage, weshalb bei Anwendungdieser Pauschale nicht der Mindesttagessatzvon Fr. 30.-- oder im Einzelfallgar bis Fr. 10.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB) bzw. ein nach bisherigem Recht rechtsprechungsgemäss ebenfalls in dieser Höhe definierterMindesttagessatz zur Anwendung gekommen ist. Sie bemerkte lediglich,dass sie auch tiefere Tagessätze an- gewendethabe; dies allerdingsmehr bei den "Glaubenberglern",nicht bei Schweizern. Wie die untenstehendenFälle AK 010 17 2563 und 010 17 1497zeigen (vgl, unten E. 7.12), wendete die Oberstaatsanwältinallerdings auch bei Asylbewerbern zumindest teilweise ihren erwähnten “Pauschaltagessatz" von Fr. 50.-- an. 6.16 Die Vorgehensweise der Oberstaatsanwältin ist bundesrechtswidrig. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB ist die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunktdes Urteils, namentlichnach Einkommenund Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimumzu bestimmen. Eine Würdigung der persönlichen wirtschaftlichenVerhält- nisse setzt voraus, dass die erwähnten Grundlagen ermitteltoder diese Ermittlungimmer- hin versucht wurde (vgl. hierzu Annette Dolge, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1,4. Aufl. 2019, Art. 34 N. 49). Auch die Strafprozessordrlung sieht in Art. 308 Abs. 2 vor, dass die Staatsanwaltschaftdie persönlichenVerhältnisse des Beschuldigtenabklärt, sofern eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehlszu erwartenist. Zu den persönlichenVerhält- nissen gehören u.a. Vorstrafen- und Leumundsberichte, Steuerauskünfte, Betretbungs- und Konkursregisterauszügesowie allfälligeMedizinalberichte(vgl. Esther Omlin, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 308 N.114). Eine Schätzung ist lediglich zulässig, wenn sich die Tagessatzbestimmung als unverhältnis- mässig schwierig gestaltensollte, wobei blosse Mutmassungenohne Erörterung der Grundlagen mit dem Beschuldigten nicht genügen (Dolge, a.a.O., Art. 34 N. 91 ff.). Diese Voraussetzungen waren in allen untersuchten Fällen nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage hätte die Oberstaatsanwättinzwingend die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisseabklären und den Tagessatz im vorliegendenFall erheblichhöher ausfällen müssen. Seite 18 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungder Tagessatzhöhe korrekt vorzu- nehmen und hierzu in jedem Fall die entsprechenden Abklärungen zu treffen. Die Anwen- dung von "pauschalen" Tagessätzen ist bundesrechtswidrig und daher nicht statthaft. Noch nicht entschiedene Fälle sind entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls an- zupassen. Empfehlungen:Zur Ermittlungdes Tagessatzes sind, sofern ein Deliktin Frage steht, das mit Geldstrafe geahndet werden kann, bereits bei der Falleröffnung die notwendigen Aus- künfte einzuholen. Bei längerer Bearbeitungsdauer des Falles sind diese Angaben gege- benenfalls zu aktualisieren, 6.17 6.17.1 Die Staatsanwaltschaftkritisiertweiter, dass die OberstaatsanwältinRechtsanwalt R. mit Verfügung vom 19. September 2016 als amtlichenVerteidiger eingesetzt habe, obwohl diesbezüglich kein Gesuch aktenkundig sei. Zudem habe sie dessen Honorarnote, der teilweise Stundensätze von Fr. 350.-- zu Grunde gelegen hätte, im Umfang von Fr. 12'110.--genehmigt.Die entsprechendenDokumenteseien nicht zu den Akten ge- nommen worden. Zudem habe die Oberstaatsanwältin für die Honorarhöhe auch keine Genehmigung gemäss Art. 38 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) einholen lassen. 6.17.2 Staatsanwalt DD. führte auf entsprechende Frage aus (Protokoll, Frage 21), dass dIe Oberstaatsanwältin sehr häufig höhere Stundensätze statt der im Reglement vom 22. De- zember 2010 über die Entschädigung für die unentgeltlicheVerbeiständung und die amtli- che Verteidigung (REVV; GDB 134.151) festgelegten Fr. 180.-- an die amtlichen Verteidi- ger ausrichte. Er vermutet hierbei, dass die OberstaatsanwäËtinden mit einer Honorarkür- zung verbundenenAufwand scheue, da es einfacher sei, eine Honorarnoteeinfach durchzuwinken. 6.17.3 Zur Frage des kritisiertenAnwaltshonorars von Rechtsanwalt R. nahm die Oberstaatsan- wältin schriftlich nicht Stellung. Anlässlich der Befragung war sich die Oberstaatsanwältin nicht mehr sicher, ob und in welchem Umfang sie die Kostennote des amtlichen Verteidi- gers gekürzt hat. Sie sei fälschlicherweisewahrscheinlichvon Fr. 200.-- ausgegangen. Aber sie habe sicher den Zürcher Ansatz gekürzt (Protokoll, Frage 50). Gemäss nachge- Seite 19 reichter Rechnung kürzte sie in der Tat das Honorar, allerdingslediglichauf einen Stun- densatz von Fr. 250.--. Sie räumte ein (Protokoll, Frage 106), dass sie die Kostennoten in den letzten Jahren nicht immer geprüft habe. Sie habe zwar immer geschaut, wie viel Zeit bzw. ob Einvernahmen verrechnet worden seien, auch wenn sie nicht stattgefundenhät- ten. Im Februar oder März 2018 hätten sie intern über die KUrzungspraxis diskutiert. Seit- her schaue sie die Kostennotenschon besser an. Aber sie hätteauch zu denen gehört, die das bis anhin oberflächlich angeschaut hätten. 6.18 Die von der Staatsanwaltschaft kritisierte Einsetzung von Rechtsanwalt R. als amtlicher Verteidiger durch die Oberstaatsanwältin ist in der Tat nicht aktenkundig. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die in Frage stehenden Sachverhalte einer amtlichen Verteidigung von G. bedurft hätten. Aus staatsanwaltlicher Sicht stelltsich nämlich vorab die Frage, ob der Beschuldigte verteidigtsein muss, wobei die Gründe hierzu in Art. 130 lit. a–e StPO genannt werden. Trifft ein solcher Fall der notwendigenVerteidigung zu, steht es dem Be- schuldigten frei – wie auch in allen anderen Fällen – einen Wahlverteidiger zu engagieren (Art. 129). Diesfallsbleibtfür die Bestellungeines amtlichenVerteidigerskein Raum. Es sei denn, der Beschuldigte verfüge nicht über die erforderlichenMittel und stelle an die VerfahrensleËtungein entsprechendes Gesuch (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls prüft die Verfahrensieitung (im vorliegenden Zusammenhang die Staatsanwaltschaft) die un- entgeltliche amtliche Verteidigung; mithin, ob der Beschuldigte tatsächlich nicht über die erforderlichenMittelverfügt und zudem, ob die Verteidigungzur Wahrung seiner Interes- sen geboten ist. Letzteres ist zum einen der Fall, wenn die Notwendigkeitder Verteidi- gung (Art. 130 StPO) im Raume steht, aber auch nach den ausdrücklichen Kriteriender Gebotenheit gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. 6.19 Im vorliegenden Fall kann eine notwendige Verteidigung zwar auf Art. 130 lit. c StPO ge- stützt werden, da G. wegen seines "körperlichen oder geistigen Zustandes" seine Verfah- rensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Da dieser jedoch bereits einen Wahlver- teidiger in der Person von R. bestellt hatte, bestand für einen notwendigenamtlichen Ver- teidiger jedoch kein Bedarf mehr. Folgerichtigist auch kein entsprechendes Gesuch um Einsetzung als notwendigenamtlichenVerteidiger aktenkundËg.Im Rahmen der Befra- gung (Protokoll,Fragen 94 f.) führte die Oberstaatsanwältinaus, dass hier aufgrund der persönlichenVerhältnisse ein notwendigerVerteidiger angezeigt gewesen sei, wobei sie sich sinngemäss auf Art. 130 lit. c StPO stützt. Der Beschuldigte könne den Verteidiger manchmal natürlichauch selbst bezahlen. Sie räumtauf entsprechende Frage ein (Proto- koll, Fragen 96), dass sie dies nicht abgeklärt habe, sondern Rechtsanwalt R. "einfach als amtlichen Verteidiger eingesetzt" habe. Seite 20 6.20 Wie unten in E. 11.9 noch weiter ausgeführt wird, scheint die Oberstaatsanwältin die ver- schiedenen Arten der amtlichen Verteidigung und deren abweichende Voraussetzungen zu vermischen. So gewährte sie vorliegend eine (notwendige) amtliche Verteidigung, ob- wohl bereits eine Wahlverteidigung bestanden hatte. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahme: Die Oberstaatsanwältin hätte vorliegend die Voraussetzungen der notwen- digen Verteidigungbeachten, aber auch dem Umstand Rechnungen tragen müssen, dass bereits eine Wahlverteidigung bestand. Da die Funktionsweise der amtlichen Verteidigung und deren verschiedenen Ausprägungen offenbar unzureichend bekannt sind, sind ent- sprechende interne Schulungen durchzuführen (vgl. auch unten die Empfehlungen nach E, 11.9) 6.21 DIe dem Rechtsvertreter von G. aufgrund der eingereichten Kostennote vergüteten Fr. 12'110.--weisen keine aktenkundigeGrundlage auf. Die geltend gemachten 40,90 Stunden hätten mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- vergütet werden müssen (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 REVV, was einem Betragvon Fr. 7'362.--entspricht.Bei besondererper- sönlicherund wirtschaftlicher Bedeutungder Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenansatznach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 REW ange- messen erhöht werden. Die Oberstaatsanwältin machte nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,dass eine solche FaËlkonstellation vorgelegenhätte. Unter Hinzurech- nung der geltend gemachten Reisespesen von Fr. 354.-- und Pauschalspesen von Fr. 357.90 (die allerdings hätten ausgewiesen werden müssen) sowie der Mehrwertsteuer ergäbe dies einen Betrag von Fr. 8'719.80. Die effektivausbezahltenFr. 12'110.--ent- sprechen hingegen einem unzulässigen Stundensatz von Fr. 255.--. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Der in Art. 1 Abs. 3 Satz 1 REVV festgelegte Stundensatz von grundsätzlich Fr. 180.-- ist von der Oberstaatsanwaltschaft, aber auch den einzelnen Staatsanwälten zwingend einzuhalten. Die in dieser Bestimmunggemäss Satz 2 vorgesehenen Ausnah- men einer Abweichungnach oben sind zu begründen.Vor diesem Hintergrundsind die Kostennoten der Anwälte nicht nur auf die Angemessenheit der verrechneten Stunden- zahl, sondern auch des verrechneten Stundensatzes zu prüfen. Seite 21 6.22 6.22.1 Die Staatsanwaltschaft macht im vorliegendenZusammenhang schliesslich eine Verlet- zung von Art. 38 Abs. 2 GebOR geltend. Diese Bestimmungsieht Folgendes vor: in Fäl- len amtlicher Verteidigung oder bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Anwalt rechtzeitig die Genehmigung des Obergerichtspräsidiums einzuholen, wenn der Aufwand den Gebührenrahmenvon Art. 38 undArt. 41 zu überschreitendroht. 6.22.2 Die Oberstaatsanwältinverneinte im Rahmen der Befragung, den amtlichenVerteidiger von G. auf die Notwendigkeit einer Bewilligung durch das Obergericht aufmerksam ge- macht zu haben als er die Rechnung gestellt habe (Protokoll, Frage 107). Es sei möglich, dass sie das vorher einmal besprochen hätten. Der amtliche Verteidiger verneinte seiner- seits, diese Bestimmung gekannt zu haben (Protokoll, Frage 17). Entsprechend ging beim Obergericht kein entsprechendes Gesuch ein. 6.22.3 Auf die Frage, weshalb die Oberstaatsanwältines unterlassen habe, den amtlichenVer- teidiger darüber zu unterrichten (Protokoll, Frage 108), antwortete sie, dass sie auch schon auf die Bestimmungaufmerksam gemacht habe, gerade bei Zürcher Anwälten. Ab einem gewissen Zeitpunkt seien sie dann nicht mehr bereit gewesen, sich wahnsinnig viel Mühe zu geben. Bis 2016 habe es bei ihr nie einen Genehmigungsfallim Sinne von Art. 38 Abs. 2 GebOR gegeben. Da Staatsanwalt DD. dies früher als einziger korrekt ge- handhabt habe, sei die Frage intern – nach 2016 – diskutiert worden. Seither mache sie die Anwälte auch darauf aufmerksam. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Art. 38 Abs. 2 GebOR ist zwingend einzuhalten. Die Oberstaatsanwaltschaft hat dafür besorgt zu sein, dass namentlich ausserkantonale Anwälte über diese Bestim- mung informiertwerden. Diese Information ist aktenkundig festzuhalten. 7. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 17 2563 und AK 010 17 1497 7.1 Die Staatsanwaltschaft erwähnt ein Fallbeispiel, worin es um mehrere Diebstähle, etwa einen sogenannten Rammbockeinbruchin Bremgarten/AG und um einen Einbruch in ein Obwaldner Hotel ging. Die Deliktstätigkeitfand im Kanton Ot:)waldenam 24. Mai 2017 statt,in Bremgartenam 30. Mai 2017. Umstrittenwar der Gerichtsstand:Die Staatsan- Seite 22 waltschaft Obwalden sah die Zuständigkeit bei den Aargauer Behörden, während diese eine Obwaldner Zuständigkeit bejahten. Da sich die fallführendenStaatsanwälte nicht ei- nigen konnten, gelangte die Oberstaatsanwaltschaftdes Kantons Aargau mit Schreiben vom 13. September 2017 an die ObwaËdnerOberstaatsanwältin,welche mit Unterschrift vom 2. Oktober 2017, ohne Begründung, die Fallübernahmebestätigte. Der Kanton Ob- walden kam in der Folge für die gesamten Kosten der amtlichenVerteidigung der beiden Straftäter auf. 7.2 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft Obwalden wirft der Oberstaatsanwäitin vor, sie habe den Obwald- ner Gerichtsstand widerspruchslos anerkannt und insbesondere keinen Meinungsaus- tausch im Sinne von Ziff. 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständig- keit (Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] vom 20. November 2014) durchgeführt. 7.2.2 Weiter habe die Oberstaatsanwältin zumindest teilweise fragwürdige Einstellungen von Tathandlungen vorgenommen, wie etwa den Diebstahl des Fahrzeuges, das für den Rammbockeinbruch verwendet worden und dessen Fahrzeughalter aktenkundig sei. 7.3 In ihrer Stellungnahme macht die Oberstaatsanwältin geltend, es habe in diesem Verfah- ren, wie bei allen Gerichtsstandstreitigkeiten,ein Meinungsaustausch stattgefunden. Da- bei würden die Empfehlungen der SSK soweit möglich und sinnvoll berücksichtigt. Es ge- he aber nichtwie auf Staatsanwaltsstufelediglichum die Möglichkeitder Abtretung eines Falles an einen anderen Kanton, sondern darum, eine für alle einvernehmliche Lösung zu finden, teils auch unter Berücksichtigung anderer strittiger Gerichtsstände mit demselben Kanton. Die Vorgehensweise betreffend die vorliegende Fallerledigung habe sie mit ihrem Stellvertreter,Staatsanwalt DD., besprochen, weshalb sie über die vorliegende Kritik er- staunt sei. 7.4 Die Staatsanwaltschaftwidersprichtden Angaben der Oberstaatsanwältin.Weder befinde sich ein Antwortschreibenauf das Ersuchen der OberstaatsanwaltschaftAargau bei den Akten noch eine Telefonnotiz.Zudem bestreitetdie Staatsanwaltschaftdie Ansicht der Oberstaatsanwältin, wonach es auf Staatsanwaltsstufe lediglich um die Möglichkeit der Abtretung eines Falles an einen anderen Kanton gehe. Gerichtsstände würden nach Art. 31 ff. StPO und unter gebührender Berücksichtigung der Gerichtstandsempfehlungen Seite 23 der SSK definiert. In den hier in Frage stehenden Fällen habe betreffendEntschädigung der amtlichen Verteidiger kein Grund bestanden, von Ziff. 24 und 26 der SSK- Empfehlungen abzuweichen. Bestritten werde weiter, dass mit der Oberstaatsanwältin das Vorgehen bei den beiden Fällen abgesprochen worden sei. 7.5 7.5.1 Im Rahmen der Befragung von Staatsanwalt DD. betonte dieser, ohne Aktenkenntnisse einzelne Fragen des Falles zwischen Tür und Angel kurz mit der Oberstaatsanwältin be- sprochen zu haben. Dabei sei es lediglichum die Kürzung der Anwaltshonoraregegan- gen. Hierzu habe er gesagt, dass die Gesamtrechnungstimmenmüsse. Ihmsei nichtbe- kannt gewesen, dass die Anwälte von einem anderen Kanton als amtliche Verteidiger eingesetzt worden seien. Zur Frage der durch die Oberstaatsanwältinabgeschlossenen Gerichtstandsvereinbarun- gen bemerkte Staatsanwalt DD., dass die Oberstaatsanwältin es häufig unterlasse, einen Vorstrafenbericht einzuholen, weshalb sie allfälligein anderen Kantonen hängËgeVerfah- ren nicht bemerke. 7.5.2 Die Oberstaatsanwältin erwähnte in der obergerichtËichen Befragung (Protokoll, Frage 128), dass sie bestärkt aus ihrem Büro gegangen sei. Sie habe gedacht, Staatsanwalt DD. sei ihrer Meinung. Dieses Gefühl habe sie oft und höre dann im Nachhinein, dass er sehr dagegen sei und opponiere. Bezüglich Gerichtsstandsvereinbarung räumte die Oberstaatsanwältin im vorliegenden Fall ein (Protokoll, Frage 131), sie habe den Gerichtsstand anerkannt, ohne dass hierüber Protokolleüber die Verhandlungenbzw. den Meinungsaustauschmit dem ersuchenden Kanton angefertigt worden wären. Protokolliertwerde ein Meinungsaustausch nur, wenn der entsprechende Fall durch das Bundesstrafgerichtzu entscheiden sei. Vielleichthätte es sich gelohnt, nach Bellinzona zu gehen, wobei es eine Nutzen-/Kosten Abwägung sei. Wenn man den Fall relativ schnell erledigt habe, ziehe man den Fall nicht nach BelIËnzona weiter, insbesondere wenn die Täter ohnehin ausgeschafft würden (Protokoll, Frage 134). 7.6 7.6.1 Art. 34 Abs. 1 StPO sieht folgendes vor: "Hat eine beschuldigtePerson mehrere Strafta- ten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Seite 24 Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind." 7.6.2 Während die Täter in Obwalden u.a. einen Rucksack aus einem Hotelzimmerentwende- ten, den sie allerdings im benachbarten Zimmer zurückliessen, da sie durch Hotelgäste gestört wurden, verübten sie einige Tage später in Bremgarten einen Rammbockeinbruch in ein Schmuckgeschäft.Nach Art. 34 Abs. 1 StPO ist die abstrakteStrafdrohungfür die Einstufung der Tatschwere entscheidend, wobei der Versuch zu beachten ist, wäh- rend andere Schuldmilderungs-, aber auch Strafschärfungsgründe sowie allgemeine Ver- schuldens- und Strafzumessungsgesichtspunkte unbeachtlich sind (vgl. etwa Mo- ser/Schlapbach, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N.10). Die Einstufungder Wegnahme des Rucksacks aus einem fremdenHotel- zimmer und das anschliessende Zurücklassen im benachbarten Zimmer infolgeeiner Stö- rung durch Drittpersonen kann als vollendeter (statt versuchter) Diebstahl gewertet wer- den, da der Gewahrsam des Rucksackeigentümers bereits gebrochen und neuer – zu- mindest kurzzeitig– begründet war. Insofern ist die Übernahme des Falles durch den Kanton Obwalden rechtlich nicht zu beanstanden, wenngleich die ungleich grössere De- liktstätigkeitim Kanton Aargau es immerhinnicht abwegig erscheinen liess, über die Fall- zuständigkeit auf Stufe Oberstaatsanwaltschaft zu diskutieren. Entsprechende Dokumen- te sind nicht aktenkundig, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist. 7.7 Die Oberstaatsanwältin unterIËess es im Rahmen des Schriftenwechsels klarzustellen, weshalb ein Gesprächsprotokoll oder Antwortschreiben in den Akten fehlt. In der persönli- chen Befragung stellte sie die Kosten-/Nutzenabwägungin den Vordergrund (Protokoll, Frage 134). Die Praxis der Oberstaatsanwältin lässt sich dabei wie folgt zusammenfas- sen: Je kleiner der Aufwand der Fallerledigung,desto weniger wird die tatsächliche Zu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft Obwalden abgeklärt. EIne Protokollierung der wesent- lichen Gründe einer Verfahrensübernahme oder -Abtretung findet dabei nicht statt, es sei denn, der Gerichtsstand werde durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona gefällt. Zumal keine weitergehendenVerfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft Obwalden aktenkundig sind, erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Ver- fahrensübernahme seitens der Oberstaatsanwältin nicht oder nicht mit genügender Gründlichkeit geprüft wurde. Seite 25 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Es ist durch die Oberstaatsanwaltschaftsicherzustellen,dass zumindestdie wesentlichen Gründe, weshalb ein Verfahren von einem anderen Kanton übernommen oder an einen anderen Kanton abgetreten wird, in gedrängter Form schriftlichfestgehalten werden. 7.8 Die von der Staatsanwaltschaft u.a. in Frage gestellte Einstellung des Diebstahls des Tat- fahrzeugs zum Rammbockeinbruch,fand nichtstatt. Eingestelltwurde lediglichder ange- zeigte Diebstahleines Schlüsselbundes und von fünf 0,51-Milchpackungenzum Nachteil des Fahrzeugbesitzers und dessen Mutter. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Keine. 7.9 Die Staatsanwaltschaft rügte schliesslich, die Oberstaatsanwältin habe den beiden amtËI- chen Verteidigern zu Unrecht die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung und damit die Honorarnoten über Fr. 7’338.90 und Fr. 7'048.10 vollständig vergütet, obwohl ein ab- tretender Kanton die bis zur Abtretung aufgelaufenen Kosten selber abzurechnen hätte. Dies gelte umso mehr, als die Verteidiger nach der Abtretung nurmehrwenig Zeit aufge- wendet hätten (1 h 55 min. bzw. 2 h 35 min.). Zudem basierten die Kostennoten auf ei- nem Stundensatz von Fr. 200.-- statt Fr. 180.-- 7.10 Die Staatsanwaltschaftmacht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass der ei- nen Fall abtretende Kanton die bis zur Abtretung aufgelaufenenKosten selber abzurech- nen hat. Dies ergibt sich aus Ziff. 24 f. der SSK-Richtlinien. Dennoch wurde bei beiden amtlichen Verteidigern jeweils der gesamte Betrag durch den Kanton Ok:>waldenzur Zah- lung angewiesen. Dabei wurde ein Stundensatz von Fr. 200.--, wie von den Anwälten ver- langt, statt der in Ot)walden grundsätzlich geltende Satz von Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3 REVV) zur Anwendung gebracht (hierzu bereits oben E. 6.21). Entsprechend ergeben sich aus den Akten weder Zahlungen des Kantons Aargau noch allfälligeRückforderun- gen gegenüber diesem Kanton seitens des Kantons Obwalden. Seite 26 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die SSK-Richtlinien betreffend Abrechnung der amtlichen Verteidigung zwi- schen verschiedenen Kantonen sind strikte anzuwenden. Massnahmen: Die vom Kanton Obwalden zu Unrecht übernommenen Anteile der Honora- re der amtlichenVerteidigungsind dem Kanton Aargau durch die Oberstaatsanwaltschaft in Rechnung zu stellen, und der Zahlungseingang ist zu überwachen. 7.11 Gemäss Aktenlage blieb ungeklärt, weshalb die Oberstaatsanwältinden ’'Rammbockein- bruch" in Bremgarten (im Gegensatz zum Hoteleinbruch in X) nicht als Diebstahl mit Hausfriedensbruch (Einbruchdiebstahl) einstufte. Da eine eigentliche Begründung in den Strafbefehlenfehlt, kann diese Frage gestütztdarauf nicht beantwortetwerden. Die Be- fragung der Oberstaatsanwä]tin ergab (Protokoll, Fragen 144 ff.), dass sie vergass, den Straftatbestanddes Hausfriedensbruchsanzuwenden. Ihre geäusserten Vermutungen, dass entweder der Strafantrag gefehlt oder zumindest ein Beschuldigter behauptet habe, er sei nichtim Gebäude gewesen, treffennichtzu. Gemäss Akten wurdegegen beide Be- schuldigten ein Strafantrag gestellt und beide haben den inkriminiertenSachverhalt ein- gestanden. Da beide in Mittäterschaftgehandelt haben, erweist es sich ohnehin als ent- behrtich, ob beide Täter das Ladenlokal betreten haben. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass bei sämtlichen von Amtes wegen oder per Strafantrag zu verfolgenden Delikten eine Verfahrenserledigung (Schuld- oder Freispruch oder Einstellung) für jeden einzelnen Tatvorwurf erfolgt. 7.12 Wie die Oberstaatsanwältin die in den Strafbefehlen angewandte Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- herleitet, zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhe- bungsformular in den Akten befindet, bleibt auch hier letztlich offen (vgl. die in diesem Zu- sammenhang zu treffenden Massnahmen oben nach E. 6.16). 7.13 Es erscheint im Übrigen sehr zweifelhaft, ob die ausgesprochenen Sanktionen bei den vorliegenden Straftätern zutreffend gewählt worden sind, handelt es sich doch um arbeits- lose "Asylbewerber mit NEE", d.h. mit Nichteintretensentscheid,die weder Einkommen Seite 27 noch Vermögen aufweisen. B. erhielt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bedingt auf- geschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 3'000.--. Den ande- ren Täter, 1., sanktionierte die Oberstaatsanwältin mit einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen, bedingtaufgeschoben bei einer Probezeitvon 5 Jahren und eine Busse von Fr. 2’000.--. Die Oberstaatsanwältin führte anlässlich der gerichtlichen Befragung aus (Protokoll, Frage 148), sie gebe auch in solchen Fällen Geldstrafen, wenn sie hoffe, diese Personen damit so schnell wie möglich in ihr Heimatland zurückschaffen zu können. Die Oberstaatsanwäl- tin erwähnt zudem, dass die Geldstrafe bei dieser Personengruppe mitunter durch die Caritas bezahlt werde (Protokoll, Frage 38). Bei einer bedingten Freiheitsstrafe hätte man sie hier behalten müssen, bis das Ausschaffungsverfahren erledigt gewesen wäre. Wenn diese Asylbewerber eine bedingte Freiheitsstrafe bekämen und dann ausreisten, würden sie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen, worauf es wieder einen HaftfaII gebe. Dies gelte auch, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt werde. 7.14 7.14.1 Die von der Oberstaatsanwältinerwähnte Bezahlung von Geldstrafen durch die Caritas trifft nicht zu. Wie die vom Obergericht angefragte Caritas Schweiz mit Schreiben vom 18. Februar 2019 unmissverständlichausführte, hat sie zum einen seit Ende 2016 keine Leistungsvereinbarung mehr mit dem Kanton Obwalden, zum anderen verneint sie, je- maIs Bussen oder Geldstrafen für Asylbewerber bezahlt zu haben, da solche Aufwendun- gen nichtzum Grundbedarf dieser Personengruppezu zählen seien 7.14.2 Die von der Oberstaatsanwältin vorgetragenen Gründe, welche zwar auf eine effizientere Ausschaffung abzielen, die täterangemessene Strafe jedoch aus den Augen lässt, ist im Zusammenhang der Wahl der tat- aber auch der täterangemessenen Strafart unbehelf- lich. Auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht wäre eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten möglich und grundsätzlich vorzuziehen gewesen. Unzutref- fend sind die Aussagen, dass die Täter bei einer bedingten Freiheitsstrafe in der Schweiz hätten bleiben müssen; ebenso, dass sie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen würden. Es ist und bleibt ein Faktum, dass in der Schweiz ausgefällte Strafen grundsätz- lich auch hier zu vollziehen sind, Dies gilt entgegen den Aussagen der Oberstaatsanwältin nur, wenn die Strafen unbedingt ausgefällt werden, was im vorliegenden Zusammenhang (zu Recht) nichtin Frage stand. Seite 28 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen,dass insbesondereauch bei Asylbewerbern eine tat-, aber auch eine täterangemessene Strafe erfolgt. Empfehlungen: Die Anwendung einer Geldstrafe ist bei der vorliegenden Kategorie von Straftätern nicht angezeigt, da diese Sanktionsform in aller Regel nicht vollzogen werden kann. Mit welcherStrafe etwa ein abgewiesener Asylbewerberam schnellstendie Schweiz verlassen muss, darf keine Rolle spielen, da eine effizientereAusschaffung nicht Grundlage einer täterangemessenen Strafe bilden kann. 7.15 Die Oberstaatsanwältin richtete an einen der beiden Straftäter eine Entschädigung von Fr. 3'900.-- wegen Überhaft aus. Die Oberstaatsanwältin bestrafte diesen Täter mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zu Fr. 50.--, vgl. oben E. 7.12.1), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 2’000.--, wobei dessen Untersu- chungshaft 184 Tage gedauert hatte. In der gerichtIIchen Befragung hielt die Oberstaatsanwältin zusammenfassend zwar grundsätzlich zu Recht fest, dass die Schuldangemessenheit einer Strafe nicht von allen- falls zu vermeidenden Entschädigungszahlungen abhängen dürfe. Sie könne das Ver- schulden nicht anders würdigen, nur damit sie nicht bezahlen müsse. Aus den nachfol- genden Erwägungen geht allerdings hervor, dass auch mit einer – anderen – schuldan- gemessenen Strafe Entschädigungszahlungen wegen Überhaft hätten vermieden werden können. 7.16 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingteStrafe mit einer Busse verbunden werden. Gemäss Bundesgericht kommt diese Strafkombinationinsbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingtenVollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafegewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstra- fe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingtenFreiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingtenVerbin- dungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnungvon Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die un- bedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE, a.a.O.). Seite 29 7.17 Die beiden Strafen müssen insgesamt eine dem Verschulden des Täters, unter Berück- sichtigung der Strafzumessungskriterien in Art. 47 ff. StGB (hierzu ausführlich: Wiprächti- ger/Keller,Basler KornmentarStrafrecht, Bd. 1,4. Aufl. 2019, Art. 47dj8a), angemessene Strafe bilden (BGE 134 IV 1; ferner Schneider/Garrë, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N. 106, mit weiterenHinweisen). Betrachtetman die vorliegendaus- gefälltenSanktionenvon 150 Tagessätzen Geldstrafe und eine Busse von Fr. 2'000.-- entspricht der GesamtschuldgehaËt je nach Höhe des Tagessatzes sehr oder hinreichend deutlichder erstandenen Untersuchungshaftvon 184 Tagen. Setzt man einen der Geld- strafe entsprechenden Bussenumwandlungssatzvon hier Fr. 50.-- ein, was das Bundes- gericht als angemessen einstuft (vgl. Urteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008, E. 7.1.3 i.f.), ergibt sich ein Gesamtschuldgehait von 190 Tagessätzen (150 + 40). 7.18 Da das Verhältniszwischen Geldstrafe und Busse vorliegendzudem nicht der bundesge- rËchtlichenRechtsprechung entspricht, wonach die Verbindungss{rafe lediglich unterge- ordnete Bedeutung haben soll und entsprechend eine Obergrenze von "grundsätzlich'’ 20 % festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), hätte es sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, die Geldstrafe zu erhöhen und die Verbindungsbusse zu reduzieren. Mög- lich, wenn nicht vorzuziehen wäre auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (entsprechend einer Geldstrafe von 180Tagessätzen) gewesen. In jedem Fall wären damit eine Entschädigungwegen Über- haft vermieden und gleichzeitigdie Vorgaben des BundesgerichtsbetreffendVerbin- dungsbusse eingehalten worden. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat die bundesgerichtiiche Rechtsprechungzum Sanktionenrecht zwingend einzuhalten. Massnahme: Entschädigungszahlungen wegen Überhaftsind mit einer stringentenVer- fahrensleitungund einer entsprechendenSanktioniemng auf Stufe Staatsanwaltschaftin aller Regel zu vermeiden. 7.19 Unklarist bei beidenStrafbefehlen der Charakterder Bussenvon Fr. 3'000,--und Fr. 2'000.--, die nicht als Verbindungsbusse deklariert werden, gemäss Befragung der Oberstaatsanwältin aber als solche gemeintseien (Protokoll,Fragen 159 ff.). Es bleibt Seite 30 daher unklar, ob sich die Busse lediglichauf den geringfügigenDiebstahlund/oderdas Führen des Lieferwagens ohne den erforderlichenFührerausweis bezieht oder auch noch eine Verbindungsbusse zu den übrigen Delikten darstellt. Für jeden sanktionierten Tatbe- stand ist eine gesonderte Sanktion auszuweisen und nicht lediglicheine Gesamtbusse auszufällen, die zudem teilweise noch eine Verbindungsbusse mitumfasst. Solche Straf- befehlesind weder durch Laien noch durch Rechtsanwältegezielt anfechtbar, da die ein- zelnen Sanktionen aus dem Strafbefehl nicht ersichtlich sind. Die Oberstaatsanwältin räumte in diesem Zusammenhang denn auch ein, dass in diesen Fällen die Beschuldigten oder die Anwälte telefonisch nachfragen würden, wie sich die ausgefällte Busse zusam- mensetze (Protokoll, Frage 163). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass in den Begründungen der Strafbefehle jeder sanktionierte Tatbestand eine gesonderte Sanktion aufweist. Das Anführen einer blossen totalen Bussensumme im Sinne einer Gesamtbusse, die zudem teilweise noch eine Verbindungsbusse mitumfasst, ist nicht statthaft und verhindert eine zielgerichtete Anfechtung. 7.20 Bezüglich Länge der Probezeit sieht Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren vor. Die Länge der Probezeit hängt von der Rückfallgefahrund nichtvon der Schwere der Tat ab (Trechsel/Pieth, PraxiskommentarSchweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, Art. 44 N. 1; Schneider/Garrë, Basler KommentarStrafrecht, Bd. 1,4. Aufl. 2019, Art. 44 N. 4, mit weiteren Hinweisen). Aus beiden Strafbefehlen geht nicht hervor, weshalb eine verlängerte Probezeit von 5 Jahren zur Anwendung gelangt. Die Ober- staatsanwältinbegründete auf entsprechende Frage (vgl. Protokoll, Frage 166) die maxi- male Dauer der Probezeit von fünf Jahren aber gerade mit der Schwere des Delikts. Zu- dem erwähnte sie, dass sie trotz der ausgefällten bedingten Strafe "nicht so eine gute Prognose" stellen könne. Dies könne sie nur soweit, solange sich die Täter ausserhalb der Schweiz aufhielten. Ob die beiden Täter vorbestraft waren, konnte dIe Oberstaatsan- wältin beim einen nicht rnit Sicherheit sagen, beim anderen verneinte sie dies ausdrück- lich (vgl. Protokoll, Frage 169). Bei dieser Sachlage erweist sich die Verhängung einer Probezeit von 5 Jahren bei beiden Tätern als nicht angemessen, da keine Umstände vorliegen,die eine höhere als die nor- male Probezeit von 2 Jahren gebieten würden. Seite 31 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat bei der Festlegung von Probezeiten sicher- zustellen, dass die Rückfallgefahr und allenfalls die Massnahmebedürftigkeit des betref- fenden Täters berücksichtigtwird, nichtjedoch die Deliktsschwere oder ein ungutes Ge- fühl bezüglich Täterprognose, da dieser allenfalls mit einer unbedingten oder teilbedingten Strafe Rechnung zu tragen ist. 7.21 7.21.1 Nicht erwähnt wird und gemäss Aktenlage auch nicht geprüft wurde die obligatorische (Art. 66a StGB) oder nicht obligatorischeLandesverweisung(Art. 66ak’isStGB), obwohl zumindest der Einbruch in X als Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Wortlaut von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung führen müsste. Entsprechendwäre diesfallsAnklage zu erheben gewesen, damit das Gericht die Landesverweisung hätte aussprechen können. 7.21.2 Staatsanwalt DD. erwähnte bei der Befragung (Protokoll, Fragen 12 f.), für ihn sei ganz klar, dass dieser Fall vor Gericht gehöre und eine Landesverweisungbeantragt werden müsse. Aber der Fall könne andernfallseben schneller erledigtwerden. Er führte weiter aus, dass in der Staatsanwaltschaft Einigkeit darüber bestehe, dass Kriminaltouristen nicht unter den Landesverweisung fallen würden. Dies sei sinnvoll, da diese Kriminaltou- risten, bis die Gerichtsverhandlung stattfinde, längst nicht mehr im Land bzw. bereits schon wieder zehn Mal eingereist seien. 7.21.3 Die Oberstaatsanwältinführte im Rahmen der Befragung aus (Protokoll,Fragen 173 ff.), dass sie bei der Obwaldner Staatsanwaltschaft eine eigene Praxis hätten, wonach Krimi- naltouristennichtunter die Landesverwetsungs-Normfallenwürden. Es gehe darum, eine Bewilligungzurückzunehmen. Leute, die keine Bewilligung hätten, würden nicht unter die Ausschaffungsartikel fallen. 7.22 Die Oberstaatsanwältinerliess am 1. Dezember 2016 eine Weisung betreffendAusschaf- fung straffälligerAusländer und leitete diese am 5. Dezember 2016 per Mail den Ge- richtspräsËdiendes Kantons- und Obergerichts zur Kenntnis weiter. Der Titel der Weisung ist allerdings nicht korrekt, handelt die Weisung doch von der Landesverweisung von Aus- Seite 32 ländern und nicht von deren Ausschaffung, was nicht gleichzusetzen ist. Ein des Landes Verwiesener kann nicht automatisch ausgeschafft werden. Ziff. 7 lit. b dieser Weisungen sieht vor, dass bei "Ausländern ohne ausländerrechtliche Bewilligung (u.a. Kriminaltouristeny' eine Wegweisung durch das Amt für Migration verfügt wird, Im vorliegenden Fall waren zwei Asylbewerber mit Nichteintretensentscheidauf ihr Asylgesuch betroffen. Indem die Oberstaatsanwältinim Rahmen der Befragung erklärte, dass Asylbewerberzwar keine Kriminaltouristen seien, jedoch auch nichtüber eine Nie- derlassungsbewilligung verfügten, verkennt sie die unterschiedlichen Aufenthaltsformen der Asylbewerber. Sie hat denn auch nicht geprüft, welcher Aufenthaltsstatussich auf- grund des Nichteintretensentscheids ergeben hat. Straffällige Asylbewerber stellen richtigerweise keine Kriminaltouristen dar, sondern ha- ben je nach Asylverfahren einen unterschiedlichenAufenthaltsstatus. So können abge- wiesene Asylbewerber vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden. Vorläufig Aufge- nommene sind etwa Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumut- bar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder aus vollzugstechnischen Gründen als unmöglicherwiesen hat. Art. 84 Abs. 5 AuG räumt aber nach mehr als fünf Jahren Auf- enthalt in der Schweiz die Möglichkeitder Prüfung einer Aufenthaltsbewilligungein, und zwar unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse sowie der Zumut- barkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Entsprechend ist auch bei dieser Personen- gruppe relevant, ob bei einer begangenen Straftat eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen worden ist oder nicht. 7.23 Die Anwendung des sogenannten Dualismus betreffend Wegweisung von Ausländern, wonach die Wegweisung bei Ausländern ohne ausländerrechtlicheBewilligungnicht durch den Strafrichter, sondern durch die Ausländerbehörden beurteiltwird, ist enger aus- zulegen als dies die Oberstaatsanwältinbis anhin getan hat. Unter Ziff. 7 lit. b ihrer Wei- sung sind korrekterweise lediglich die eigentlichen Kriminaltouristenzu subsumieren, nicht jedoch Asylbewerber. Da seit Inkrafttretender Ausschaffungsartikel am 1. Oktober 2016 Fälle betreffendWegweisung von Ausländern weder ans Kantonsgerichtnoch ans Ober- gericht gelangt sind, drängt sich ausserdem die Vermutung auf, dass die Oberstaatsan- wältin bzw. die übrigen Staatsanwälte auch bei anderen Straffällen mit beteiligtenAuslän- dern die Landesverweisung nicht geprüft haben. Seite 33 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat Ziff. 7 lit. b der Weisungen Staatsanwaltschaft Ok)walden vom 1. Dezember 2016 betreffend Ausschaffung auf Kriminaltouristen im enge- ren Sinn zu beschränken,nichtjedoch auf Asylbewerberanzuwenden.Ziff. 7 lit. b der Weisungen giltselbstredendauch nichtfür die übrigenAusländer. Massnahme: Vor diesem Hintergrundsind die Bestimmungendes Strafgesetzbuches be- treffend Landesverweisung von Ausländern konsequent durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen und entsprechende Fälle zur Anklage zu bringen. 8. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 12 1100 8.1 Einer indischen Reiseleiterinwurde in diesem Verfahren vorgeworfen, Gelder der Teil- nehmer einer Reisegruppe veruntreut zu haben, indem sie das von der G. Hotel in X zum Kauf von Billettenfür die Titlisbahnenzur Verfügung gestellteGeld für eigene Zwecke verwendet und von Teilnehmern der Reise die Billettkostenindividuellnochmals eingezo- gen habe. Die Oberstaatsanwältin verurteilte die Reiseleiterin mit Strafbefehl vom 18. März 2013 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 45.-- und einer Busse von Fr. 1'C)00.-- 8.2 8.2.1 Die Staatsanwaltschaftbeanstandet diverse Punkte im vorliegenden Verfahren. So habe die Oberstaatsanwältin den Strafbefehl direkt und in deutscher Sprache an dIe Wohnad- resse der Reiseleiterinin Mumbai/Indiengeschickt. In der Folge habe der RechtsveRreter der ReËseleiterËn,Rechtsanwalt 1., mehrfach vergeblich versucht, eine formgültigeZustel- lung des Strafbefehls an seine eigene Adresse zu erreichen und daher vorsorglich Ein- sprache erhoben. Stattdessenhabe die Oberstaatsanwältindie Akten am 31. Juli 2013 dem Obergericht zur allfälligenEinleitung eines Revisionsverfahrens überwiesen. Das Obergericht habe die Akten mit dem Hinweis retourniert, dass abzuklären und mittels be- schwerdefähiger Verfügung festzustellen sei, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt, zutreffendenfallsrechtzeitig Einsprache erhoben worden oder die Rechtsmittelfristwie- derherzustellen sei. 8.2.2 Die Oberstaatsanwältin habe dann am 21. August 2013 den Strafbefehl dem Verteidiger zugestellt, worauf dieser Einsprache erhoben und die Einstellung der Strafuntersuchung verlangt habe. Während des laufenden Rechtshilfeverfahrens mit Indien habe das G. Ho- Seite 34 tel in X mit Schreiben vom 8. September 2014 den Wunsch geäussert, den Fall zu schliessen und sinngemäss eine Desinteresseerklärung abgegeben. In der Folge habe der Verteidiger mehrfach versucht, bei der Oberstaatsanwältin die Einstellung des Verfah- rens zu erwirken. Verschiedene Anfragen seien unbeantwortetgeblieben. Die Ober- staatsanwältinhabe sich erst am 19. Januar 2015 dahingehendgeäussert, dass die Sa- che nichtspruchreif sei, solange die Rechtshilfeaktennichteingegangenseien. Nach wei- teren Interventionenund der Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerdeseitens des Verteidigers habe die Oberstaatsanwältinam 7. Juni 2016 das Verfahren mit der Be- gründung eingestellt, das in Indien hängige Rechtshilfeverfahrenhindere den Fortgang des Verfahrens. Sie habe in der Folge der ReiseIeiterineine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zugesprochen. 8.3 Die Oberstaatsanwältin nahm zu den Vorwürfen nicht Stellung, da sie sich nur noch bruchstückhaftan das Verfahren, wie etwa an den regen E-Mailverkehr mit der indischen Botschafterin erinnern könne. Nach durchgeführter Akteneinsicht führte sie in der ergänz- ten Stellungnahme aus, dass die Einstellung aufgrund des ausstehenden Rechtshilfeer- suchens erfolgt sei und auch die Desinteresseerklärung eine Rolle gespielt habe, 8.4 Die Oberstaatsanwältinerwähnte mehrfach, dass sIe sich nichtmehr an Details erinnern könne (Protokoll, Fragen 181 ff.), bestätigtejedoch im Grossen Ganzen den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt. Die Befragungvon StaatsanwaltDD. brachtezu Tage (Protokoll,Frage 14 ff.), dass die Staatsanwaltschaft Strafbefehle ins Ausland sehr häufig nicht auf dem diplomatischen Ku- rierweg zustellt, und zwar auch dort, wo eine direkte Zustellung nicht erlaubt wäre. Es sei eine Kosten-/Nutzenfrage.Wenn Personen aus Saudi-Arabien ein SVG-Delikt begingen, ohne dass eine Kautionerhältlichsei, werde der unübersetzteStrafbefehlauf Deutsch dorthingesandt – im Bewusstsein, dass man nie mehr etwas hören werde. Eine Überset- zung und ein Versand auf diplomatischemWeg seien zu kostspielig.Ohne grösseren Aufwand könnten jedoch Übersetzungen der Strafbefehle auf Englisch und Französisch verwendet werden, was bei der Nidwaldner Staatsanwaltschaft so gehandhabt werde. Hinzu komme, dass für geringfügige Delikte verschiedene Länder gar keine Rechtshilfe leisteten,wie etwa die USA bei Deliktsbeträgenunter Fr. 5'000.– oder die deutschen Be- hörden bei Geschwindigkeitsexzessen auf den Strassen. Staatsanwalt DD. erinnerte aus- serdem daran, dass 90 % der Strafbefehle ins Ausland SVG-Delikte beträfen. Die übrigen Taten wie Raub oder Betrug würden jedoch nicht direkt zugestellt, sondern auf offiziellem Weg. Im vorliegenden Fall bemängelte Staatsanwalt DD., der Beschuldigten sei am Flug- Seite 35 hafen Zürich keine Kaution abgenommen worden, obwohl sie dort rechtshilfeweise durch die Zürcher Polizei befragtworden sei. Der Grund liege darin, dass sie von der zuständi- gen Ot:)waldner Staatsanwaltschaft dafür nicht beauftragt worden sei (Protokoll, Frage 18) 8.5 Es ist unbestritten, dass der Strafbefehl vom 18. März 2013 nach Indien nicht rechtsgültig zugestelltworden ist. Grundlage der Rechtshilfezwischen der Schweiz und Indien bildet insbesondere der entsprechende Briefwechselvom 20. Februar 1989 (SR 0.351.942.3). Es erscheint wenig verständlich, weshalb die Oberstaat$anwältinden in Frage stehenden Strafbefehl direkt postalisch nach Indien zustellen liess und erst nach einem entsprechen- den Schreibendes Obergerichtsvom 7. August2013, in welchemdie Prüfungder RechtsgültigkeËtder Zustellung angemahnt wurde, auf ihre Einschätzung zurückkam, wo- nach der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. 8.6 8.6.1 Weder hatte die Oberstaatsanwältingestützt auf Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdo- mizilin der Schweiz verlangt noch eine förmlicheZustellung auf dem diplomatischenKu- rierweg in Erwägung gezogen. Erst nach der erneuten Einsprache gegen den nun form- gültig zugestellten Strafbefehl an den Rechtsvertreter der Reiseleiterin ergaben sich aus den Akten entsprechende Schritte und Erkundigungen betreffend die rechtshËlfeweiseZu- stellung. Die Oberstaatsanwältinkonnte sich nach eigenen Angaben ihr Verhalten nicht erklären und erwähnte, dass sie einfach auf die Zustellunggeschaut und gedacht habe, das reiche. 8.6.2 DieserFall zeigt auf, dass die Oberstaatsanwältin offenbardas notwendigeWissen ab- geht – oder sie dieses zumindest nicht anwendet – ein solches Verfahren mit ausländi- scher Täterschaft sachgerecht und unter Berücksichtigungder straf- und prozessrechtli- chen Rechtslage ordnungsgemässzu führen. Sie konnte – im Gegensatz zu Staatsanwalt DD. - weder die Praxis der StaatsanwaltschaftbetreffendZustetlungenvon Strafbefehlen ins AusËand nachvollziehbarbenennen, noch die rechtlichen Konsequenzen einer nicht rechtsgenügËichenZustellung daraus ableiten. Sie erklärte diese Handlung mit ihrer Vor- geschichte (Protokoll, Frage 196). Im Jahre 2012 habe es wegen einer vermeintlich nicht erfolgten Zustellung eines Strafbefehls ein Verfahren gegen sie gegeben, weil sie selber ein Revisionsgesuch behandelt habe. Sie begründete dies damit, dass sie gedacht habe, der Strafbefehl sei nicht zugestellt worden. Das angerufene Obergericht stellte mit Ent- scheid vom 14. Mai 2012 (AB 11/002)fest, die Oberstaatsanwältinhabe ihre Amtspflich- Seite 36 ten verletzt und stufte ihren Revisionsentscheid als nichtig ein. Zudem teilte das Gericht der Staatsanwaltschaft Obwalden mit, dass ein Verdacht auf Amtsanmassung bestehe. 8.7 Auch wenn die Oberstaatsanwältin vor diesem Hintergrund bezüglich Revisionsfällen (ne- gativ) sensibilisiertsein mag, ist kaum nachvollziehbar,inwiefernsie von der Rechtskraft des in deutscher Sprache direkt nach Indien zugestelltenStrafbefehls ausgegangen ist und ein Rechtsmitteldes Verteidigers dagegen als Revisionsgesuch ans ObergerËchtwei- tergeleitet hat. Die von Staatsanwalt DD. monierte fehlende Abnahme einer Kaution bei der Beschuldig- ten ist allerdings nicht der Oberstaatsanwältin anzulasten. Zum einen war im Zeitpunkt der rechtshilfeweisen Befragung der Beschuldigten ein anderer Staatsanwalt fallzuständig, zum anderen geht aus der entsprechenden Aktennotiz dieses Staatsanwaltes hervor, dass die Abnahme einer Kaution durch die Polizei versucht worden war, die Beschuldigte jedoch kein Geld für eine Kaution vorweisen konnte Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat für die ganze Staatsanwaltschaft geltende Weisungen aufzustellen, dass sämtliche Strafbefehle – auch bei Massendelikten – rechts- konform zugestellt werden. Um die ausgefällten Sanktionen besser erhältlich zu machen, sind konsequent Kautionen abzunehmen bzw. rechtshilfeweise abnehmen zu lassen. Massnahme: Das offenbar fehlende Fachwissen ist raschmöglichst mittels interner und externer Schulung zu erlangen. Empfehlung: Es ist anzustreben, dass – wie in anderen Kantonen – Standardübersetzun- gen der Strafbefehle auf Französisch und Englisch vorliegen. 8.8 8.8.1 In einem ähnlich gelagertenVerfahren (AK 010 18 1373), das die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Aufsichtseingabe nicht einreichte,überwies die Oberstaatsanwältinim Übri- gen ebenfalls zu Unrecht das Verfahren zur Behandlung eines Revisionsgesuchs an das Obergericht Obwalden. Der Obergerichtspräsident 1 hielt mit Schreiben vom 22. Novem- ber 2018 hierzu fest: "Den Akten ist zu entnehmen, dass Sie am 13. August 2018 betref- fend B. einen Strafbefehl erlassen haben. Dieser wurde B. am 29. August 2018 nochmals Seite 37 per A-Post zugestellt. Am 17. September 2018 schrieb B. der Staatsanwaltschaft unter anderem Folgendes: 'Wie ich bereits oben aufgeführthabe, war ich nichtin der Lage, die mir auferlegte Frist aus dem Strafbefehl vom 13. August 2018 einzuhalten und bitte des- wegen um Wiedereinsetzung der Frist.' Aktenkundighaben Sie bis anhin kein Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO eröffnet, geschweige denn darüber entschieden. Zurzeit besteht somit noch gar keine Klarheit, ob der Strafbe- fehl in Rechtskraft erwachsen ist. Über diese Frage hat zunächst die Staatsanwaltschaft in einem beschwerdefähigen Entscheid zu befinden. Sollte die Einsprachefrist wiederher- zustellen sein, so bliebe für ein Revisionsgesuch mangels Rechtskraft des Strafbefehls kein Raum. Vielmehr müsste das Strafverfahren ordnungsgemäss weitergeführtwerden." 8.8.2 Die Oberstaatsanwältin unterliess es offensichtlich, ein Verfahren betreffend Wiederher- stellungder Frist durchzuführen,sondern stellte auf das als "Revisionsgesuch" bezeich- nete Schreiben des Beschuldigtenvom 4. November 2018 an die Staatsanwaltschaftab, das jedoch als Gesuch um Wiederherstellungder Frist einzustufen ist. Der Beschuldigte reichte bereits mit Schreiben vom 17. September 2018 sinngemäss ein Fristwiederherstel- lungsgesuch ein, wobei aus den Akten nichthervorgeht, ob und inwieferndie Oberstaats- anwältin darauf reagiert hat. 8.8.3 Der vom 13. August 2018 datierendeStrafbefehlenthältzudem verschiedene Mängel. So genügt der darin geäusserte Tatvorwurf dem Anklagegrundsatz nicht, werden doch ledig- lich die Titel der anwendbaren Gesetzesartikel zitiert, als Tatzeitraum der 15. Februar 2016 bis 18. April 2017 und der Tatort Y in X festgehalten (vgl. zu den Anforderungen an Strafbefehle unten E. 9.10 ff.). 8.8.4 Aus dem Strafbefehl geht ebenfalls nicht hervor, weshalb eine verlängerte Probezeit von 5 Jahren (stattder üblichen2 Jahre) zur Anwendunggelangt. Nichterkennbar ist auch der Charakter der Busse von Fr. 7'000.--, die nicht als Verbindungsbusse deklariertwird (hier- zu bereits oben E. 7.17 f.). Schliesslich stimmt das Sanktionsgefüge zwischen Geldstrafe und Busse nicht (hierzu oben E. 7.16), beträgt die Sanktionshöhe bei der Geldstrafe doch Fr. 6'000.--(120 Tagessätze zu Fr. 50.--) und die Verbindungsbusse Fr. 7'C)00.--.Gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechung soll die Verbindungsstrafe lediglich untergeordnete Bedeutung haben, wobei es eine Obergrenze von "grundsätzlich" 20 % festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 und oben E. 7.16). Vorliegendbeträgtdie Verbindungsbusse mehr als 116 % der Geldstrafe, was die zulässige Obergrenze bei weitem überschreitet. 8.9 Seite 38 8.9.1 Das Rechtshilfeverfahren im Fall AK 010 12 1100 (vgl. bereits oben E. 8.1–8.7) verlief aus verschiedenen Gründen sehr schleppend: Die Oberstaatsanwältinreichte ein erstes Rechtshilfeersuchen erst am 18. Oktober 2013 beim Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, ein. Dieses wurde wegen Mängeln am 31. Oktober 2013 retourniert. Am 15. Januar 2014 reichte es die Oberstaatsanwältin erneut ein. Am 11, April 2014 kam der Oberstaatsanwältinvon der zuständigen indischen Behörde die Mitteilungzu, dass dem Rechtshilfeersuchen nicht entnommen werden könne, welche Ermittlungen/Befragungen vorgenommen werden müssten. Dies war vor dem Hintergrund einsichtig, dass das Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft keinen Fragenkatalog enthielt. Am 14. April 2014 reichte die Oberstaatsanwältin nachträglich einen Fragenkatalog ein, der sich allerdingsnicht in den Akten befindet. Überhauptfinden sich im Dossier keine weite- ren Akten zum Rechtshilfeverfahren.So sind namentlichauch keine Nachfragenersicht- lich, welche die Oberstaatsanwältinbei fortwährendausbleibenden Ergebnissen der rechtshilfeweisen Befragung hätte tätigen müssen. 8.9.2 Im Rahmen der Befragung räumte die OberstaatsanwältËnden geschilderten Sachverhalt ein (Protokoll,Fragen 202 ff.). Die überlangeVerfahrensdauerhänge damitzusammen, dass das Verfahren bei ihr liegengeblieben sei. Sie habe aufgrund ihrer damaligen Belas- tung nichtwirklichZeit für diese Fälle gehabt. Das Verfahren habe bei ihr auch keine Prio- rität gehabt. Eine Verfahrensdauer von drei Jahren sei klarerweise zu lange, es komme bei ihr aber oft vor, dass solche Verfahren ein Jahr dauerten. Sie bestätigte ausserdem (Protokoll,Frage 278), dass sie sIch nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe, was auch bei anderen Rechtshilfeverfahren so sei (Protokoll, Frage 208). Auf entspre- chende Nachfrage, weshalb sie nicht nachgefragt habe, konnte sie dies nicht begründen (Protokoll,Frage 209). Bei neueren Fällen schauten jedoch einzelne Sekretärinnen, dass regelmässig nachgefragt werde (Protokoll, Frage 210). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat bei Rechtshilfefällenstandardmässig zu veran- lassen und bei nichtvon ihr behandeltenFällendurchzusetzen,dass zunächstnach sechs Monaten und dann alle drei Monate der Verfahrensstand bei der ersuchten Behör- de erfragt wird. Empfehlung: Die Fälle sind wie alle anderen Fälle der Staatsanwaltschaft möglichst zügig voranzutreiben und abzusch liessen. 8.10 Seite 39 Am 17. Januar 2014 hatte die Oberstaatsanwältin den Fall wegen des hängigen Rechts- hilfeverfahrens sistiert und am 7. Juni 2016 ohne weitere Nachfrage betreffend Verfah- rensstand bei den indischen Behörden eingestellt. Sie begründet die Einstellung mit Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, wonach das Verfahren eingestelltwerden kann, wenn Pro- zessvoraussetzungen definitivnicht erfülltwerden können oder Prozesshindernisse auf- getreten sind, mit dem in Indien hängigen Rechtshilfeverfahren.Dieses Verfahren stellt weder ein Prozesshindernis dar noch ist mit einem Rechtshilfeverfahreneine Prozessvo- raussetzung definitivnicht erfüllt.Die Oberstaatsanwältin stimmte dieser Einschätzung an- lässlich der Befragung zu (Protokoll, Frage 211). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat bei Rechtshilfefällennur dann Einstellungsver- fügungen zu erlassen, wenn im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO feststeht, dass Pro- zessvoraussetzungen definitivnicht erfülltwerden können. Dies ist bei einem hängigen Rechtshilfeverfahren per se nicht der Fall. 8.11 8.11.1 Während des laufenden Rechtshilfeverfahrens mit Indien äusserte das G. Hotel in X mit Schreiben vom 8. September 2014 den Wunsch, den Fall zu schliessen und gab sinnge- mäss eine sogenannte"Desinteressementserklärung" im Sinne von Art. 120 StPO ab (hierzu Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar StPO 1, 2. Aufl. 2014, Art. 120 N. 1; Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel et al. 2005, S 49 N. 3). Die Oberstaatsanwältin liess am 7. Oktober 2014 durch eine Sekretärin der Staats- anwaltschafteine E-Mail versenden und teiltedem Verteidigerauf dessen Anfrage mit, dass ein Offizialdelikt "nicht aufgrund des Strafantrag-Rückzuges" eingestellt werden kön- ne. In der Folge machte der Verteidiger mehrmals zumindest sËnngemäss geltend, dass gestützt auf diese Erklärung eine Verfahrenseinstellung möglich wäre. Auf diese Anträge reagierte die Oberstaatsanwältin mehrmals nicht. Erst am 19. Januar 2015 teilte sie ihm mit, dass vor Erhalt der in Indien durchgeführten Ermittlungen der Fall noch nicht spruch- reif sei. Weitere Anfragen bliebenbis zur Verfügung betreffendVerfahrenseinstellungun- beantwortet. 8.11.2 Die Oberstaatsanwältin bestätigte diesen Sachverhalt (Protokoll, Fragen 214 ff.). Sie ge- stand allerdings ein, den Begriff der Desinteressementserklärung, im Sinne eines Ver- zichts der mit der PrivatklägerschafteinhergehendenRechte gemäss Art. 120 StPO nicht Seite 40 gekannt zu haben. Die Oberstaatsanwältin hätte betreffend Offizialdelikt gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) die Verfahrenseinstellung prüfen müssen. Im Rahmen der Befragung machte sie in diesem Zusammenhang geltend, dass sie auf die Erledigung der rechtshilfeweisenBefragung durch die indischen Behörden gehoffthabe. Hierzu hätte sie auf eine Rechtshilfeantwortder indischen Behörden drängen müssen und nicht das Verfahren - ohne korrekte Rechtsgrundlage – gestützt auf Art. 319 StPO einstellen dürfen (vgl. hierzu die Massnahmen/Empfehlungenzu E. 8.9). In Bezug auf die oben erwähnte Desinteressementserklärung hätte der Tatbestand der geringfügigen Veruntreuung (Art. 138 in Verbindung mit Art. 172t" StGB) zu einer definitivfehlenden Prozessvoraus- setzung geführt und damit entgegen der Auskunft der Oberstaatsanwältin zu einer Verfah- renseinstellunggestütztauf Art. 319 Abs. 1 lit.d StPO. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahmen: Die Oberstaatsanwaltschaftund die anderen Staatsanwälte sind dahinge- herld zu sensibilisieren, dass die Möglichkeiten der Strafprozessordnung zur einvemehm- lichen und damit vereinfachten Falierledigung in den einzelnen Verfahren erkannt und diese Instrumenteauch genutzt werden. Das fehlende Fachwissen ist mit einer internen Schulung sicherzustellen. 8.12 Wie die Oberstaatsanwältinden im StrafbefehlangewandtenTagessatz von Fr. 45.-- her- leitet,zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformularin den Akten befindet, bleibt auch in diesem Fall offen (vgl. auch oben E, 6.13 ff.). Zudem entspricht die Tagessatzhöhe auch nicht den Rundungsregeln gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz,wonach die berechneten Tagessätze auf die nächsten Fr. 10.-- abgerundet werden bzw. durch 10 teilbar sind (vgl. Trechsel/Keller, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, Art. 34 N. 8). Auch das Bundesgerichthält fest, dass die Tagessatzhöhe nicht auf den Franken genau zu berech- nen ist, weil sonst der Eindruck einer Genauigkeit erweckt wird, die es nicht gibt. Es ist daher zulässig, das Ergebnis zu runden (Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009, E. 3). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschafthat darauf zu achten, dass die Tagessatzhöhe nach den in Lehre und Rechtsprechung entwickeltenRundungsregeln ausgefälltwerden. 8.13 Seite 41 Unklar bleibt auch hier der Charakter der ausgefällten Busse, bildet der neben der Verun- treuung inkriminierteTatbestand der geringfügigenVeruntreuung (Art. 138 in Verbindung mit Art. 172t'' StGB) doch eine mit Busse zu ahndende Übertretung (zur Problematik der fehlenden Sonderung der einzelnen Straftatbestände und deren Sanktionen bereits oben E. 7.19). Der ausgefällte Strafbefehl vom 18. März 2013 enthält ferner keine eigentliche Begründung, sondern lediglich einen rudimentären Sachverhalt, aus dem nicht hervor- geht, weshalb die Tatbestände der Veruntreuung und der geringfügigen Veruntreuung er- füllt sein sollen (vgl. zu den Anforderungen an einen Strafbefehl oben E. 9.10 ff.). Die Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers basierte auf einem Stundensatz von Fr. 200.--, wie vom Verteidigerverlangt, statt dem in Obwalden geltenden Satz von grundsätzlich Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3 REVV; hierzu bereits oben E. 6.21). 8.14 8.14.1 Die von der Oberstaatsanwältin ausgerichtete Genugtuung von Fr. 4'C)00.-- erfolgte im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2016, nachdem der Verteidiger der Reise- leiterin mit Schreiben vom 3. Juni 2016 einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Er be- gründet die verlangte Genugtuung zum einen mit der Lohneinbusse, da seine Klientin nicht mehr in der Schweiz als Touristenführerinhabe arbeiten können, zum anderen mit der jahrelangen Ungewissheit über den Verfahrensausgang. 8.14.2 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person u.a. bei Einstellung des Strafverfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Oberstaatsanwältin räumte anlässlich der Befragung ein (Protokoll, Fragen 228 f.), dass sie die Genugtu- ungszahlung aus heutiger Sicht als falsch betrachte. Mit einer Genugtuungszahlung wäre sie heute vorsichtiger. Sie habe damals noch Informationen der Klägerschaft gehabt, wo- nach man die Beschuldigte nicht hätte anhalten sollen. 8.14.3 Die Erklärungen der Oberstaatsanwältinhalten einer seriösen Betrachtung nicht stand. Die mit einem Strafverfahren einhergehenden Lohneinbussen, die vorliegend auch nicht näher belegt werden, sind nicht geeignet, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Auch wenn das Strafverfahren vorliegend fehlerhaft und unnötig verzögernd geführt wur- de, liegtmiteInerVerfahrensdauervon etwas mehr als drei Jahren keinesehr langeVer- fahrensdauer vor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin der Seite 42 Reiseleiterineine Genugtuung ausgerichtet hat. Zu den entsprechenden Massnahmen und Empfehlungen vgl. oben E. 6.10. 8.15 Die Oberstaatsanwältin erwähnte in ihrer Stellungnahme schliesslich, dass das Verfahren wieder aufgenommen und die Genugtuungssumme zurückerstattet werde, sollte die Rechtshilfe wider Erwarten zu weiteren Belastungen der Reiseleiterin führen. Ihre Zuver- sicht betreffend Rückerstattung unterstrich sie im Rahmen der Befragung (Protokoll, Fra- gen 229 f.) damit, dass das Geld noch nicht an die Beschuldigte ausbezahlt worden sei und entsprechend noch bei ihrem Rechtsvertreter, 1., liege. Gestützt auf welchen Rechtsti- tel die OberstaatsanwältËn die Rückforderung der rechtskräftig zugesprochenen Genugtu- ungssumme gründet, führte sie nicht aus, Ein solcher Rechtstitel ist auch nicht ersichtlich. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat mit der notwendigenBefleissigungauf die Erle- digung der rechtshilfeweisen Befragung durch die indischen Behörden zu drängen. Eine Genugtuung ist nur in den bundesrechtlich vorgesehenen Fällen auszahlbar. 9. Fallbeispielzur FallerledigungAK 010162823 9.1 Im vorliegenden Fall verurteilte die Oberstaatsanwältin den Beschuldigten, V., der sich in stark angetrunkenem Zustand geweigert hatte, nach BetriebsschËuss einen Zug der Zent- ralbahn in X zu verlassen, mit Strafbefehl vom 5. Januar 2017 zu einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Gemäss Polizeibe- richt bedrohte und beschimpfte er die herbeigerufene Polizei, überquerte die Bahngleise und verhielt sich renitent, so dass er auf den Polizeiposten verbracht werden musste. 9.2 Die Staatsanwaltschaft kritisiert sinngemäss die Fallerledigung der Oberstaatsanwältin, indem sie die Verfahrensgeschichte des Falles wiedergibt. Die Oberstaatsanwältin bestä- tigt in ihrer Stellungnahme den geschilderten Verfahrensablauf. Auf allfälligeVerfahrens- mängel ist im Folgenden einzugehen. 9.3 Der von der Oberstaatsanwältin am 5. Januar 2017 erlassene Strafbefehlenthältkeine eigentliche Begründung, sondern Tatvorwürfe, welche lediglich die Marginalien der ent- sprechenden Strafbestimmungen wiedergeben, wie etwa Hinderung einer Amtshandlung, Seite 43 Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung usw. So bleibt unklar, wie der Beschuldigte welche Amtsperson in Bezug auf welche Amtshandlung ge- hindert und wo er die Gleise überschritten hat; genannt wird nämlich als Tatort lediglich der Bahnhof X, Perron 5. Im Strafbefehl werden auch zwei falsche gesetzliche Bestim- mungen angeführt: Art. 57 Abs. 2 lit. b BG über die Personenbeförderung, der nicht exis- tied und Art. 19 Abs. 2 SSV, der kein entsprechendes Verbot vorsieht. Letzteres ist be- reits deshalb einsichtig, weil die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) die Signale, Markierungenund Reklamen im Bereich von Strassen, die Zei- chen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschrän- kungen regeln will und entsprechend für den zu beurteilenden Fall keine Strafbestimmun- gen enthält. Weiter stehen fünf Tatvorwürfen lediglich vier Gesetzesbestimmungen ge- genüber, wovon – wie erwähnt – zwei offensichtlichunrichtigsind 9.4 Im Rahmen der Befragung (Protokoll, Fragen 232 ff.) räumte die Oberstaatsanwältin diese Feststellungen ein. Die fehlende Begründung des Strafbefehls führte sie darauf zurück, dass es sich um den ersten Strafbefehlhandelte.Wie die Oberstaatsanwältin den im Strafbefehl angewandten Tagessatz von Fr. 30.-- herleitet, zumal sich zu den Einkom- mens- und Vermögenswertenkein Erhebungsformularin den Akten befindet,bleibtauf- grund der Akten auch in diesem Fall offen (vgl. auch oben E. 6.13 ff.). Die Oberstaatsan- wältin gab auf entsprechende Nachfrage an, sie sei beim Beschuldigten davon ausge- gangen, dass bei ihm "nicht mehr viel zu holen ist, so von der Lebensart her" (Protokoll, Frage 234). Diese Tagessatzhöhe sei einfach die tiefste, die sie nach der SSK habe ge- ben können. 9.5 Die Vorgehensweise der Oberstaatsanwältin zur Bestimmung der Tages$atzhöhe verletz- te auch im vorliegenden Zusammenhang Art. 34 Abs. 2 StGB und war damit bundes- rechtswidrig (vgl. bereits oben E. 6.16). Die von der Oberstaatsanwältin erwähnten SSK- Richtlinien sehen keine Mindesttagessatzempfehlung mehr vor. Immerhin empfehlen die Richtlinienfür die Strafzumessung des Verbandes der Bernischen Richterinnen und Rich- ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für das Massengeschäft, ''die Tages satzhöhe von Fr. 30.-- nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten, jedoch nicht unter Fr. 10.-- (vgl. zur Richtlinienfunktonvon Straftaxen Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N. 213 ff.). Diese Rechtslage ergibt sich seit dem 1. Januar 2018 nun auch aus Art. 34 Abs. 2 StGB. Die Anwendungdes Mëndesttagessatzes entbindet jedoch entgegen der Oberstaatsanwältin selbstredend nicht davon, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu ermitteln oder dies zumindest zu versuchen (vgl. oben E. 6.13 ff.). Seite 44 9.6 Unklar bleibt wiederum der Charakter der ausgefällten Busse, stellen die inkriminierten Handlungen doch ausser der Hinderung einer Amtshandlung Übertretungen dar, die mit- tels Busse zu ahnden sind. Wie sich die Busse von Fr. 500.-- zusammensetzt, ist nicht er- sichtlich (vgl. zu diesem Mangel der Strafbefehle bereits oben E. 7.19), 9.7 Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 5. Januar 2017 Einsprache gegen alle Tatvorwürfe, ausser wegen des – nicht klaren – Verstosses gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung. An der Einvernahme vom 22. Februar 2017 stellte die Oberstaatsanwältin eine einzige Frage an den Beschuldigten, nämlich, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Seine Antwort lautete gemäss Protokoll: "Grundsätzlich. Weil, ich kann das nichtbezahlen. Das andere ist, dass ich zuerst wissen will, was mit dem Verfahren gegen die Polizisten passiert. Solange das nicht klar ist, möchte ich zu meiner Sache keine Stellung nehmen." Ein Geständnis des Beschuldigten lag somit nichtvor. Die Oberstaatsanwältinführtein der Folge aus, dass das Verfahren of- fen bleibe, bis sie die zwei in den Fall involviertenPolizisten im März vorgeladen und eine Befragung durchgeführt habe. Eine Befragung der Polizisten geht aus den Akten nicht unmittelbarhervor. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten11(Protokoll,Frage 243 ff.) gab die Oberstaatsanwältin die beiden Verfahrensakten der betroffenen Polizisten zu den Akten (AK 010 16 2679 und AK 010 16 2680). Die Einvernahmen der beiden Polizistener- folgten am 23. März 2017; beide Verfahren stellte die Oberstaatsanwältin mit Verfügung vom 12. April 2017 ein. Die Frage, ob die Beschuldigten verbotenerweise, zweckentfrem- det oder unverhältnismässigZwang oder Gewalt angewandt haben, sei "in jeder Hinsicht zu vereinen". 9.8 Die Oberstaatsanwältinerliess am 31. Juli 2017 einen neuen identischenStrafbefehl, re- duzierte jedoch ohne Begründung und trotz der unmissver$tändlichen EËnstellungsverfü- gungen gegen die beiden Polizisten (soeben oben E. 9.7), die Busse von Fr. 500.-- auf Fr. 200.--. Art. 355 Abs. 3 StPO sieht im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehlund erfolg- ter weiterer Sachverhaltsabklärungen vier Möglichkeiten vor (vgl. hierzu auch Franz Rik- lin, Basler Kommentar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 355 N. 3 f.): Die Staatsanwaltschaft kann am Strafbefehl festhalten; diesfalls hat sie nach Art. 356 Abs. 1 StPO beIm zustän- digen Gericht Anklage zu erheben. Die zweite Möglichkeitbesteht darin, das Verfahren einzusteËËen,drittens einen neuen Strafbefehlzu erlassen, wenn sich eine geänderte Seite 45 Sach- oder Rechtslage ergibt, neue Straftaten bekannt werden oder eine neue Qualifizie- rung der inkriminiertenSachverhalte vorgenommen wird und schliesslich - viertens – An- klage beim erstinstanziichenGericht zu erheben. Diese Variante weichtvon der ersten nur insofern ab, als hier der Strafbefehl zur Anklageschrift wird, während bei formeller An- klageerhebung eine neue Anklageschrift erstellt wird. 9.9 Die Oberstaatsanwältin begründete anlässlich der Einvernahme die Bussenreduktion da- mit, dass der Beschuldigte in der Einvernahme geäussert habe, er könne dies nicht be- zahlen (Protokoll, Fragen 248 ff.). Aus den weiteren Antworten der Oberstaatsanwältin lässt sich ebenfalls entnehmen, dass sie – ungeprüfte – Aussagen von Beschuldigten zu ihren finanziellen Verhältnissen zum Anlass nahm, entsprechende Bussenreduktionen vorzunehmen. Richtigerweisekönnen solche ReduktËonennur dann greifen, wenn geän- dede oder von Anfang an unzutreffendeErhebungen der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse vorliegen. Staatsanwalt DD. erklärte auf entsprechende Befragung (Protokoll, Fragen 22 f.) zutref- fend, dass eine Strafreduktionim zweiten StrafbefehlsachlicheGründe haben müsse Ausser wenn er nach eigenem Dafürhalten mit einem Strafbefehl über das Ziel hinausge- schossen sei und das Strafmass einen Fehler darstelle, ändere er Strafbefehle nur bei geänderter Rechts- oder Beweislage. Da die Oberstaatsanwältin vorliegend jedoch die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse des Beschuldigten gar nicht erhoben hatte, war eine Strafreduktion umso weniger angezeigt,als auch das Verhaltender Polizistengemäss Einstellungsverfügungen der Oberstaatsanwältin(vgl. oben E. 9.7) offenbarkorrektwar. Weder darf der Erlass geän- derter Strafbefehle deshalb erfolgen, um von einer weiteren Einsprache abzuhalten noch um eine Anklage vor Gericht zu vermeiden. 9.10 9.10.1 Das Obergericht musste die Staatsanwaltschaft bereits in früheren Verfahren darauf hin- weisen, dass ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung ungenügend begründet war (vgl. etwa den Entscheidvom 29. März 2018, BS 18/005).So führtees bei der dort in Frage stehenden Einstellungsverfügungaus, die Staatsanwaltschafthabe ihre Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie ihre Einstellungsverfügung lediglich auf den Wortlaut von Art. 319 Abs. 1 lit.b StPO abstütztund ohne weiterenAusführungenfesthält,dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Sie hätte vielmehr angeben und begründen müssen, weshalb die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin keinen Straftatbestand erfüllt. Seite 46 9.10.2 In diesem Zusammenhang führte Staatsanwalt DD. anlässlich der Befragung an (Proto- koll, Frage 23), mitdem Kantonsgerichtsei seit Jahren abgesprochen,dass ein erster Strafbefehl rudimentär begründet sei und einem FormLIlarstrafbefehlnach früherem Recht entspreche. Auf Einsprache hin werde dann ein zweiter Strafbefehlerlassen, welcher auch dem Anklagegrundsatzentspreche. Im ersten Strafbefehlstehe manchmal schon sehr wenig, was etwas fragwürdig sei. Im Kanton NidwaËdensei die Begründung relativ eingehend, die hätten aber mit vergleichbaren Fallzahlen doppelt so viele Stellenprozente. Sie seien gerne bereit, das auch zu machen, wenn ihnen die entsprechenden Stellenpro- zente bewilligtwürden. Auf entsprechende Frage des Gerichtspräsidenten II präzisierte er (Protokoll, Frage 24 f.), dass die Abmachung anlässlich der jährlichen Sitzung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht im Jahr 2010 oder 2011 erfolgt sei. 9.10.3 Der Gerichtspräsident II erkundigtesich in der Folge bei der Oberstaatsanwältin betref- fend Praxis beim Erlass zweiter Strafbefehle (Protokoll, Frage 119). Sie bestätigte dabei, dass sie das damals mit dem Kantonsgerichtso abgemacht hätten. Eine Zeit lang hätten sie einen ersten Strafbefehl ausgefällt. Wenn eine Einsprache eingegangen sei, hätten sie den Fall dann gleich weitergeschickt. Jetzt machten sie zweite und inzwischen sogar dritte Strafbefehle, damit das Kantonsgericht nicht mit Fällen überschwemmt werde. Sie räumt ein, dass sie auch schon gerügt worden seien, dass die Strafbefehlesehr schemenhaft und eben nicht nach Anklagegrundsatzperfekt begründetseien wie beispielsweise in Nidwalden.Sie machtenimmer noch dIese Formularstrafverfügungen, wie das früher auch in Luzern der Fall gewesen sei. Wenn diese Strafbefehlevors Gericht kommen könnten, dann müssten diese sicher noch im Rahmen eInes zweiten oder dritten Strafbe- fehls nachgebessert werden. Das sei ein Führungsentscheidgewesen, den man auch an- ders hätte fällen können. Aus Kapazitätsgründen hätten sie sich entschieden, dass der erste Strafbefehl noch als Formularverfügungergehen könne. Dann brauche es aber logi- scherweise einen zweiten Strafbefehl, sonst genüge dieser dem Anklagegrundsatz nicht. 9.11 Abklärungen beim Kantonsgericht haben ergeben, dass im Jahr 2011 tatsächlich die Qua- litätder StrafbefehleThema der jährlichen Besprechungen zwischen dem Kantonsgericht und der Staatsanwaltschaftgewesen waren. Das Kantonsgerichtverlangte dabei dem Anklagegrundsatzgenügende Strafbefehle, die ans Gericht kommen. Eine Vereinbarung, dass im Vorfeld Strafbefehle erstellt werden können, die den Anforderungen an die An- klage nicht genügen, ist daraus nicht ableitbar und wäre bejahendenfalls auch unzulässig. Die Anforderungen an Strafbefehle können nicht bilateral zwischen der Staatsanwalt- Seite 47 schaft und dem Kantonsgericht definiertwerden, sondern ergeben sich aus Art. 352 ff. StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO hält dabei unmissverständlich fest, dass ein Strafbefehl den Sachverhalt zu enthalten hat, welcher der beschuldigtenPerson zur Last gelegt wird. Dabei ist von den Anforderungen auszugehen, welche an den Sachverhalt einer Anklage- schrift (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) gestellt werden (vgl. auch Franz Riklin, Basler Kommen- tar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 4). Dort sind im Sachverhaltmöglichstkurz, aber genau die dem Beschuldigtenvorgeworfenen Taten mit Beschreibungvon Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (ausführlich Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 325 N. 18 ff.), die hierunter eine "präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente" verstehen. 9.12 Die geschilderten inhaltlichenAnforderungen an einen Strafbefehl können und dürfen nicht mit vorgelagerten, sogenannten Formularstrafbefehlen, wie sie unter den kantonalen Prozessordnungen teilweise noch geduldetwaren, unterlaufenwerden. Das Bundesge- richt hat denn auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Strafbefehl nicht den gesetz- lich vorgesehenenInhaltaufweist und den Anforderungenan eine Anklageschriftnicht genügt, wenn sich darin keine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts befindet. Im Fall des bundesgerichtlichen Verfahrens ergab sich aus dem Strafbefehlweder, welche konkreten Tathandlungenoder -unterlassungendem Be- schwerdeführerzur Last gelegt werden, noch welche Folgen sich daraus ergeben sollen (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Das Bundesgericht hielt a.a.O. in Bestätigung des Urteils 6B 848/2013vom 3. April 2014, E. 1.3.1 weiterfest, dass aus dem Strafbefehlselbst er- sichtlich sein muss, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht. Es genügt gemäss Bundesgericht nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn eine Ein- sprache erfolgt. Fehlt es aber an einem in der Anklageschrift hinreichendumschriebenen Lebenssachverhalt, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht ge- geben 9.13 Es ist unschwer erkennbar, dass die gemäss Angaben der Oberstaatsanwältinund von Staatsanwalt DD. bei der Staatsanwaltschaft Obwalden angewandte Praxis der Strafbe- fehlsbegründung bereits seit Jahren bundesrechtswidrig ist und den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht entspricht. Entsprechend sind unverzüglich die notwendigen Anpassun- gen vorzunehmen, um die Bundesrechtskonformitätwiederherzustellen. 9.14 Seite 48 Die Oberstaatsanwältinbegründete in anderem Zusammenhang den Erlass zweiter Straf- befehle auch damit, dass im Nachgang des ersten Strafbefehls zusätzlich angefallene Kosten, etwa im Zuge einer Einvernahme des Beschuldigten, berechnet werden müssten. Sie hätten sich dabei intern darauf geeinigt, diesfalls einen zweiten – auch unveränderten – Strafbefehl zu erlassen, um die zusätzlichen Kosten abwälzen zu können (vgl. Protokoll, Frage 326). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat darauf hinzuwirkenund auch selber umzu- setzen, dass sämtliche erlassenen Strafbefehle die bundesrechtlichen Anforderungen, die sich aus Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, genügen. Der Erlass zweiter Strafbefehle in derselben Sache ist an klare Vorschriften – vgl. Art. 355 StPO – gebunden ist. Die entsprechenden Varian- ten sind abschliessend und einzuhalten. Es besteht kein rechtlicher Spielraum, Strafbe- fehle aus Effizienzgründenabzuändem, um allenfallsden weiterenVerfahrensgang ab- klemmen zu können. 9.15 Der Beschuldigterhob nach Erlass des zweitenStrafbefehlsvom 31. Juli 2017 hierge- gen wiederum Einsprache. Die Einvernahme des Beschuldigtenvom 17. November 2017 wurde durch die Rechtspraktikantin durchgeführt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin Praktikanten zur allei- nigen Befragung eines Beschuldigten eingesetzt hat. Die Oberstaatsanwältin äussert sich hierzu in ihrer Duplik zu Ziff. 3 der Aufsichtsbeschwerde betreffend Pikettdienst. An dieser Stelle sei hierauf verwiesen (vgl. ausführlich zur Problematik der Einvernahmen durch Rechtspraktikantenunten E. 19). Die Einvernahme durch die Rechtspraktikantinist eben- falls nicht umfassend und enthält keine Fragen zur Sache, mit Ausnahme der offenen Frage nach dem Grund der Einsprache seitens des Beschuldigten. 9.16 Da die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Einvernahme am Strafbefehl festhielt, erhob sie im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO Anklage beim Kantonsgericht,wobei der Strafbefehl im Sinne dieser Bestimmung als Anklageschrift diente. Das Kantonsgericht hob den Strafbefehl mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 jedoch wegen gravIerender Mängel, die teilweiseoben bereits geschildertworden sind, auf und wies die Anklage zur Durchfüh- rung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaftzurück. Es kritisierteinsbe- Seite 49 sondere, in Umsetzung der oben E. 9.12 wiedergegebenen bundesgerichtlichenRecht- SF>rechung,dass der Strafbefehl weder seine Umgrenzungs- noch seine Informationsfunk- tion erfülle. Dem Beschuldigtenwerde dadurch die Möglichkeitgenommen, die ihm zur Last gelegten Handlungen zu überprüfen und zu überdenken. Zwar würden im Strafbefehl Ort, Datum und Zeit der Tat aufgeführt, nicht aber die Art und Folgen der Tatausführung sowie das dem BeschuldigtenvorgeworfeneVerhalten im Sinne des konkreten Lebens- sachverhalts. 9.17 Entsprechende Beweisabnahmen, wie etwa die entsprechenden Befragungen zu den ver- schiedenen Delikten, sind nicht erfolgt. Entsprechend fehlt es an den beiden alternativen Voraussetzungen zum Erlass eines Strafmandates gemäss Art. 352 Abs. 1 StGB: Zum einen am nicht erfolgten Geständnis, zum anderen an einem nicht anderweitigausrei- chend gekläüen Sachverhalt. Vor diesem HIntergrundhätten vertiefteSachverhaltsabklä- rungen vorgenommen werden müssen, um eine ausreichende Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen oder es wäre gegebenenfalls direkt Anklage zu erheben gewesen. 9.18 9.18.1 Nach dem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens kam die Oberstaatsanwältin dieser gerichtlichenAufforderung allerdings nicht nach, sondern stellte das Verfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2017, die sich nichtakturied bei den Akten fand, ein. Die Begründungdieser Einstellungsverfügunglau- tet wie folgt: "Mit Entscheid vom 5.12.2017 wies das Kantonsgericht die Anklage zurück, In Nachachtung dieses Entscheides wird das Verfahren eingestellt." 9.18.2 Die Oberstaatsanwältinlegte im Rahmen der gerichtlichenBefragung dar, dass sie zu ih- rer Entscheidungstehe (Protokoll,Frage 261). Sie hätteden Einstellungsentscheid ihren Angaben zufolge allerdings mehr ausführen müssen. Sie habe die meisten Mänget im Verfahren nicht im Nachhineinbeheben können. Eine andere Erledigung sei daher nicht mehr in Frage gekommen. Vielleicht hätte eine Verbesserung des Strafbefehts nochmals zu einem Strafbefehl geführt, aber sicher nicht nochmals zu einer Anklage. Im Detail wis- se sie es aber nichtmehr. Sie wisse aber noch, dass sie lange darüber nachgedacht ha- be Seite 50 9.19 Diese Begründung hält offensichtlicheiner seriösen Betrachtungnicht stand. Das Kan- tonsgericht verlangte von der Staatsanwaltschaft unmissverständlich die Durchführung ei- nes neuen Vorverfahrens. Dessen ungeachtet stellte die Oberstaatsanwältin das Verfah- ren – gerade nicht in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheides – ohne weiteren aktenkundigen Verfahrenshandlungen bereits 10 Tage nach dem vorn Kan- tonsgericht gefällten Entscheid ein. Sie stützte ihre Einstellung dabei auf "Art. 319 Ëit.a–e StPO und Art. 319 Abs. 2 lit. a–b StPO". Diese Einstellung ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt diese rechtskräftËge Einstellungsverfügung einem freisprechenden Urteilgleich. Nach Art. 11 Abs. 1 StPO giltdabei der Grundsatz '’ne bis in indem", es sei denn, es lägen Wiederaufnahmegründe nach Art. 323 StPO vor. Solche sind jedoch nicht ersichtlich, da sich sachverhaltsmässig keine neuen Umstände ergeben haben Die Oberstaatsanwältinverletzte durch ihre ohne rechtlicheGrundlage erlassene Einstel- lungsverfügung nicht nur die verbindlichen Anweisungen des Kantonsgerichts Ok)walden, sondern auch Bundesrecht. Es ist nicht statthaft, sämtliche Gründe zur Verfahrenseinstel- lung als Grundlage der Einstellung heranzuziehen, zumal hier ausser Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ohnehin alle Gründe von vornherein ausser Betracht fallen. Die Einstellung eines Strafverfahrens, ohne dass ein Einstellungsgrund tatsächlich vorliegt, kann den Tatbe- stand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen,was strafrechtlichnäher zu untersuchen sein wird. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahme: Die Oberstaatsanwältin hat das Strafverfahren ohne Durchführung eines neuen Vorverfahrens, und damit entgegen der verbindlichen Anweisung des Kantonsge- richts Ok)walden, eingestellt. Da diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und keineWiederaufnahmegründe nach Art. 323 StPO vorliegen,hat es damitsein Be- wenden. Es wird jedoch strafrechtlichnäher zu untersuchen sein, ob die Oberstaatsan- wältindamitden Tatbestand der Begünstigung(Art. 305 StGB) erfüllthat. 10. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 11 92 10.1 Der vorliegendeFall handelt von der unzulässigen Benutzungeines Telefons durch einen Inhaftierten im Gefängnis Z. im Zeitraum von Ende Dezember 2007 bis Anfang Juni 2008. Staatsanwalt R., Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern, stellte bei der Ober- staatsanwältineine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft. Der betreffendeHäftling Seite 51 flüchteteim Jahre 2010 aus der kantonalenStrafanstaltZug im Auto eines Fluchthelfers. Da dieses Fahrzeug audioüberwachtwar, vernahm der anzeigende Staatsanwaltvon der durch den HäftlinggeschildertenungesetzlichenMöglichkeit,im Gefängnis Z. in der Zelle telefonieren zu können. 10.2 10.2.1 Die Staatsanwaltschaft schildert, die Oberstaatsanwältin habe aufgrund der Anzeige ei- nen Fall wegen Begünstigung eröffnet und habe die Dienstpläne der Gefangenenwärter für den Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 2. Juni 2008 eingeholt. Danach habe sie am 27. Juni 2011 ein Schreiben an die Swisscom versandt und Auskunft verlangt,ob mit den beiden Natels mit den Rufnummern079 XXX XX XX und 079 XXX XX XX im erwähnten Zeitraum Gespräche nach Brasilien geführt worden seien. Die Swisscom habe die ge- wünschten Auskünfte selbstredend nicht erteilt, sondern auf das gesetzliche Verfahren gemäss BÜPF verwiesen.Die Oberstaatsanwältin habe in der Folge sowohlauf eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation als auch auf eine Einvernahme der Gefangenen- wärter verzichtet und auch sonst keine weiteren Untersuchungshandlungenvorgenom- men. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2011 habe sie das Strafverfahren vielmehr ohne rudimentärste Abklärungen eingestellt und dies damit begründet, es habe weder eine in- terne noch eine externe Täterschaft eruiert werden können. Zudem habe sie wahrheits- widrig behauptet, dass zwischenzeitlich ein Netz über den Gefangenenhof gespannt wor- den sei. Dieses Maschengittersei indes bereits1995erstelltworden und habe nichts mit dem beanzeigten Vorfall zu tun. 10.2.2 In einer E-Mail-Anfrage vom 24. Mai 2011 habe der Luzerner Staatsanwalt R. die Ober- staatsanwältinangeschrieben und seiner HoffnungAusdruck gegeben, dass die Gefan- genen in Z künftig nIcht mehr mit Natels ausgerüstet würden, was die OberstaatsanwäËtin bestätigte. Wörtlich habe sie ausgeführt: ''Das Problem sollte bei uns aufgrund der ersten Ermittlungen nicht mehr aktuell sein – hoffe ich zumindest. Aber für die heutige Besetzung unseres Gefängnisses lege ich die Hand ins Feuer". 10.3 Die Oberstaatsanwältinkonnte sich im Rahmen ihrer Stellungnahmenur noch an Ge- schäftsleitungssitzungen und an Massnahmen, die von A., Amtsleiter Amt für Justiz, ein- geleitetworden seien, erinnern. Nach Sichtung der Akten führte sie aus, dass von einer Begünstigung nicht die Rede sein könne. Dies könne durch das blosse zur Verfügungstel- len eines Telefons nicht gegeben sein. Inhaftierte(auch Untersuchungshäftlinge)hätten das Recht zu telefonieren, bei Kollusionsgefahr lediglich unter Aufsicht und notfalls mit Seite 52 1 Dolmetscher. Hätte der Gefangenenwart gegen diese Regeln verstossen, stelltedies le- diglich eine Widerhandlung gegen vollzugsinterne Weisungen, nichtjedoch ein strafrecht- lich relevantes Verhalten dar. Daran hätte auch die Befragung .der Gefangenenwärter nichts geändert. Zudem hätte das Natel auch via Gefängnisinnenhofzum Häftlinggelan- gen können. Das im Jahre 1995 angebrachte breitmaschige Netz gegen Fluchtversuche sei 2010 durch ein engmaschiges Netz gegen Nateleinwürfeergänzt worden. Den verlet- zenden Vorwurf wahrheit$widriger Behauptungen weise sie zurück. 10.4 Die Staatsanwaltschaft replizierte, dass die Frage der Aussennetze vorliegend nicht von Relevanz sei, da aus den abgehörten Gesprächen des damals flüchtenden Häftlings klar hervorgegangen sei, dass ihm "der alte Mann", d.h. ein Gefängniswärter, jeweils das Natel gegeben habe. Betreffend den angezeigten Tatbestand der Begünstigung sei dieser nicht a priori von der Hand zu weisen. Dieser Tatbestand schütze das Rechtsgut der un- gehinderten Strafrechtspflege überhaupt. Dass aber die Strafrechtspflege gehindert wer- de, wenn einem Untersuchungshäftling ermöglicht werde, unbeaufsichtigt zu telefonieren, dürfte unbestritten sein 10.5 Die Oberstaatsanwältinverzichtete in ihrer Duplik auf eine Entgegnung in diesem Fall. Im Rahmen der Befragung bejahte die Oberstaatsanwältindie Befragung der beiden Ge- fängniswärter als Möglichkeit (Protokoll, Fragen 272 ff.). Als Täter sei ihres Wissens eher der eine in Frage gekommen. A., der damaligeAmtsleiter der Gefängniswärter, habe ihr jedoch mitgeteilt,dass Staatsanwalt DD. immer gesagt habe, es sei der andere gewesen. Es sei daher nicht klar gewesen, wer genau gemeint gewesen sei. Da das angezeigte De- likt aber ohnehinnicht erfülltgewesen sei, spiele es auch keine Rolle, welcher Gefäng- niswärter letztlich sein Natel herausgegeben habe. Betreffend Einholung der Verbin- dungsnachweise räumte die OberstaatsanwäËtindie ihr vorgeworfene (falsche) Vorge- hensweiseein (Protokoll,Fragen 267 ff.). 10.6 Gemäss Aktenlage treffen die von der Staatsanwaltschaftgeschilderten Umstände der Fallerledigung zu. Die Oberstaatsanwältin eröffnete den Fall wegen Begünstigung, holte in der Folge die Dienstpläneder beidenGefängnËswärter ein und versuchtebei der Swisscom zu eruieren, ob über die zwei erwähnten Telefonanschlüsse im fraglichenZeit- raum Gespräche nach Brasilien geführt worden seien. Die Swisscom wies die Ober- staatsanwältin richtigerweise auf das Ferrlmeldegeheimrlis und auf den Umstand hin, dass Auskünfte nur im Rahmen des BÜPF gewährt werden könnten. Nach Art. 15 Abs. 3 aBÜPF in der im Jahre 2011 geltenden Fassung waren die Fernmeldeanbieterinnenver- Seite 53 pflichtet,die für die TeilnehmeridentifikationotwendigenDaten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren. Da die Anfrage den Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 2. Juni 2008 betraf, war diese Frist längst abgelaufen. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine Anfrage von vornherein erübrigt, was durch einen ein- fachen Blickins Gesetz erkannt worden wäre. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat dafür besorgt zu sein, dass die formellenAbläu- fe zur Überwachung des Post- und Femmeldeverkehrs gemäss Strafprozessordnung und Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffenddie Überwachungdes Post- und Femmet- deverkehrs (BÜPF; SR 780.1) eingehalten werden. Massnahme: Hierzu sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen. 10.7 Ob der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB durch die Abga- be eines Natels in die Gefängniszelle bet Untersuchungshaft,die u.a. wegen Kollusions- gefahr angeordnet wurde, von vornherein nicht erfüllt ist, wie die Oberstaatsanwältin be- tont, erscheint fraglich. Eine blosse Beistandshandlung,welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügigbehindert bzw. stört, genügt zwar nach der bundesge- richtlichenRechtsprechung nicht (vgl. etwa Urteil 1C_3/2017 vom 14. März 2017, E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 129 IV 138). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die mehrfach gewährte unbeaufsichtigte Telefonkonversation ins Ausland nicht eine bloss vorüberge- hende Hinderung der Strafverfolgung zur Folge hätte haben können bzw. hatte. Wenn die Oberstaatsanwältin eine Begünstigung – wie in der Stellungnahme ausgeführt – von vornherein als nicht erfüllt betrachtet hätte, hätte sie konsequenterweiseeine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen müssen (Art. 310 lit. a StPO) oder zumindest die eröffnete Strafuntersuchungmit dieser Begründung einstellenmüssen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Sie stützt ihren Einstellungsentscheidvom 3. Dezember 2011 jedoch auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 319 Abs. 2 lit. a und b StPO) und begründet ihn damit, dass eine allfällige externe oder interne Täterschaft nicht habe eruiert werden können. Die beiden weiteren Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall offensichtlichnicht anwendbar, was die Oberstaatsanwältin mündlich bestätigte (Protokoll, Frage 276), handelt Art. 319 Abs. 2 lit.a StPO dochvon einemOpfer,das im Tatzeitpunkt wenigerals 18 Jahre altwar, und Art. 319 Abs. 2 lit. b StPO bei Zustimmungder Einsteltungdurch das Opfer. BeideVo- raussetzungen sind offensichtlichnicht erfüllt(vgl. auch unten E. 11.5). Seite 54 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschafthat zu analysieren, weshalb ihre Verfügungen über das tolerierbare Mass hinaus fehlerhaft abgefasst sind und namentlich unzutreffende strafprozessuale bzw, materiell-strafrechtlicheBestimmungen genannt werden. 10.8 Die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erscheint bei der vorliegenden Aktenlage nicht opportun, fehlt es doch neben dem Einholen der Ar- beitspläneder Gefangenenwärter und der untaugIËchenAnfrage an die Swisscom betref- fend vier Jahre zurückliegender telefonischer Randdaten an weiteren Untersuchungs- handlungen, insbesondere an der Einvernahme der beiden Gefangenenwärter. Einer die- ser beiden wurde vom Häftlingals Täter genannt: "Der alte Mann'' habe ihm das Telefon jeden Abend zur Verfügung gestellt. Umso unverständlichererscheint es vor diesem Hin- tergrund, die beiden Gefangenenwärter nicht einvernommenzu haben, zumal nur diese beiden Personen als Täter in Frage kommen. Eine externe Täterschaft scheint bei dieser Sachlage ausgeschlossen, weshalb sich die Frage betreffendInstallationder verschiede- nen Netze im Gefängnisinnenhof nicht stellt, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hin- weist Die Einstellungeines Strafverfahrens,ohne dass ein Einstellungsgrundtatsächlichvor- liegt,kann den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen,weshalb strafrecht- lich näher zu untersuchen sein wird, ob die Oberstaatsanwältin den Begünstigungstatbe- stand erfüllt hat. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahmen: Die Staatsanwaltschafthat das Verfahren AK 010 11 92 gegen Unbekannt wegen Begünstigungwieder aufzunehmen und die notwendigenBeweise zu erheben, insbesondere auch eine eingehende Befragung der beiden damaligen Gefängniswärter vorzunehmen. Strafrechtlichnäher zu untersuchen wird zudem sein, ob die Oberstaats- anwältindurch die Einstellungdes Strafverfahrens, ohne dass ein Einstellungsgrundtat- sächlich vorliegen würde, den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllthat. Seite 55 II. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 11 1672 11.1 11.1.1 In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Versicherungsbetrug vorliegt. A. arbeitete als Metzger im Betrieb Y. Er hielt sich am 6. Oktober 2011 von ca. 13.00 Uhr bis am späteren Abend in einem Restaurant in X auf und konsumiertereichlichAlkohol. Nachdem er das Restaurant verlassen hatte, kehrte er etwa 10 Minutenspäter dahin zurück. Der Wirt be- merkte, dass der linke Arm und die Beine von A. blutverschmiertwaren und alarmierte die Polizei. Nachdem A. zunächst eine Dritteinwirkungals Ursache bezeichnete, stelltesich im Laufe der polizeilichenErmittlungenheraus, dass er sich die Verletzungen mit einem im Betrieb Y verwendeten Bolzenschiessgerät an seinem Arbeitsplatz selber zufügt hatte. Er erlitt eine blutende Hautwunde am linken Ellbogen und einen Trümmerbruch des pro- ximalen Radius (Speiche). Das Strafverfahren gegen A. betreffend Verdacht des Versi- cherungsbetrugs und der Irreführung der Rechtspflege stellte die Oberstaatsanwältin am 2. Juli 2012ein. 11 1.2 Das VerwaltungsgerichtOk>waldenhatte sich in der Folge mit einem Rechtsstreitzwi- schen der Kranken- und der Unfallversicherungvon A. zu befassen (vgl. Entscheid vom 12. März 2014, Verfahren VB 12/031), die beide die Folgen der Verletzungen durch das Bolzenschussgerät nicht vergüten wollten. Das Verwaltungsgericht hielt zusarrlmenfas- send fest, dass sich A. unabsIchtlichgeschädigt hat. Da die übrigenVoraussetzungen des Unfallbegriffs unbestrittenermassen erfüllt sind, liegt demnach ein Unfall vor, für deren Kosten die Unfallversicherung aufzukommen hat. 11.2 Die Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt und den Prozessverlauf, macht jedoch diesbezüglich keine konkreten Verfehlungen der Oberstaatsanwältin geltend. Sie hält ein- zig fest, dass bei A. eine Blutentnahmeerfolgt,diese jedoch nicht ausgewertetworden sei. Es stellesich daher die Frage, woher die Oberstaatsanwältingewusst habe, weshalb dessen Alkoholisierungsgrad "massiv" gewesen sein soll. 11.3 Die OberstaatsanwältËn bestätigt den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachver- halt und den Prozessverlauf. Sie könne sich gut an diesen Fall erinnern und meine, sach- gerecht gehandelt zu haben. Sie habe den Fall auch mehrfach im Rahmen von interkan- tonalen Sitzungen referiert. Seite 56 11.4 Zur Frage der Alkoholindikation stehtfest, dass die bei A. entnommeneBlutprobenicht ausgewertet wurde. Gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch die Notfallauf- nahme am Kantonsspital Obwalden vom 6. Oktober 2011 um 21.30 Uhr bestand aller- dings ein Alkoholfoetor. Ausserdem wurde A. als merkbar beeinträchtigt, mutmasslich un- ter Einfluss von Alkohol, charakterisiert. Beides deutet auf eine erhebliche Atkoholisierung hin. Indiz dazu ist auch der mehrstündigeAufenthaltim Restaurant,währenddessenA. eingestandenermassen dem Alkohol zugesprochen hat. Vor diesem Hintergrundwar die Oberstaatsanwältinnichtzwingend gehalten, obwohl im Zweifelsfalleine Auswertung mit Vorteil erfolgen sollte, die Alkoholprobe auswerten zu lassen. 11.5 11.5.1 Die Oberstaatsanwältin bestellte im vorliegenden Fall, den sie am 7. Oktober 2011 eröff- net hatte, für A. am 13. Februar 2012 einen amtlichen Verteidiger. Bei dieser Einsetzung wirft nicht nur die Tatsache der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers Fragen auf, son- dern auch der Zeitpunkt dieser Einsetzung. Die Einsetzung folgte beinahe einen Monat nach der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Während die polizeilichen Befra- gungen unmittelbarnach der in Frage stehenden Handlung durchgeführt wurden, befragte die OberstaatsanwältËn A. am 19. Januar 2012. MitSchreibenvom 31. Januar 2012 hatte Rechtsanwalt D. der Oberstaatsanwältin sodann mitgeteilt, dass ihn der Beschuldigte mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. 11.5.2 In der Befragung konnte die Oberstaatsanwältin keine näheren Angaben machen. Sie be- tonte jedoch auf Nachfrage, den Unterschied zwischen der notwendigen amtlichen und der unentgeltlichenamtlichen Verteidigung zu kennen. Sie hätten diese Problematik intern auch schon diskutiert und festgestellt, dass sie je nachdem anders gehandhabt werde. Amtlich sei bei ihr "halt auch unentgeltlich" gewesen (Protokoll, Fragen 296 ff.). 11.6 Die Ausführungen der Oberstaatsanwältinhalten einer näheren Betrachtung nicht stand. Bei der Verteidigung eines Beschuldigten (Art. 128 ff. StPO) ist aus staatsanwaltlicher Sicht vorab zu fragen, ob der Beschuldigte verteidigtsein muss, wobei sich die Gründe hierzu in Art. 130 lit. a–e StPO befinden. Trifft dies zu, steht es dem Beschuldigten frei – wie auch in allen anderen Fällen – einen Wahlverteidiger zu engagieren (Art. 129). Dies- falls bleibt für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers kein Raum. Es sei denn, der Beschuldigte verfüge nicht über die erforderlichen Mittel und stelle an die Verfahrenslei- tung ein entsprechendes Gesuch (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls prüft die Verfah- Seite 57 rensleitung(im vorliegendenZusammenhang die Staatsanwaltschaft),ob der Beschuldig- te tatsächlich nicht über die erforderlichen Mittelverfügt und zudem, ob die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Letzteres ist zum einen der Fall, wenn die Notwendigkeitder Verteidigung(Art. 130 StPO) im Raume steht, aber auch nach den ausdrücklichen Kriteriender Gebotenheit gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. 11.7 Im vorliegenden Fall stand im damaligen Zeitpunkt ein möglicherVorwurf von Versiche- rungsbetrug im Raum, womit eine notwendigeVerteidigung angezeigt war (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Da der Beschuldigte jedoch, wie erwähnt, bereits einen Wahlverteidiger be- stellt hatte, bestand für einen notwendigen amtlichen Verteidiger kein Bedarf. Folgerichtig ist auch kein entsprechendes Gesuch um Einsetzung als notwendigenamtlichen Verteidi- ger aktenkundig. Die Oberstaatsanwälttnstützt ihre Einsetzungsverfügungauf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, mithin auf die unentgeltliche amtliche Verteidigung. Gleichwohl führt sie in der Begrün- dung an, dass es sich um einen "faktisch komplexen Sachverhalt, welcher gegebenenfalls unter einer schweren Strafdrohung steht" handelt. Die finanzielle Bedürftigkeit leitet sie daraus ab, dass im Falle einer Verurteilung (inkl. Widerruf bedingter Geldstrafen) "die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten derart beeinträchtigt werden, dass im jetzigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden kann, dass er über die erforderli- chen Mittelverfügt. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist insofern zweifellos in- diziert" 11.8 Entscheidende Voraussetzung für eine amtliche unentgeltliche Verteidigung sind die fi- nanzielle Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Bestellung der Verteidigung und nicht die finanzi- ellen Lasten, die sich aus einer allfälligenspäteren Verurteilung oder dem Widerruf einer aufgeschobenen Strafe ergeben könnten, zumal diese finanziellenLasten erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung feststehen. Entsprechend entbehrt die Bestellung einer amtli- chen Verteidigung vorliegend einer rechtlichen Grundlage. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte kein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung gestellt hat. Zudem holte die Oberstaatsanwältinzum einen keine Auskünfte über die Einkommens-und Ver- mögensverhäitnisse des Beschuldigten ein. Zum anderen antworteteder Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichenEinvernahme auf die Frage, wie seine finanziellen Verhältnisse aussähen: "Die sehen eigentlichgut aus. Ich habe keine finanziellenProble- me. Ich kann jeden Monat Fr. 500.-- auf ein Sparkonto legen". Eine finanzielleBedürftig- keit war vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen, weshalb der unentgeltlichen amtli- chen Verteidigung von vornherein der Boden entzogen war, Seite 58 11.9 Aufgrund der Aktenlage und den Aussagen der Oberstaatsanwältinscheint ein systemi- scher Fehler vorzuliegen, indem die Oberstaatsanwältindie verschiedenenArten der amt- lichen Verteidigung und deren abweichende Voraussetzungen zu vermischen scheint bzw. schien. Entsprechend gewährte sie eine (notwendige) amtlicheVerteidigung auch bei vorhandener Wahlverteidigung. Weiter sonderte sie nicht zwischen notwendiger und unentgeltlicher amtlicherVerteidigungund sprach letztereauch ohne Gesuch des Be- schuldigten zu. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Ohne Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ist kein amtlicher Ver- teidiger zu bestellen. Zudem hätten diesfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnis- se des Beschuldigten abgeklärt werden und auch entsprechend berücksichtigtwerden müssen. Die Oberstaatsanwältin hätte vorliegend die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigungbeachten, aber auch dem Umstand Rechnungen tragen müssen, dass be- reits eine Wahlverteidigung bestand. Empfehlung: Da die Funktionsweise der amtlichen Verteidigung und deren verschiedenen Ausprägungen offenbar unzureichend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulun- gen durchzuführen. 11.10 Die Oberstaatsanwältinstützt ihre Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2012 auf Art. 319 Abs. 1 lit.a und 319 Abs. 2 lit. a und b StPO. Während erstere Bestimmungnachvollzieh- bar erscheint, erweisen sich die beiden weiteren Bestimmungen auf den vorliegenden Fall als offensichtlichnicht anwendbar, handeltArt. 319 Abs. 2 lit. a StPO doch von einem Op- fer, das im Tatzeitpunktweniger als 18 Jahre alt war, und 319 Abs. 2 lit. b StPO beI Zu- stimmungder Einstellungdurch das Opfer. Beide Voraussetzungen sind klarerweise nicht erfüllt(vgl. zu dieser Problematikbereits oben E. 10.7). Die Einstellungsverfügungerging offensichtlichnach Eingang eines Schreibens des Ver- teidigers des Beschuldigten vom 11. Mai 2012. Darin erklärt der Verteidiger zusammen- fassend, dass sein Klientnun – entgegen dessen dezËdierterAussage im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom Januar 2012 – nicht ausschliessen könne, sich die Verletzungenselber zugefügtzu haben. Die Oberstaatsanwältin hätte dieses Schreiben des Verteidigers im Rahmen einer persönlichen Einvernahme überprüfen müs- sen und nicht ohne weitere Ermittlungshandlungen das Strafverfahren einstellen dürfen. Seite 59 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihre Einstellungsverfügung vorschnell und mit unzutreffenden Gründen gemäss StPO erlassen. Sie hat (auch) hier zu analysieren, weshalb ihre Verfügungen wiederholtfehlerhaft abgefasst und ohne die notwendigenEr- mittlungstrandlungen erlassen werden. 12. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 14 141 12.1 Im vorliegenden Fall wird die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft und die Ko- ordination bei Detinquenz in mehreren Kantonen thematisiert. 12.2 Die Staatsanwaltschaft rügt, dass die Oberstaatsanwältin gegen den Beschuldigten einen Strafbefehlwegen Betrugs erliess, obwohl im Kanton Thurgau bereits eine Strafuntersu- chung wegen Betrugs und Urkundenfälschung hängig gewesen sei. Neben der fehlenden Fallabtretungan den Kanton Thurgau habe sie auch ihre Strafbefehlskompetenz über- schritten, indem sie neben den unbedingten 90 Tagessätzen auch eine bedingte Vorstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen habe. 12.3 12.3.1 Die Oberstaatsanwältinräumt ein, dass sie mittlerweileauch zum Schluss gelangtsei, dass sie das Recht falsch angewendet habe. Der Fall sei mehrfach in interkantonalen Gremien der SSK und in Arbeitsgruppen diskutiert worden. 12.3.2 Dieser Aussage widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik vehement, worin sie erwähnt, dass eine Diskussion über einen solchen Fall beim besten Willen nicht vorstetl- bar sei, zumal sich die Frage stelle, was es bei diesen fehlerhaften Handlungen überhaupt zu diskutieren gäbe. 12.4 Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten, und die Oberstaatsanwältin hat die Fehlerhaf- tigkeit ihrer Verfahrensleitung im Rahmen der Vernehmlassung eingeräumt. Zum einen hätte sie bei laufendem Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Kanton Thurgau mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Bischofszell die laufenden Verfahren koordinieren und gegebenenfalls den Fall an den Kanton Thurgau abtreten sollen, da deren Verfahren gemäss Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 5. Juni 2014 bereits am 11. Novem- Seite 60 ber 2013 angehoben wurde, dasjenige in Obwaldenjedoch erst am 23. Januar 2014. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell hat die Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom 25. Febru- ar 2015 auf diesen Umstand denn auch ausdrücklich aufmerksam gemacht. Aufgrund der Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Sachen Straf- masskompetenz – worauf im Folgenden einzugehen ist – nahm die Staatsanwaltschaft Bischofszell die umfassende Nichtigkeit des in Frage stehenden Strafbefehls an und hielt fest, dass sie diesen im Rahmen ihres Strafverfahrensgegen den Beschuldigtennicht be- achten werde. 12.5 Die Oberstaatsanwältinverurteilte den Beschuldigtengemäss Strafbefehlvom 5. Juni 2014 zu einer unbedingtenGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen Betrugs. Gleichzeitig widerriefsie die durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeldam 26. Februar 2013 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Damit ver- stiess sie gegen die in Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO festgelegte Strafkompetenz der Staats- anwaltschaftim Strafbefehlsverfahrenvon 180 Tagessätzen, wobei ein Widerruf gemäss Einleitungssatz von Art. 352 Abs. 1 StPO ausdrücklich miteinzubeziehen ist. Entspre- chend hat die Oberstaatsanwältinunbestrittenermassendiese Obergrenze mit 270 Ta- gessätzen (90 gemäss Strafbefehl + 180 gemäss Widerruf) überschritten. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihre Strafbefehlskompetenz in diesem Ver- fahren überschritten. Da die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwälte offenbar unzu- rei(,hend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen 12.6 Wie die Oberstaatsanwältin den in diesem Strafbefehl angewandten Tagessatz von Fr. 50.-- herleitet,zumal sich zu den Einkommens-und Vermögenswertenkein Erhe- bungsformularin den Akten befindet, bleibtoffen (vgl. auch oben E. 6.13 ff.). Im Rahmen der Befragung konnte sie hierzu keine weiteren Auskünfte erteilen (Protokoll, Frage 300). 12.7 Am 2. Juni 2015 hob die Oberstaatsanwältin ihren Strafbefehl vom 5. Juni 2014 mittels Verfügung auf. Sie sandte diese Verfügung dem Beschuldigten mit gewöhnlicher A-Post. Da das Schreibenaufgrundeiner fehlerhaftenAdresse von der Post retourniertwurde, sandte die Oberstaatsanwältindie Verfügung an die StaatsanwaltschaftBischofszetl zur Aushändigung an den Beschuldigten. Seite 61 Bei der Befragung konnte sich die Oberstaatsanwältin ihr Handeln nichteindeutig erklären (Protokoll, Fragen 301 ff.). Sie vermutete, dass beim Versand wahrscheinlich niemand im Sekretariat gewesen sei, weshalb sie diesen selber gemacht habe. Manchmal schreibe sie die Couvertsselber an (Protokoll,Frage 305). Sie räumte zudem ein, dass die Sen- dungen nicht registriertwürden, wenn sie sie selber abschicke (Protokoll, Fragen 306 ff.) 12.8 Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO sind Mitteilungen der Staatsanwaltschaft, worunter insbe- sondere auch Verfügungen fallen, mit eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei zuzustellen, was das Bundesgericht erst neulich in einem die Staatsanwaltschaft des Kanton Obwalden betref- fenden Fall mit Bezug auf den Wortlaut der Bestimmungfestgehalten hat (BGE 144 IV 57). Der Privatkläger wurde ausserdem mit der den Strafbefehl aufhebenden Verfügung nicht bedient, was ebenfalls nicht regelkonform ist (vgl. zur Eröffnung des Strafbefehls Franz Riktin, Basler Kommentar StPO I1,2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 7). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat Verfügungen jeglicher Art gesetzeskonform und an die notwendigen Empfänger zu versenden. Zustellungen von Verfügungen mit gewöhnlicherPost sind in keinem Fall zulässig. Zudem ist darauf zu achten, dass sämtli- che ein- und ausgehenden Sendungen intern registriertwerden, um eine zweckmässige und rechtmässige Verfahrensführung nachweisen sowie das obligatorische Verfah- rensprotokoi! führen zu können 13. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 12 1844 13.1 In diesem Verfahren geht es um die Verfahrensleitung und die Untersuchungsmassnah- men der Oberstaatsanwältin.Ausgangspunkt bildeteeine Strafanzeige gegen die S. AG wegen Verletzung von Art. 325 StGB (Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher). 13.2 Die Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin vor, nach Eingang der Strafanzeige am 17. Oktober 2012 über Monate hinweg keine Untersuchungshandlungen vorgenom- men zu haben. Nach rund elfmonatiger Untätigkeit habe sie am 2. September 2013 einen Strafbefehlerlassen und den einzigen Verwaltungsratder S. AG mit einer Busse von Fr. 2'C)00.--bestraft. Nach Einsprache des Beschuldigtenhabe sie ihn am 22. Oktober 2013 einvernommen und eine Kopie der Einvernahme an die Rechtsvertreterin des An- Seite 62 zeigestellers gesandt, obwohl sich dieser nicht als Privatkläger konstituiert habe. Im zwei- ten Strafbefehl habe sie wiederum wegen Verletzung von Art. 325 StGB eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgesprochen. Den Strafbefehl habe die Oberstaatsanwältin dem Beschul- digten mit einem Begleitbrief zugestellt und darin festgehalten, dass sie den Fall bei einer erneuten Einsprache an das Kantonsgericht überweisen werde, das weder an die juristi- sche Beurteilung noch an das ausgefällte Strafmass gebunden sei. Nachdem der Be- schuldigte erneut Einsprache erhoben habe, habe sie die Strafuntersuchung ohne Weite- rungen mit Verfügung vom 1. April 2014 eingestellt.Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Anzeigestellers vom 3. September 2014 habe die Oberstaatsanwältindieser mitge- teilt, dass die Strafuntersuchung "nach umfangreichen Ermittlungen eingestellt wurde". 13.3 13.3.1 Die Oberstaatsanwältinkonnte sich in ihrer Stellungnahmenicht an dieses Verfahren er- innern. Nach Sichtung der Akten ergänzte sie, dass die Rechtsvertreterindes Anzeige- stellers nicht als Privatklägerin, sondern tatsächlich als Anzeigeerstatterin betrachtet wor- den sei. Das Protokoll sei ihr nicht gestützt auf das Akteneinsichtsrecht ausgehändigt worden, sondern zur Stellungnahme als Ersatz für eine Einvernahme als Auskunftsper- son 13.3.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Replik fest, dass die Oberstaatsanwältin auch hier versuche, vom Thema abzulenken und kein einziges Wort zu den wesentlichenVorhalten in der Aufsichtseingabeverliere. Die OberstaatsanwältlnduplizieReauf diesen Vorhalt nicht 13.3.3 Im Rahmen der Befragung konnte sich die Oberstaatsanwältin zunächst nicht an das Ver- fahren erinnern, bestätigte nach Nennung der involviertenPersonennamen jedoch den oben geschilderten Sachverhalt (Protokoll, Fragen 313 ff.). Sie räumte ein, dass sie bis anhin keine Unterscheidung zwischen Anzeigesteller und Privatkläger bezüglich Einver- nahme gemacht habe. 13.4 13.4.1 Die Aktenlage präsentiert sich, wie sie von der Staatsanwaltschaftgeschildert wird. Die Strafanzeige wegen unterlassener Buchführung ging bei der Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2012 ein. Mit Ausnahme des Einholens einer Steuerauskunft bei der Ge- meinde Unterseen erliess die Oberstaatsanwältin– fast 11 Monate nach Eingang der Seite 63 Strafanzeige – ohne weitere Ermittlungshandlungenam 2. September 2013 einen Straf- befehl und bestrafte den Beschuldigten wegen unterlassener Buchführung mit einer Bus- se von Fr. 2’000.--. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 18. September 2013 Einsprache. 13.4.2 Am 22. Oktober2013 hat die Oberstaatsanwältin den Beschuldigten zur Sache einver- nommen. Sie sandte in der Folge eine Kopie der Einvernahme an die Rechtsvertreterin des Anzeigestellers, obwohl sich dieser nicht als Privatkläger konstituierthatte. Sie be- gründete diesen Schritt, dass das Protokoll zur Stellungnahme als Ersatz für eine Einver- nahme als Auskunftsperson zugestellt worden sei, nichtjedoch gestützt auf das Aktenein- sichtsrecht. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf die Vorschriften von Art. 178 ff. StPO betreffend Einvernahme als Auskunftsperson unzulässig. 13.4.3 Während die Polizei gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO Personen mit unklaremStatus als Auskunftspersonen befragt, sind nach Art. 178 StPO u.a. die folgenden Kategorien als Auskunftspersonen einzuvernehmen: Privatkläger, Personen mit eingeschränkter Urteils- fähigkeit, Personen bis 15 Jahre, mögliche Tatverdächtige, Mitbeschuldigte, Beschuldigte in einem zusammenhängenden Strafverfahren usw. Der Anzeigesteller kommt aufgrund der vorliegendenAktenlage für keine dieser Kategorienin Frage, weshalb nichteinsichtig erscheint und von der Oberstaatsanwältinauch nicht geltend gemacht wird, weshalb er als Auskunftsperson hätte einvernornmenwerden sollen. Es war vielmehr so, dass die Oberstaatsanwältin bis anhin keine Unterscheidung zwischen Anzeigesteller und Privat- kläger getroffen hatte (vgl. oben E. 13.3.3). Entsprechend wurde ihm die Stellung als Aus- kunftspersonauch nichtoffengelegt,wurde er doch lediglichum eine Stellungnahmege- beten, ohne ihn auf seine allfälligenAussagepflichten oder Aussageverweigerungsmög- lichkeitenaufmerksam zu machen (Art. 181 Abs. 1 StPO). Die OberstaatsanwältËnverletz- te damit in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat zu berücksichtigen, dass in der Strafprozess- ordnung Prozessparteien mit je unterschiedlichenRechten und Pflichten vorgesehenen sind Empfehlung: Den (auch) hier offenbarten Schwächen in den strafprozessualen Abläufen und Vorschriften ist mit entsprechenden internen Schulungen zu begegnen. Seite 64 13.5 Die Oberstaatsanwältinsprach nach durchgeführterEtnvernahmeund der Stellungnahme des Anzeigeerstatters im zweiten – unveränderten – Strafbefehl erneut eine Busse von Fr. 2'000.--wegenVerletzungvon Art. 325 StGB aus. Zusammenmit dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Begleitbrief, worin die Oberstaatsanwältinfesthielt, dass sie den Fall bei einer erneuten Einsprache an das Kantonsgericht überweisen werde, das weder an die juristische Beurteilung noch an das ausgefällte Strafmass gebunden sei, vermitteltsie den Eindruck, sie wolle eine Anklageerhebung wenn möglich vermeiden. 13.6 13.6.1 Nachdem der Beschuldigte gegen den zweiten Strafbefehl vom 3. Februar 2014 erneut Einsprache erhoben hatte, stellte die Oberstaatsanwältindie Strafuntersuchungohne Weiterungen mit Verfügung vom 1. April 2014 ein. Sie begründete dies im Rahmen der Einstellungsverfügung damit, dass der Beschuldigte zwar seine Pflichten als Verwaltungs- rat gegenüber den Aktionären verletzt habe, indem er ihnen keine Einsicht in die Ge- schäftsbücher gewährt habe. Eine Verletzung von Art. 325 StGB sei ihm jedoch nicht vor- zuwerfen, da Unterlassungen der Buchführung bis 1. April 2011 verjährt seien und für 2011 eine Bilanz vorliege. Die weiteren Abschlüsse seien noch revisionsabbhängig, wes- halb sich der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunktnoch nicht der Verletzung der Buchfüh- rungspflichtschuldig gemacht habe. 13.6.2 Die Oberstaatsanwältin erklärt hierbei nicht, weshalb sie die am 16. Oktober 2012 ange- zeigten Sachverhalte fast 11 Monate ohne Ermittlungshandlungenunbearbeitet liess, be- vor ein erster – praktisch unbegründeter – Strafbefehl erfolgte. Auch bei der Befragung liefertedie Oberstaatsanwältin keine Erklärung für die schteppende Verfahrenserledigung, sondern bestätigte lediglichdiesen Umstand (Protokoll, Frage 332). Die Oberstaatsanwäl- tin hat es dabei unterlassen, rechtzeitig Anklage zu erheben, um zu verhindern, dass die kurze dreijährige Verjährungsfrist zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung zwingt. Mit einer zielgerichteten, straffen Untersuchungsführung hätte die Verjährung vor- liegend verhindert und allenfalls eine Verurteilung erwirkt werden können. 13.7 Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Anzeigestellers vom 3. September 2014 teilte ihr die Oberstaatsanwältin mit, dass die Strafuntersuchung "nach umfangreichen Ermittlun- gen eingestelltwurde". Wie die Aktenlage zeigt, trifftdies in keiner Weise zu. Die Ober- staatsanwältin räumte mündlich immerhin ein, dass die Strafuntersuchung ''nicht so um- fangreich"gewesen sei (Protokoll,Fragen 337 f.). Sie ergänzte zudem, dass mit "umfang- Seite 65 reich" wohl die lange Zeitdauer, mit der sie mit dem Fall beschäftigt gewesen sei, gemeint gewesensei (Protokoll,Frage 339). Die Oberstaatsanwältin muss sich richtigerweise je- doch vorwerfen lassen, im ganzen Verfahren – mit Ausnahme einer Einvernahme– weit- gehend untätig geblieben zu sein und den Fall (wie obenstehend erwähnt) verjährt haben zu lassen. 13.8 Betreffend Kontrolle der Verjährung von StraffäIËen, insbesondere von Übertretungen, führte die die Oberstaatsanwältin mündlich aus (Protokoll, Frage 342), sie schaue sicher, dass auf den Laufblättern, die man ihr alle sechs Monate abgeben müsse, keine Übertre- tungen drauf seien. Die halbjährliche Kontrolle wurde durch Staatsanwalt DD, bestätigt (Protokoll, Frage 34). Es sei mittels kurzen Sachverhalts zu berichten, welche Schritte eingeleitetworden seien, welche nächsten Verfahrensschrittebeabsichtigtseien und bis wann mit der Fallerledigungzu rechnen sei. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschafthat insbesondere Fälle, bei denen (auch) Über- tretungen in Frage stehen, möglichstrasch zu erledigen, um der bei diesen Deliktenstets drohenden Verjährung zu begegnen. Massnahmen: Schleppenden Verfahrenserledigungen ist mit stringenten internen Kontrol- len zu begegnen. Dabei ist auch die Oberstaatsanwaltschaftmiteinzubeziehen. 14. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 14 512 14.1 In diesem Verfahren geht es um eine Aufsichtsbeschwerde, die A. (1 XX. Januar 2015) am 7. März 2014 beim Obwaldner Polizeikommandanten als Beschwerde einreichte, weil ihn am 4. März 2014 zwei Polizisten bei der Stoppstrasse neben dem Restaurant Peterhof längere Zeit angehalten und ihm den Weg versperrt hätten, 14.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Kommandoabteilung der Kantonspolizei Obwalden habe den Empfang bestätigt und eine möglichst baldige Rückmeldung in Aussicht gestellt. 5 % Monate später habe die Oberstaatsanwältin den Leiter der Verkehrsabteilung zu einer Stellungnahme aufgefordert. Am 26. Januar 2018 habe sie die Untersuchung mit der Be- gründung eingestellt, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich verstorben. In den Akten Seite 66 habe sich keine Stellungnahmeder Verkehrs- und Sicherheitspolizeibefunden, weshalb diese vom 22. Oktober 2014 datierende Stellungnahme nachverlangt worden sei. 14.3 Die Oberstaatsanwältin bemerkt in ihrer Stellungnahme, es handle sich vorliegend nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine Beschwerde. Dies seien interne Verfahren, weI- che ausser von der Oberstaatsanwältin nicht eingesehen werden dürften; namentlich nicht vom Sekretariat, zumal drei Sekretärinnen mit Polizisten liiertseien bzw. gewesen seien. Entsprechend befänden sich – wenn überhaupt – nur bruchstückhafte Unterlagen im Tri- buna. Mit Herrn A. habe sie mehrere Gespräche gehabt. In deren Verlauf habe sich abge- zeichnet, dass keine weiteren Massnahmen ergriffen werden müssten. 14.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass die in den Fall involviertenPolizisten nicht mit den drei Sekretärinnen der Staatsanwaltschaft liiertseien oder gewesen seien. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin die Beschwerde nicht zügig weiter behandelt habe. Knapp vier Jahre nach Eingang der Beschwerde und drei Jahre nach A. Tod habe sie das Verfahren erst eingestellt. 14.5 Im vorliegenden Verfahren stellen sich mehrere prozedurale Fragen. Die als "Beschwer- de" bezeichnete Eingabe richtet sich gegen das Verhalten zweier Polizisten ausserhalb eines Strafverfahrens. Die Polizisten haben den Akten zufolge nämlich A. lediglich kontrol- liert und zum regelkonformen Umgang mit der Hupe ermahnt, jedoch keine Sanktion aus- gesprochen. Entsprechend liegt keine Beschwerdemöglichkeitnach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vor, wonach die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und die Verfahrens- handlungenvon Polizei usw. Eine Aufsichtsbeschwerde, die ausserhalb eines Strafverfah- rens gegen das Verhaltenvon Polizistenerhobenwird, richtetsich nicht nach der Straf- prozessordnung, sondern nach kantonalem Recht. 14.6 Die Oberstaatsanwältinpräzisierte anlässlich der Befragung (Protokoll,Frage 343), dass das immer ein bisschen schwierig sei. Zu Zeiten der ehemaligen Departementssekretärin, R., hätten sie noch diskutiert,wann das Departement, die Staatsanwaltschaft und wann der Polizeikommandantzuständig sei. Die Zuständigkeitsei so gelöst worden, dass dis- ziplinarische Angelegenheiten vom Kommandanten erledigt würden. Teilweise, wenn es um Strafverfahren gehe, auch in Rücksprache mit ihr. Die Oberstaatsanwältin nannte in diesem Zusammenhang einen Fall mit der Schussabgabe eines Polizisten, das ein Auf- siehts- bzw. ein Administrativverfahren sei, das es in dieser Art offiziellnicht gebe. Seite 67 14.7 Aufsichtsbehörde betreffend das Verhalten eines Polizisten – ausserhalb eines Strafver- fahrens (bei einem solchen siehe unten E. 16) – ist dabei nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Polizeikommando bzw. der Regierungsrat. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Polizeikommando die Aufsicht über die nicht dem Kader und/oder Kommando angehörigen Polizisten ausübt, während der Sicherheits- und Justizdirektor dem Polizeikommando direkt Weisungen erteilt. Bei Kader- und/oder Kommandoangehö- rigen hat die Aufsicht entsprechend durch den Regierungsrat zu erfolgen. 14.8 Vor diesem Hintergrundwar die Beschwerdevon A. korrekterweisean den Polizeikom- mandanten gerichtet gewesen, da er sich über das Verhalten zweier gewöhnlicher Polizis- ten beschwert hat. Wie und weshalb diese Beschwerde bei der Oberstaatsanwältinan- hängig gemacht worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Überhaupt erschliesst sich der Verfahrensverlauf lediglich - teilweise bruchstückhaft – aus den von der Staatsan- waltschaft nachträglich angeforderten Akten, die im Dossier.aus unerfindlichen Gründen gefehlthaben. Die Oberstaatsanwältinpräzisierte in der Befragung (Protokoll,Fragen 349 ff.), dass die Fallübergabe in der Praxis auf mehrere Arten geschehe, wobei sie sich be- züglich dieses Falles nicht mehr sicher sei. Entweder komme der Fall mit einem internen Couvert oder er werde im Rahmen einer vorgängigen Fatlbesprechung übergeben. Diese informelleFallübergabe wurde auch von der Sekretärin bestätigt (Protokoll, Fragen 13 ff.) 14.9 Die erklärenden Ausführungen der Oberstaatsanwältin zum vorliegenden Fall erscheinen wenig erhellend und überwiegend als nicht zutreffend. Gestützt worauf sie ihre Zuständig- keit begründet, geht aus den Akten nicht hervor und führt sie auch nicht aus. Wie oben- stehend ausgeführt, ist die Oberstaatsanwättinfür dieses Verfahren denn auch nicht zu- ständig Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Zuständigkeitsordnung in aufsichtsrechtli- chen Angelegenheitenanzuwenden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbe- hörde von Polizeiangehörigen nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Polizeikomman- do bzw. der Regierungsrat darstellt. Massnahmen: Diese Zuständigkeitsordnungist bei den zuständigen Stellen bekanntzu- machen und künftige Fälle, die an die Staatsanwaltschaft gelangen, zur Erledigung an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten. Seite 68 14.10 Es ist ausserdem unklar, was die Oberstaatsanwältin mit der Bemerkung meint, es handle sich im vorliegenden Fall um ein "internes Verfahren". Staatsanwalt DD. betont, dass es solche Verfahren nicht gebe und eine solche Bezeichnung "eine unzulässige Kreation der Oberstaatsanwältin" darstelle (Protokoll, Frage 37). Die Oberstaatsanwältin selber führte auf die entsprechende Frage aus, ein internes Verfahren sei eines, das "nicht offiziellmit der StPO geregelt"werde; zudem handle es sich um disziplinarischeVerfahren, die es bei der Polizei auch noch gebe (Protokoll, Fragen 354 f.). Richtigerweise ist die Bezeichnung "interneVerfahren" zu vermeiden, da die Bezeichnung zum einen keinen terminus techni- cus darstellt und zum anderen verwirrlich ist. 14.11 14.11.1 Das vorliegende Verfahren stellt kein personalrechtliches Verfahren innerhalb der Staats- anwaltschaftdar. Nur solche Verfahren könnten dem eigenen Personal vorenthaltenund entsprechend die Dokumente nicht oder nur teilweiseim Tribuna registriertwerden. Un- klar ist vor diesem Hintergrund,weshalb sich hier nur bruchstückhafteUnterlagen im Tri- buna befinden. Wenn eine Zuständigkeit der Oberstaatsanwältin – wie sie annimmt – für solche Fälle bestehen würde, wären entsprechend sämtliche Akten im Tribuna bzw. im Papierdossier abzulegen. Wie bereits angeführt, fehlen im vorliegenden Dossier jedoch die relevanten Akten. 14.11.2 Die Sekretärin erwähnt, dass es normalerweisekein Dokument gebe, das nicht im Tribu- na zu finden sei, wenn die Staatsanwaltschafteinen Fall dazu bearbeite. Die grosse Aus- nahme bilde allerdingsdie Oberstaatsanwältin.Es gebe sehr viele Belege, die in ihren Fällen nicht im Tribuna vorhanden seien. Mit "Vergessen" habe das nichts zu tun und ein Muster sei auch nichterkennbar. Das Verhalten der Oberstaatsanwältinführe dazu, dass alte Dokumenteteilweiseüberschrieben würden und nicht mehr vorhanden seien oder die neuen nicht abgespeichert würden und Ihrerseitsfehlten (Protokoll, Fragen 4 ff.). 14.11.3 Die Oberstaatsanwältin erklärte anlässlich der Befragung (Protokoll, Fragen 356 ff.), dass jahrelang nicht alle Fälle registriert worden seien, vor allem nicht die Fälle der Ober- staatsanwaltschaft;dies aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes,oder weil sie den Zu- gang noch nicht gehabt habe. Inzwischen würden diese Beschwerdefälle teilweise bei den ''090ern"-Nummern erfasst, aber es werde dort nicht alles abgelegt,sondern auch im RMS unter "Führung". Das sei jetzt auch schon zwei, drei Jahre, seit sie das RMS hätten. Seite 69 Vorher sei das Digitale bei ihr auf dem Computer unter "G" respektive teilweise noch unter "P" abgespeichert, das andere sei im Schrank abgelegt worden. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Die Oberstaatsanwaltschaft und alle Staatsanwälte haben sämtliche Verfahren im Tribuna zu registrieren bzw. abzuspeichem. Davon ausgenommen sind einzig staatsanwaltsinter- ne, personalrechtliche Fälle. Überschreibungen bisher bestehender Dokumente sind zu unterlassen. Empfehlungen: Die Erstellung von Dokumenten im Tribuna soll grundsätzlich durch das Sekretariat der Staatsanwaltschaft erfolgen. Es ist zu prüfen, ob eine Sammlung von Mus- terdokumenten angefertigt bzw. allenfalls vorhandene Dokumente ergänzt werden sollen. Deren richtige Benutzung ist durch eine interne Schulung sicherzustellen. 14.12 Nicht sachgerecht erscheint die vorliegende Verfahrensführung im Zusammenhang mit dem Anzeiger A. Dass die Oberstaatsanwältinmehrere Gespräche mit ihm gehabt hat, erscheint nicht ungewöhnlichund kann sogar sinnvollsein. Gleichwohl bleibtdie Qualität dieser Gespräche unklar, zumal keine Gesprächsprotokolleerstelltworden sind. Wenn sich – wie die Oberstaatsanwältin schriftlich ausführt – im Verlauf der Gespräche abge- zeichnet hat, dass keine weiteren Massnahmen zu ergreifen sind, hätte dies auch ent- sprechend festgehalten werden müssen. Im Rahmen der Befragung ergänzte die Ober- staatsanwältin (Protokoll, Fragen 359 ff.), dass sie vielleichtzwei oder drei Telefonate mit dem Anzeiger gehabt habe, zudem sei er auch einmal persönlichvorbeigekommen. Sie mache sich Handnotizen, wenn Leute, die sehr unzufrieden seien, mit ihr sprechen woll- ten. In einemanderen, aktuellenFall habe sie nach mehrerenGesprächen am Ende ei- nen Bericht verfasst. Sie habe aber auch dort nicht die einzelnen Gespräche protokolliert. Da nehme sie einfach die Wut des Bürgers entgegen. Das habe für sie eben auch nichts mit StPO-Strafverfahren zu tun. Man könne das aber natürlichändern. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft und die übrigen Staatsanwälte haben künftig über sämtliche persönlichen und telefonischen Gespräche, die einen bestimmten hängigen Fall betreffen, eine mindestens einfache Gesprächsnotiz zu erstellen, die zu akturieren ist. Seite 70 14.13 Die Oberstaatsanwältinerliess am 26. Januar 2018 – knapp vier Jahre nach Eingang der Anzeige – eine Abschlussverfügung, die sie mit den zwei folgenden Sätzen begründete: "Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich verstorben. Entsprechend wird die Administra- tivuntersuchung abgeschlossen." Im Rahmen der Befragung antwortete die Oberstaats- anwältinauf die Frage, weshalb dieses Verfahren erst nach rund vier Jahren abgeschlos- sen worden sei (Protokoll, Fragen 362 f.), dass sie diese Fälle auch irgendwiehabe ab- schliessen wollen, obwohl das aus ihrer Sicht keine Strafverfahren seien. Diese Fälle sei- en teilweiseim Tribuna noch offen gewesen, und es habe keine Erledigungsartgegeben. Wie bei den Fällen mit unbekannterTäterschaft, habe sie dann eine administrativeAb- schlussverfügung gemacht. Bei diesen alten Fällen, die inhaltlich eigentlich schon abge- schlossen gewesen seien, aber im Tribuna nicht hätten abgeschlossen werden können, weil die Verfügung gefehlt habe, habe sie analog zu den Fällen mit unbekannter Täter- schaft eine solche Administrativabschlussverfügung gemacht. 14.14 Die von der Oberstaatsanwältin in der Abschlussverfügung erwähnte Begründung ist nicht zutreffend, wie sie bei der Befragung selber einräumte (Protokoll, Frage 365). Vielmehr seien es die erwähnten Gespräche mit dem Anzeigesteller gewesen, die zur Einstellung geführt hätten. Sie fügte jedoch hinzu, dass sie den Fall nicht früher formell abgeschlos- sen habe, weil der Anzeigesteller vielleichtwiedergekommen wäre und man den Fall dann wieder hätte aufnehmen müssen. Es sei bei diversen solchen Beschwerden vorgekom- men, dass die Leute ein Jahr beruhIgtgewesen und dann wiedergekommenseien (Proto- koll, Frage 365). Auch diese Argumentationvermag nicht zu überzeugen, zumal der Anzeigesteller schon wenige Monate nach der Anzeige verstorben ist. So hätte die Oberstaatsanwältin zum ei- nen den Abschluss unmittelbarnach diesen Gesprächen mit dem Anzeigesteller verfügen müssen, zum anderen hätte die Abschlussverfügung diesfalls nicht mit dessen Tod be- gründet werden dürfen. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat sämtliche Fälle nach deren Erledigung inneN nützlicher Frist abzusch liessen. Allfälligespätere, in unbestimmter Zukunft liegende neue Eingaben können kein Kriterium bilden, Fälle jahrelang nicht formell abzuschliessen. Es erscheint selbstverständlich, dass die Begründung des Fallabschlusses mit den tatsächli- chen Fallgegebenheiten übereinzustimmen hat. Seite 71 15. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 01009 2344 15.1 Dieses Verfahren hat Gerichtsstandsfragen zum Gegenstand. Die Staatsanwaltschaftkri- tisiert dabei, die Oberstaatsanwältinhabe zu Unrecht ein Strafverfahrengegen S. weiter- geführt, obwohl dieser im Kanton Uri einen versuchten Mord begangen habe. Die Staats- anwaltschaft Obwalden (DD.) habe eine vorn Kanton Uri beantragte Verfahrensübernah- me abgelehnt. Die Oberstaatsanwältin habe den Fall jedoch anschliessend trotzdem übernommen.Sie habe DD. denn auch entsprechendgescholten.Die Verfahrensüber- nahme habe die seltsame Konsequenz gehabt, dass sich S. unter anderem wegen ver- suchten Totschlags im Kanton Ot>waldenhabe verantwortenmüssen, währenddemim Kanton Uri eine Strafuntersuchungwegen versuchten Mordes hängig gewesen sei. Ein Grund für eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 38 StPO habe nicht vorgelegen. 15.2 Gemäss den Ausführungen der Oberstaatsanwältin hätte der Kanton Ok>waldenin diesem Fall in einem Gerichtsstandsverfahren vor dem Bundesstrafgericht keine Chance gehabt, da das damalige Verhöramt keinenVOSTRA-Auszug wegen eines Tötungsversuchs ein- geholt habe. Deshalb hätten die Urner Behörden nur durch Zufall vom Ok>waldnerVerfah- ren Kenntnis erhalten. Folglich hätte der Kanton Ok)waldenschon längere Zeit das Verfah- ren gegen W. und S. führen müssen. 15.3 15.3.1 Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass ein Vorstrafenbericht wegen einfacher Körpenrer- letzung eingeholt worden sei. Dies rühre daher, dass das Opfer beim fraglichen Vorfall eher geringe Verletzungen erlittenhabe. Es entspreche auch der Praxis, bei mehreren in Frage kommenden Delikten den Vorstrafenbericht gestützt auf das Delikt mit der mildes- ten Strafdrohung einzuholen. 15.3.2 Die Oberstaatsanwältin irre mit der Beurteilung, dass der Kanton Obwalden das Verfahren W./S. hätte führen müssen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sei für die Zuständigkeit der Ort des schwersten Delikts rnassgebend. Das Verfahren sei entgegen der Oberstaatsanwältin nicht mehrfach vor Bundesgericht gezogen worden. Das Verfahren sei vielmehr im abge- kürztenVerfahren vor dem Kantonsgerichtam 19. Januar 2012 rechtskräftigerledigtwor- den. Ein Zusammenhang mit dem Fall W., der unbestrittenermassenmehrfach vor Bun- desgericht anhängig gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Seite 72 15.3.3 Schliesslich bemerkt die Staatsanwaltschaft, dass die Oberstaatsanwältin S. mehrfach ei- nen "Charmebolzen"genannt habe (vgl. auch die Aussagen von StaatsanwaltDD. im Rahmen der Befragung im Protokoll, Frage 40), was erkläre, weshalb sie geradezu ver- sessen gewesen sei, die Strafuntersuchung gegen ihn durchzuführen. 15.4 Die Oberstaatsanwältin verweist in ihrer Duplikauf den Umstand,dass im KantonUri nicht ein Verfahren wegen Mordversuchs, sondern wegen Tötungsversuchs durch S. er- öffnet worden sei. Somit sei der Kanton Obwalden, der einen früheren Tötungsversuch von S. zu untersuchen gehabt habe, solange zuständig geblieben, bis im Kanton Uri der Zusammenhang mit dem Verfahren W., der S. als Auftragskillerengagiert habe, erstellt gewesen sei. Die genannten Gerichtsstandsentscheide hätten nichts mit dem hier vorlie- genden Verfahren AK 010 09 2344 zu tun, sondern mit dem zunächst unter derselben Verfahrensnummer geführten und im Juni 2011 an den Kanton Uri abgetretenen Verfah- ren. Sie habe nach dem im Januar 2011 gescheitertenAbtretungsversuchden Fall selber weitergeführt, da sie unmittelbar nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessord- nung als attrechtlicheStaatsanwältin noch keine eigenen Fälle geführt habe. S. habe sie gar nichtgekannt, entsprechend bestehe bis heute keine besondere Sympathie für diese Person Im Rahmen der Befragung schloss die Oberstaatsanwältin die Möglichkeit nicht aus, dass sie S. einen Charmebolzen genannt habe. Das sei aber nicht von ihr selber gekommen. Das hätten aber auch anderen Personen über ihn gesagt; sogar der zuständige Rund- schau-Redaktorhabe dies gedacht. Es sei unbestritten,dass er sich "charmanter" be- nehme als ein Auftragskiller, die Leute instrumentalisiere und täusche (Protokoll, Fragen 367 f.) 15.5 Bevor der damalige Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ansetzte, erkundigte er sich beim Oberstaatsanwalt des Kantons Uri, wie die Verfahrenskoordinationin Sachen S. zwischen den Kantonen Obwalden und Uri gelöst worden war. Der Urner Oberstaatsanwalt führte im Antwortschreiben vom 23. De- zember 2011 (SG 11/009/II,act. 11) aus, dass die Rolle von S. im Verfahren gegen W. zunächst unklar gewesen sei, so dass sich er und die Obwaldner Oberstaatsanwältin da- rauf verständigthätten, die Verfahren getrenntzu führen. Als der Kanton Uri die Untersu- chung gegen W. auf Anstiftung zu Mord bzw. Mittäterschaftzu Mord (Versuch) ausge- dehnt habe, sei erneut über den Gerichtsstand gestrittenworden. Es habe sich ausser- dem gezeigt, dass die getrennte Verfahrensführung aus prozessökonomischenGründen Seite 73 nicht ideal gewesen sei. Am 6. April 2011 habe die Staatsanwaltschaft Uri das Verfahren gegen S. wieder übernommen. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die übrigen im Kanton Obwalden hängigen Strafuntersuchungengegen S., die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen W. hätten, von der Staatsanwaltschaft Obwalden weiter- und zu Ende geführtwürden. Diese Strafuntersuchungenseien zu diesem Zeitpunktso gut wie abgeschlossen gewesen, während ein Ende der Untersuchung im Kanton Uri nicht absehbar gewesen sei. 15.6 Diese bilateral vereinbarten Fallzuständigkeiten wichen von der gesetzlichen Ordnung über die Gerichtsstände (Art. 31 ff. StPO) ab. Dies ist nach Art. 38 Abs. 1 StPO unter ge- wissen Voraussetzungen zulässig. Nach dieser Bestimmung können die Staatsanwalt- schaften untereinandereinen anderen als den in den Art. 31–37StPO vorgesehenen Ge- richtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die per- sönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftigeGründe vorliegen. Eine nämliche Bestimmung findet sich in Art. 40 Abs. 3 StPO bei Gerichts- standskonflikten,bei denen auf dem Verhandlungsweg eine Einigung herbeigeführtwur- de. Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde, wie eine kantonale Oberstaatsanwaltschaft, kann demnach einen andern als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. 15.7 Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft Obwalden erscheint die im vorliegenden Zusammenhang gewählte Gerichtsstandslösung nachvollziehbar. Sie trägt zwar nicht dem Grundsatz der einheitlichen Verfahrensführung gegen dieselbe Per- son Rechnung, lässt sich aber bereits deshalb rechtfertigen, weil die im Kanton Obwalden begangenen Delikte fertig oder fast fertig untersucht waren, währenddem die Ermittlungen im Kanton Uri erst in einer frühen Phase standen. Vor dem Hintergrund einer zügigen und möglichst zeËtverzugslosen Strafverfolgung lagen somit durchaus "andere triftigeGründe" im Sinne von Art. 38 Abs. 1 bzw. Art. 40 Abs. 3 StPO vor, die einen abweichendenGe- richtsstand rechtfertigten. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Keine. Seite 74 16. Fallbeispielzur FallerledigungAK 01011 502 16.1 Dieses Verfahren beschlägt die Frage allfälliger Begünstigungshandlungen durch die Oberstaatsanwältin. Gegenstand des Strafverfahrens bildete die Verletzung des Nach- barhundes durch den Hund des beschuldigtenPolizisten der KantonspolizeiObwalden. Die Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin im konkreten Fall vor, diesen ur- sprünglich auf die damalige Staatsanwältin angelegten Fall an sich gezogen zu haben. Dies habe sie damit begründet, dass der Beschuldigte ein Angehöriger der Kantonspolizei Obwalden sei, obwohl sie zunächst erwähnt habe, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen. In der Folge habe sie dem beschuldigten Polizisten die Originalakten zur Einsicht-und Stellungnahmezukommen lassen. Nach Eingang der Stellungnahmehabe sie die Strafuntersuchung sodann ohne weitere Untersuchungshandlungen eingestellt. 16.2 Die Oberstaatsanwältin bestritt in ihrer Stellungnahme, dass es vorliegend um die Etnset- zung eines ausserordentlichenStaatsanwaltes gegangen sei. Hintergrundhabe vielmehr der Umstand gespielt, dass in Straffälle involvierte Polizisten nicht durch die enger in der Falterledigung mit der Polizei zusammenarbeitenden Staatsanwälte erledigt würden. Zu- dem seien alle Sekretärinnen der Staatsanwälte, ausser der gemeinsamen Sekretärin von ihr und Staatsanwalt Y., mit Polizisten liiert. Entsprechend habe sie entschieden, solche Fälle in ihrer Funktion als Oberstaatsanwältin zu behandeln, da bei ihr die Verstrickungen nicht so eng seien. Das vorliegende Verfahren habe sie daher nicht an sich gezogen, sondern habe es praxisgemäss einfach selber erledigt. Aufgrund konkreter Abneigungen des Polizisten gegenüber Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft habe sich eine Fallerle- digung durch sie in concreto umso mehr aufgedrängt. Die Oberstaatsanwältin räumte in ihrer Duplik ein, es sei umstritten, ob in Fällen wie dem vorliegenden gegen Angehörige des eigenen Polizeikorps, das Verfahren durch einen ex- ternen Verfahrensleiterzu führen sei. Da sie diese Frage für sich bis anhin nicht konse- quent entschieden habe, könne sie nicht ausschliessen, zu Beginn von der Möglichkeit des Einsatzes eines ausserordentlichen Oberstaatsanwaltes gesprochen zu haben. 16.3 Bei der Befragung führte die Oberstaatsanwältin aus, sie glaube nicht, dass sie den Fall einfach an sich gezogen habe, da dies bis anhin selten geschehen sei. Sie sei sich nicht sicher, ob sie den Fall nicht sogar dem Obergericht zur Einsetzung eines ausserordentli- chen Staatsanwaltes habe vorlegen wollen. Sie merke dann oft während des Schreibens des Ausstandsbegehrens, dass dies gar nicht gehe, weshalb sie den Fall dann selber löse (Protokoll,Frage 369). Meistens bekomme sie in letzterZeit auch die Fälle gegen Polizis- Seite 75 ten, und auch andere heikle Fälle, beI denen die Staatsanwälte ihr den Fall abgäben und erklärten,diese seien Chefsache. Es sei dann "schon ein bisschen die Meinung",dass sie den Fall dann löse, obwohlsie ihn auch einem anderenStaatsanwaltübertragenkönne (Protokoll, Frage 373). 16.3 16.3.1 Das der Oberstaatsanwältin vorgeworfene an sich Ziehen des vorliegenden Falles ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem Polizeibericht vom 10. April 2011 geht lediglich her- vor, dass StaatsanwältinR. über den Fall orientiertworden ist. Es wäre vor diesem Hin- tergrund wünschenswert, dass die Fallzuständigkeiten aus den Akten oder zumindest aus dem Aktendeckel ersichtlich sind. Die Notwendigkeit einer Behandlung beanzeigter Straf- taten von Polizisten durch einen bestimrnten Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwältin kann nichtgenerell-abstraktbeantwortetwerden. Das Obergericht behandeltein der Ver- gangenheit Ausstandsverfahren der Oberstaatsanwältin und von Staatsanwälten im Zu- sammenhang mit administrativ vorgesetzten Behörden wie den Regierungsrat (AB 13/010) oder einzelner Regierungsmitglieder (W 11/006), aber auch gegenüber ei- nem Polizisten (W 10/003) und setzte entsprechend ausserordentliche Staatsanwälte zur Behandlung des Strafverfahrens ein. In letzterem Fall begründete der fallzuständige Ver- hörrichter, dass es sich beim Angeschuldigten um einen langjährigenAngehörigen der KantonspolizeiObwalden handle, gegenüber welchem ihm ein Weisungsrecht zustehe und mit welchem er in regelmässigem und engem beruflichen Kontakt stehe, weshalb es schwierig wäre, die Strafuntersuchung zu führen, ohne gleichzeitig den Anschein der Be- fangenheit zu erwecken. Diese Kriterien erscheinen gegenüber gewöhnlichen Polizisten des Polizeikorps sinnvoll. Es ist hingegen nicht sinnvoll, dass bei diesen Polizisten unbe- sehen der konkreten Person immer die Oberstaatsanwältin fallzuständig sein müsste oder gar ein ausserordentlicherStaatsanwalt einzusetzen wäre. Vielmehr ist je nach betroffe- nem Polizisten ein Staatsanwalt als fallzuständig zu erklären, der mit dem Polizisten mög- Ëichstwenige Berührungspunkte beruflicher oder privater Natur aufweist. Ob die Sekretä- rinnen der betreffendenStaatsanwälte mit – anderen – Polizisten liiertsind oder nicht, darf dabei keine Rolle spielen, zumal alle Mitarbeiterder Staatsanwaltschaftdem Amtsge- heimnis unterstehen und eine Verletzung strafrechtlich relevant ist (Art. 320 StGB). 16.3.2 Anders zu entscheiden ist allerdings bei einem Kadermitgliedder Polizei, wie etwa dem POlizeikommandarIter1,dessen Stellvertreter oder dem Verantwortlichen der verschiede- nen Abteilungenwie der Kriminalpolizeioder der Verkehrs- und Sicherheitspolizei.Zu die- sen Personen bestehen seitens Staatsanwaltschaft naturgemäss engere Anknüpfungs- Seite 76 punkte, weshalb sich hier je nach Fallkonstellationeine Fallbearbeitungdurch die Ober- staatsanwältin oder einen externen ausserordentlichen Staatsanwalt aufdrängen würde. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlungen: Die Fallzuständigkeitender einzelnen Staatsanwälte und der Oberstaats- anwaltschaft sollten aus den Akten oder zumindest aus dem Aktendeckel ersichtlich sein. Betreffend Fallzuständigkeit ist es nicht sinnvoll, dass bei gewöhnlichen Polizisten unbe- sehen der konkreten Person immer die Oberstaatsanwältin fallzuständig sein müsste oder gar ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen wäre. Vielmehr ist je nach betroffe- nem Polizisten ein Staatsanwalt als fallzuständig zu erklären, der mit dem Polizisten mög- lichst wenige Berührungspunkte beruflicher oder privater Natur aufweist. Bei Kaderange- hörigen der Polizei bestehen hingegen seitens der Staatsanwälte engere Berührungs- punkte, weshalb hier die Oberstaatsanwaltschaft selber oder ein ausserordentlicher Staatsanwaltden Fall zu übernehmen hat. 16.4 16.4. 1 Die Staatsanwaltschaft kritisiert weiter den gemäss Aktenlage unbestrittenen Umstand, dass die Oberstaatsanwältin dem beschuldigten Polizisten die Originalakten zukommen liess. Im Rahmen der Befragung präzisierte Staatsanwalt DD. (Protokoll,Frage 41), dass Originalakten in keiner Situation an einen Beschuldigten weitergegeben würden, sondern lediglichan Anwälte. Die Gesetzeslage sei eindeutig. Er habe sogar einmal ein Aufsichts- verfahren eingeleitet, weil ein Anwalt seinem Klienten die Originalakten weItergegeben habe. Von einer Sekretärin habe er erfahren, dass sie die Oberstaatanwältineinmal da- rauf aufmerksam gemacht habe, dass man die OrigËnalaktennichtdem Beschuldigtenzu- stellen könne, was sie ziemlich wütend gemacht habe. Diese habe gesagt, das stimme nIcht, es gebe keine gesetzliche Grundlage, dass man die Originalaktenden Beschuldig- ten nichtzustellenkönne. Dies wisse er allerdingsnur vom Hörensagen. 16.4.2 Die Oberstaatsanwältin äusserte bei der Befragungdahingehend(Protokoll,Fragen 381 ff.), dass sie sich nicht mehr an eine Aktenweitergabe erinnern könne. Es sei aber möglich, dass sie diese dem Beschuldigten zur Stellungnahme zugestellt habe, wobei sie auf das Verfahren AK 010 12 1844 (oben E. 13.4.2) verwies. In diesem Verfahren stellte sie die Akten nur in Kopie und der Rechtsvertreterindes Anzeigestellers- nicht einem Beschuldigten – zu. Insofern lassen sich die beiden Sachverhalte nicht vergleichen. Seite 77 16.5 Die Vorgehensweise bei einer beantragtenAkteneinsicht regelt Art. 102 StPO. Die Ver- fahrensleitung entscheidet demnach über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräucheund Verzögerungenzu verhindern und berechtigteGe- heimhaltungsinteressen zu schützen. Die Akten sind dabei am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweisebei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen. Indem die Oberstaatsanwältin dem beschuldigten Polizisten die Akten – soweit ersichtlich– von Amtes wegen und im Originalzugestellthat, verletzte sie Art. 102 StPO, wonach eine Zustellung von Originalaktennur bei anderen Behörden und den Rechtsbeiständen statthaft ist. Warum die Oberstaatsanwältin ausserdem die Ak- ten dem beschuldigtenPolizistenohne Einsichtsgesuch zukommen liess, ist nicht ersicht- lich und konnte von ihr auch auf Nachfrage hin nicht plausibel erklärt werden. Sie gefähr- dete mit der Zustellung der Originalakten die Möglichkeit, ein Verfahren sachgerecht zu führen, da bei dieser Vorgehensweise nicht auszuschliessen ist, dass belastende Akten durch den Beschuldigten entfernt werden. Dies gilt umso mehr als die Oberstaatsanwältin nicht systematisch Aktenverzeichnisse und VerfahrensprotokoËIeführt (hierzu oben E. 5.4) Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat die in der Strafprozessordnung statuierte Vor- gehensweise bei Begehren um Akteneinsichtgemäss Art. 102 StPO zwingend einzuhal- ten. Andernfalls besteht die konkrete Gefahr, dass Verfahren mangels vollständiger Akten nicht sachgerecht geführt werden können. 16.6 Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft der Oberstaatsanwältin vor, die Strafuntersu- chung nach Eingang der Stetlungnahme des Polizisten ohne weitere Untersuchungshand- lungen eingestelltzu haben. Dies trifftgrundsätzlich zu. Immerhin holte sie vorher bei der den verletzten Hund behandelnden Tierärztin einen Bericht zu dessen Verletzungen ein. Die Einstellungbegründete die Oberstaatsanwältingestützt auf die schriftlicheStellung- nahme des Polizisten. Dieser begründetden Angriff seines Hundes damit,dass der ande- re Hund seinen Hund provoziert habe, indem er freilaufend zu seinem Grundstück gelangt sei und den eigenen Hund angebellthabe. Diesem sei es daraufhin gelungen, den Gar- tenzaun niederzudrücken und den Nachbarhund auf dem Nachbargrundstückzu beissen und damit zu verletzen. Seite 78 16.7 Vor diesem Hintergrundverneinte die Oberstaatsanwältineine Verletzung des Gesetzes über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979 (GDB 818.3). Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Hunde so zu halten, dass der Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichenund privaten Anlagen gewährleistetist. Die Hun- dehalterhaben nach Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz ihre Hunde so zu beaufsichtigen,dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder durch unzumutbares Gebell oder auf andere Wei- se belästigen, und so zu warten, dass sie keine Anlagen, wie Trottoirs, Geh- und Wan- derwege, fremde Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätzesowie landwirtschaftlicheKultu- ren während der Vegetationszeit, verunreinigen. Die Oberstaatsanwältin räumte anlässlich der Befragung ein, den Fall heute möglicher- weise anders zu beurteilen,insbesondere, wenn man von einem ErfoIgsdeliktausgehe. Sie habe das bisher anders gesehen. Andernfalls hätten sie bei der Staatsanwaltschaft diverse Hundefälle in der Vergangenheit falsch beurteilt(Protokoll, Fragen 389 ff.). 16.8 Indemder Hund des Polizistenaus eigener Kraft und ohne grössere Anstrengungden Gartenzaun niederdrücken und somit aus dem Garten des Polizisten entweichenkonnte, erscheint zumindest fraglich, ob Art. 1 Hundegesetz nicht verletzt worden ist, soll der Hundehalterdoch den Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichenund privaten Anlagen gewährleisten. Im Einklang mit der Oberstaatsanwältin stellt diese Bestimmung kein Erfolgsdeliktdar. Verlangt wird korrekterweisevielmehrein der notwendigenSorgfalt entsprechendes Handelndes Hundehalters. Die Oberstaatsanwältinhätte vor diesem Hin- tergrund nicht nur die Ursachen für das Ausreissen des Hundes prüfen müssen, sondern insbesondere,ob der vom Hund niedergedrückteZaun geeignet war, den Schutz von Mensch und Tier zu gewährleisten.Wäre dies der Fall gewesen, hätte kein Verstoss ge- gen die Sorgfaltspflichtenvon Art. 1 Hundegesetz vorgelegen. 16.9 Weiter erscheint es in inhaltlicherHinsicht mehr als fragwürdig, dem Polizisten vor der ei- genen Stellungnahmedie Verfahrensakten zukommen zu lassen, konnteer doch dadurch die Aussagen der Anzeigerin vorgängig analysieren und seine Version des Sachverhaltes entsprechend darauf abstimmen. Den Akten lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass eine Eröffnungsverfügung im Sin- ne von Art. 309 Abs. 3 StPO ergangen wäre. Durch dieses Unterlassen hat die Ober- staatsanwältin Bundesrecht verletzt. Seite 79 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwältin hat die Stellungnahme des beschuldigten Polizisten möglicherweise beeinflusst, indem sie ihm die Verfahrensakten vorgängig zu seiner Stel- lungnahme zukommen liess. Künftig wird in solchen Fällen die Akteneinsicht nach den Regeln von Art. 101 f. StPO und unter Verzicht der Aussagenbeeinflussung durchzufüh- ren sein. Die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwältehaben überdiesbei jedem eröffnetenFall eine Eröffnungsverfügungim Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO zu erlassen und zu akturieren. Massnahme: Ob die Oberstaatsanwältindurch die vorliegende formell und materiellfeh- lerhafte Falllösung den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt hat, wird strafrechtlich näher zu untersuchen sein. 17. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 18 1392 17.1 Die Staatsanwaltschaftwirftder Oberstaatsanwältinhier vor, das Verfahren gegen den Strassenarbeiter des Unterhaltsdienstes der Gemeinde X, H., aktenwidrig eingestellt zu haben. Dieser sei trotz Entzugs des Führerausweises für Motorfahrzeugeam 30. März 2018 um ca. 22.45 Uhr mit einem Einsatzfahrzeug ausgerückt, um die Strasse zwischen X und Y zu salzen. Die Polizei habe dabei "rechtfertigender Notstand" rapportiert. Nach Ansicht des zunächst eingesetzten Staatsanwaltes DD. sei kein Rechtfertigungsgrund er- sichtlich gewesen. Die Oberstaatsanwältin habe in der Folge jedoch den Fall am 18. Juni 2018 auf sich umschreiben lassen. Wegen des angeblichen Rechtfertigungsgrundes habe sie am 20. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügungerlassen. Als Begründung habe sie aktenwidrigausgeführt: "Im vorliegendenFall wurde der Beschuldigtevon den Behör- den notfallmässig aufgeboten, die Strassen zu räumen. Da sein Kollege aus gesundheitli- chen Gründen den Dienst nicht verrichten konnte, erledigte der Beschuldigte die Arbeit, obschon ihm der Führerausweis entzogen war." Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Be- schuldigte aber von keiner Behörde zur Strassenräumung aufgefordert worden. Er habe vielmehr den Entschluss gefasst, die Strassenräumung trotz entzogenen Führerauswei- ses selber auszuführen, weil sein Arbeitskollege wegen Übermüdung durch frühere Eins- ätze bereits geschlafen habe. 17.2 Die Oberstaatsanwältin führt in ihrer schriftlichenStellungnahme aus, dass sie von Polizist S. beratend beigezogen worden sei. Er habe sie gefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, in diesem Verfahren von Strafe Umgang zu nehmen oder ob er eine Verzeigung machen solle, obschon sie als Polizei den Beschuldigtenaufgeboten und damit unwissentlichin Seite 80 eine "Notlage" gebracht hätten. Sie habe gewünscht, dass trotzdem eine Verzeigung ge- macht werde und die Polizei nicht aus eigenem Antrieb auf eine Verzeigung verzichte. Sie könne die Umstände im Einzelfall berücksichtigen und dann allenfalls eine Einstellung vornehmen. 17.3 Die Staatsanwaltschaftreplizierte,dass die Behauptungen der Oberstaatsanwältinakten- widrig seien. Der Beschuldigte sei nicht von der Polizei aufgeboten worden, was dieser in der Einvernahme auch unumwunden eingeräumt habe. Die Polizeipatrouillehabe der Ein- satzzentrale mitgeteilt,dass der Beschuldigte am Salzen sei und daher niemand weiterer vom Strassenunterhaltsdienst aufgeboten werden müsse. Polizist S. habe diesen Funk- spruch gehört und, da er gerade am Sichten der Liste des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden Nidwalden (VSZ) betreffend Führerausweisentzüge gewesen sei, entspre- chende Meldung an die Polizeipatrouillegemacht. Diese habe in der Folge den Beschul- digten beanzeigt. Die Staatsanwaltschaft stimmt mit der Aussage der Oberstaatsanwältin überein, dass sich S. bei dieser erkundigt habe, ob angesichts der prekären Wetterver- hältnisse von einer Notlage ausgegangen werden und von einer Strafe abgesehen wer- den könne. 17.4 17.4.1 Bei der Befragung räumte die Oberstaatsanwältinden geschildertenSachverhalt ein, so- weit sie sich daran erinnern konnte (Protokoll,Fragen 394 ff.). Sie habe einen Rechtferti- gungsgrund des Beschuldigten darin gesehen, dass er nicht aus eigenem Antrieb in diese Situation gekommen, sondern dazu aufgeboten worden sei. Sie konnte sich nicht erklä- ren, weshalb sie das aktenwidrig falsch im Kopf bzw. falsch verstanden hat (Protokoll, Fragen 405 ff.). 17.4.2 Staatsanwalt DD. erläuterteauf entsprechende Fragen hin die Praxis der internenVerfah- rensabtretungen, wie sie im vorliegenden Fall stattgefunden hat (Protokoll, Fragen 43 ff.). Dies funktionierein der Regel pragmatisch, je nach persönlicher Bekanntschaft mit einer Verfahrenspartei. Es könne auch vorkommen, dass bei einem Staatsanwalt schon ein Verfahren hängig sei und die Fälle zusammen beurteiltwerden mussten. Im vorliegenden Fall sei er einfach stutzig geworden, da im Polizeirapport etwas von rechtfertigendem Notstand gestanden sei. Solche juristischen Feinheiten kenne ein Polizist nicht. Nach den Aussagen sei für ihn klar gewesen, den Mann zu verurteilen.Er habe keinen Grund gese- hen, denn Fall einzustellen, da für ihn klarerweise ein Straftatbestand vorgelegen habe. 17.4.3 Seite 81 Dass Staatsanwalt DD. den Beschuldigten verurteilen wollte und deshalb den Fall an die Oberstaatsanwältin abgetreten hat, bestätigte die Oberstaatsanwältin im Wesentlichen. Sie betontejedoch auch, dass es ohnehin ihr Pikettfallgewesen sei und der Fall fälschli- cherweise zu Staatsanwalt DD. gekommen sei (Protokoll, Fragen 415 ff,). 17.5 Gemäss Aktenlage hat sich der Sachverhalt im Wesentlichenso zugetragen, wie er von der Staatsanwaltschaft geschildert worden ist. Abweichungen bestehen hinsichtlichdes Zeitpunktesder Beanzeigung und des Ablaufs der Begegnungdes Beschuldigtenmit der Polizeipatrouille zwischen X und Y. So fand S. erst am Folgetag des Winterdiensteinsat- zes heraus, dass dem Beschuldigtender Führerausweisentzogenworden ist und infor- mieNe daraufhin den Polizeiposten X, nicht jedoch die nächtliche PolizeipatrouiIËe.Ent- sprechend wurde der Beschuldigte von dieser auch nichtwährend des Winterdienstein- satzes mit dem Straftatbestanddes Fahrens ohne Führerausweiskonfrontiert,sondern erst am Folgetag. Diese Sachverhaltsabweichungen ändern nichts am Umstand, dass der Beschuldigte nicht von der Polizei für den Winterdienst aufgebotenwurde, sondern aus eigener Initiativein den Einsatz ging, da sich sein Arbeitskollege wegen Übermüdung als nicht fahrfähig bezeichnete. 17.6 Die Oberstaatsanwältin begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung aktenwidrig damit, dass der Beschuldigte "von den Behörden notfallmässig aufgeboten" worden sei, die Strassen zu räumen. Weder wurde der Beschuldigte von der (polizeilichen) Behörde auf- geboten noch handeltees sich um einen akuten Notfall.Da die Strasse von X nach Y oh- nehin zuerst mit dem Schneepflug vom Schnee befreit werden musste, bevor mIt dem Salzen begonnen werden konnte, lag keine Dringlichkeitvor, der nur mit einer Missach- tung der nicht bestehenden Fahrbewilligung begegnet werden konnte. Es hätten als Fah- rer weitere Personen angefordert werden können, wie etwa der Fahrer des Schneepflugs, der nach der Schneeräumung zusammen mit dem Beschuldigten die Schwarzräumung hätte übernehmen können. Dass der Beschuldigte im Sinne der effizienten Auftragserie- digung und nach Rücksprache mit seinem (übermüdeten) Arbeitskollegen selber das Streufahrzeug steuerte, mag bei der Strafzumessung berücksichtigtwerden. 17.7 Die Oberstaatsanwältin erwähnt das Vorhandensein eines "Rechtfertigungsgrundes", lässt aber dessen gesetzliche Grundlage offen. So wird aus der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht klar, ob eine gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB) oder ein Notstand (Art. 17 f. StGB) vorliegt. Diese Institutewerden denn auch nicht weiter ausgeführt. Im Rahmen der Befragung präzisierte sie, dass der Beschuldigte eine Amtshand lung bzw. Seite 82 eine Amtspflicht erfüllt habe, indem er seiner Berufspflicht nachgekommen sei (Protokoll, Fragen 408 f.). Dieses Argument ist offensichtlichunzutreffend,zumal Art. 14 StGB ver- langt, dass die Handlung durch ein Gesetz – gemeint ist ein Gesetz im formellen Sinn (vgl. Niggli/Göhlich, Basler KommentarStrafrecht,Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 14 N. 10 ff.) – geboten bzw. erlaubt ist. Dies trifft im vorliegenden Zusammenhang klarer- weise nicht zu. Ebenso fehlt es bei einem Gemeindearbeiter, der den Winterdienst zu be- sorgen hat, mangels öffentlich-rechtlicher,hoheitlicherObliegenheitenund Befugnisse an einer Amtspflicht, während gleichermassen keine Berufspfticht besteht, ohne Führeraus- weis den Winterdienstmiteinem Motorfahrzeugzu erbringen(zu den Amts- und Berufs- pflichten anschaulich Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 14 N. 15 ff.). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Da der Oberstaatsanwaltschaft die Funktionsweise der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründeoffenbar unzureichend bekannt sind, sind entsprechende inteme Schulungen durchzuführen. 17.8 17.8.1 Anlässlich der Befragung konnte die Oberstaatsanwältin nicht plausibel darlegen, weshatb sie eine Nichtanhandnahmeverfügungerlassen hat. Sie habe nichtgewollt,dass die Poli- zei aus Opportunitätsgründengewisse Fälle nichtverzeige. Für sie schliesse dies eine Nichtanhandnahme nicht aus (Protokoll, Fragen 400 ff.) 17.8.2 Dass die Oberstaatsanwältin eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, erscheint fragwürdig. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme führte sie nämlich aus, dass sie die Poli- zei angewiesenhabe, den Beschuldigtenzu verzeigen.Weiter ist unbestritten,dass der Beschuldigte ohne Fahrberechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Vor diesem Hinter- grund und aufgrund der Aktenlage ist es nicht statthaft, in der Folge das Verfahren ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Sie erwähnte in ihrer Stellungnahme denn auch, dass sie die Umstände im Einzelfallberücksichtigen und dann allenfallseine Ein- stellung vornehmen werde. Weshalb sie dennoch eine Nichtanhandnahmeverfügung er- liess, erscheint nicht einsichtig und erweist sich als bundesrechtswidrig.Ob dadurch der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfülltist, wird strafrechtlich näher zu unter- suchen sein. Seite 83 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahmen: Die Oberstaatsanwältinhat (auch) vorliegendzu Unrecht eine Nichtan- handnahmeverfügungerlassen. Sie wird zu analysieren haben, weshalb ihre Verfügungen über das tolerierbareMass hinaus rechtsfehlerhafterlassen werden. Ob dadurch der Tat- bestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt ist, wird strafrechtlich näher zu untersu- chen sein. 18. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 040 11 1978 18.1 Dieses Verfahren betrifftdie Fallbehandlung der Oberstaatsanwältin bei Rechtshilfeersu- chen aus dem Ausland. Die Staatsanwaltschaftwirftihr vor, das aus Italienstammende Rechtshilfeverfahren verzögert und die Eröffnungsverfügung um mehrere Monate rückda- tieR zu haben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) habe den Kanton Obwalden am 2. August 2011 als Leitkanton für das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Pescarabe- stimmt. Erst am 25. November 2011 sei der Fall auf die Oberstaatsanwältin angelegt wor- den. Am 5. Dezember 2011 habe diese einen Übersetzungsauftragan eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschafterteilt.Am 9. Dezember 2011 habe sich das BJ erkundigt,wann mit der Eröffnungsverfügung zu rechnen sei, wobei sich der entsprechende Brief nicht in den Akten befinde. Am 14. Dezember 2011 habe die Oberstaatsanwältindie Eröffnungs- verfügung im Tribuna erstellt und auf den 10. August 2011 rückdatiert. Mit einem undatier- ten Begleitschreiben habe sie diese Verfügung am 14. Dezember 2011 dem BJ zugestellt. Diese Dokumente befänden sich wiederum nicht in den Akten. Aufgrund der "Verfahrens- verzögerung" habe sie ihren eigenen Fall mittels "internerVerfügung" vom 13. Februar 2012 an sich gezogen. Diese Verfügung befinde sich weder im Tribuna noch in den Ak- ten. Es sei der Aufmerksamkeit einer Sekretariatsmitarbeiterin zu verdanken, dass eine Kopie dieser Verfügung bestehe 18.2 In Ihrem Nachtrag zur Stellungnahme führt die Oberstaatsanwältin aus, die interne Verfü- gung vom 13. Februar 2012 sage ihr nichts und sei sinnlos. Sie habe sich denn auch nicht in den Akten befunden. Sie vermöge nichtzu beurteilen,ob es sich um ein Muster oder einen Entwurf handle. Bis zur entsprechendenGesetzesänderung am 1. März 2015 habe sie gestützt auf Art. 60c GOG i.V.m. dem Reglement über die Organisation der Staatsan- waltschaft Ok>waldenalle internationalenVerfahren selber geführt, da eine Fallführung durch einen Staatsanwalt nicht möglichgewesen sei. Trotzdem seien offenbar solche Ver- fahren geführt worden, was sie nachträglich gebilligt habe. Beim vorliegenden Fall deute Seite 84 nichts darauf hin, dass er von einem Staatsanwalt geführt worden wäre. In keinem Fall hätte sie vor diesem Hintergrundden Fall an sich ziehen müssen. 18.3 18.3.1 Im Nachtrag zur Replik macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die erwähnte Verfü- gung vom 13. Februar 2012 durchaus Sinn ergebe. Dadurch werde nämlich suggeriert, dass nicht sie (die Oberstaatsanwältin) in diesem Verfahren bisher untätig geblieben sei, sondern ein anderer Staatsanwalt. Im Übrigen nehme sie (einmal mehr) nichtzu den we- sentlichenVorwürfen in der Aufsichtseingabe Stellung, sondern beschränke sich auf all- gemeine Ausführungen zur Rechtshilfe. Es sei schon vor dem 1. März 2015 möglich ge- wesen, Rechtshilfegesuche durch Staatsanwälte und sogar Assistenten zu behandeln (Art. 44c Abs. 1 lit. c und Art. 60c Abs. 1 GOG). Anders habe es sich unter bisherigem Recht nur bezüglich der internationalen Rechtshilfe verhalten. Die Staatsanwaltschaftstelltweiter die Grundlage des von der Oberstaatsanwältinange- führten Reglements über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwalden in Frage, ebenso die darin erwähnte Kann-Formulierung betreffend Aufgabenerfüllung eines Staatsanwalts durch die Oberstaatsanwältin, was Art. 44a Abs. 2 GOG widerspreche. 18.3.2 In ihrer Duplik hält die Oberstaatsanwältinfest, dass das Reglement im Jahre 2010 im Auftrag der administrativen Aufsichtsbehörde mit Unterschrift der damaligen Regierungs- rätin P. erlassen worden sei. Die in der Folge getätigten marginalen Abänderungen seien bloss noch von ihr (der Oberstaatsanwältin) unterschrieben worden. 18.3.3 Auf die Frage, weshalb das Verfahren so lange gedauert habe (Protokoll,Fragen 429 und 495), führte die Oberstaatsanwältin aus, es sei eine Zeit gewesen, in der sie sehr viele Fälle gehabt habe, die sie nicht bearbeitet habe bzw. nicht habe bearbeiten können. Sie wisse, dass es diverse Reklamationen wegen dieses Falles gegeben habe. Warum das dann so lange gedauert habe und der Fall nicht angelegt worden sei, könne sie nicht sa- gen. Es habe immer wieder Zeiten gegeben, in denen das Sekretariatsehr lange ge- braucht habe, um die Fälle anzulegen. Auch derzeit sei ihr Kästchen wieder voll; es habe dort noch Fälle der letzten und vorletztenWoche drin (Protokoll, Fragen 433 ff.). Seite 85 18.3.4 Staatsanwalt DD. erklärte im Rahmen der Befragung(Protokoll, Fragen 47 ff.), in Abwe- senheit der Oberstaatsanwältinhabe er erboste Schreiben gesehen, meist von der Deut- schen Staatsanwaltschaft oder Schweizerischen Staatsanwaltschaften oder vom Bundes- amt. Es sei nachgefragtworden,wieso nichts laufe. Viele dieser Fälle seien lange Zeit sehr stiefmütterlichbehandelt worden. Es sei zwar nicht seine Aufgabe, seiner Vorgesetz- ten auf die Finger zu schauen. Er habe solche Dinge oft auch vom Sekretariat erfahren. Eigentlich wolle er das gar nicht wissen, weil es ihn wütend mache. Er begründet die schleppenden Rechtshilfeverfahren damit, dass die Oberstaatsanwältin zu viel um die Oh- ren habe. Sie mache alles ausser das, wofür sie vom Kanton bezahlt werde. Sie sei bei- spielsweise in der Maturitätsprüfungskommission,in der Antifolterkommissionund im Kir- chenrat. Sie präsidiere ausserdem die Konferenzder Staatsanwälte mit Führungsfunktion. Sobald ein Fall medienwirksamsei, sei er für sie sehr interessant.Ansonsten sei für sie die reine Fallbearbeitung eher eine Last. Er wolle ihr keine Faulheit unterstellen. Sie sei engagiert, sie publiziere,sei Mitautorindes Basler Kommentars. Sie mache seines Erach- tens einfach zu viel. Sie habe sich immer so gesehen wie der Oberstaatsanwaltvon Lu- zern, ein Herr über die Staatsanwälte, der den anderen über die Finger schaue. Aber das gehe im kleinräumigen Kanton Obwalden nicht. 18.4 Die von der Staatsanwaltschaft monieRen, von der Oberstaatsanwältin verursachten, Ver- fahrensverzögerungen zu Beginn des Verfahrens um Rechtshilfe sind aktenkundlic,hbe- legt und unbestritten. Das BJ bestimmte am 2. August 2011 den Kanton Obwalden als Leitkanton für das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Pescara. Der Fall wurde tatsächlich erst am 25. November 2011 erfasst und der Oberstaatsanwältin zugeteilt. Wei- tere zehn Tage später, am 5, Dezember2011, erteiltedie Oberstaatsanwältinden Auf- trag, das Rechtshilfeersuchen zu übersetzen. Wann die Übersetzung erstellt worden ist1 geht mangels Aktenverzeichnis und Verfahrensprotokoll aus den Akten nicht hervor. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat dafür zu sorgen, dass sämtliche eingehenden Fälle schnellstmöglich registriert bzw. angelegt werden. Es sind klare und über die ganze Arbeitswoche dauernde Zuständigkeiten zur Fallregistrierungzu definieren und hierzu ge- nügend Personalressourcen einzusetzen. Seite 86 18.5 Da bis dato keine Eröffnungsverfügung erging, erkundigte sich das BJ mit Schreiben vom 9. Dezember 2011, wann mit der Eröffnungsverfügung zu rechnen sei. Dieser Brief befin- det sich allerdings nicht in den Akten. Am 14. Dezember 2011 eröffnete die Oberstaats- anwältindie Eröffnungsverfügung im Tribuna und datierte sie auf den 10. August 201 1 zu- rück. Ebenso ist aktenkundig, dass sie diese Verfügung mit einem undatierten Begleit- schreiben am 14. Dezember2011 dem BJ zukommenliess. Auch diese Dokumentebe- fanden sich nicht in den Akten, sondern wurden von der Staatsanwaltschaft aus dem Tri- buna entnommen,ausgedruckt und dem Obergericht aufgelegt. 18.6 Die Verfahrensverzögerungen gingen auch danach weiter, was die Staatsanwaltschaft zwar nicht beanstandet, sich aber aus den Akten ergibt. Mit Schreiben vom 27. April 2012 erkundigtesich das BJ nach dem Verfahrensstand,da es bis anhin lediglicheine Eröff- nungsverfügungerhalte habe. Das BJ wies darauf hin, dass eine solche Eröffnungsverfü- gung das formelle Rechtshilfeverfahrengemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) nicht initiie- re. Wohl als Reaktion auf das Mahnschreiben des BJ erliess die Oberstaatsanwältinam 1. Mai 2012 eine formelle Eintretensverfügung – datierend vom 13. Februar 2012. Diese Verfügung wurde dem BJ am 1. Mai 2012 per Fax übermittelt.Im Rahmen dieser Verfü- gung beauftragte sie die Obwaldner Polizei mit Abklärungen gemäss Rechtshilfegesuch. Diesen Auftrag an die Obwaldner Polizei hatte die Oberstaatsanwältin der Polizei offenbar bereits am 16. April 2012 gegeben. Der entsprechendePolizeiberichtdatiertevom 28. August 2012. Nachdem das BJ offenbar im Dezember 2012 weiter intervenierthatte – in den Akten befindet sich kein Dokument –, stellte die Oberstaatsanwältin dem BJ mit (nicht unterzeichnetem)Schreiben vom 17. Dezember 2012 in Aussicht, das Verfahren bis Februar 2013 abzuschliessen. Bis dahin stünden noch Befragungen in Zürich in Aus- sicht. In der Folge gelangtesie mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 an ein in das Ver- fahren involviertes Unternehmenund verlangte schriftlichverschiedene Auskünfte, die in- nert 20 Tagen zu erteilen seien. Diese Auskünfte wurden in der Folge am 16. Januar 2013 schriftlich erteilt. Die Schlussverfügung datiert gleichwohl erst vom 25. März 2013. In die- ser Verfügungliefertedie Oberstaatsanwältin den Polizeirapportvom 28. August 2012 und das erwähnte Schreiben des Unternehmens vom 16. Januar 2013 an die ersuchende Behörde. 18.7 Insgesamt ist die Verfahrenserledigung als äusserst schleppend einzustufen, was die Oberstaatsanwältin einräumt und auch andere schleppend geführte Rechtshilfeverfahren erwähnt (Protokoll, Fragen 466 und 486 ff.). Die einzelnen Verfahrenshandlungen erfolg- Seite 87 ten zumeist nach einer Mahnung oder Rückfrage des BJ und nicht aus eigener Initiative. Die OberstaatsanwältËn erwähnt hierzu, dass sie am Anfang nicht gewusst habe, was man alles machen müsse. Heute sei es allerdings besser; die Fälle seien ihr wichtiger (Proto- koli, Frage 474). Sie habe auch mit Zürcher Kollegenviele Weiterbildungenbesuchen können (Protokoll, Frage 469). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin mehrere Monate zuwartet, bis ein neuer Fall überhaupt registriertwird. Danach dauerte es wiederumüber vier Monate, bis die Polizei mit Abklärungen betraut wurde. Nach Eingang des Polizeiberichts verstrich er- neut fast ein halbes Jahr, bis die Oberstaatsanwältin weitere Abklärungen traf. Nach Ein- gang der verlangten Antworten liess die Schlussverfügung schliesslich weitere zwei Mo- nate auf sich warten. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlungen: Überlange Verfahrensdauem sind zu vermeiden. Die Oberstaatsanwalt- schaft hat dafür zu sorgen, dass auch den Rechtshilfeverfahrendie notwendige Erledi- gungspriorität zukommen. Da die Funktionsweise der Rechtshilfeverfahren offenbar unzu- reichend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen. Diese die- nen nicht nur der Oberstaatsanwaltschaft,sondern ermöglichtenauch deren fallweise Vertretung durch die Staatsanwälte. Massnahme: Eine Rückdatierungvon Dokumenten ist in jedem Fall unstatthaftund kann je nach Dokument eine Urkundenfälschung darstellen, was strafrechtlich näher zu unter- suchen sein wird. 18.8 Bezüglich die weiteren Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zur (fehlenden) gesetzlichen Grundlage des Reglements über die Organisation der StaatsanwaltschaftOt>waldenund der darin erwähnten Kann-Formulierung betreffend Aufgabenerfüllung eines Staatsan- walts durch die Oberstaatsanwäitingilt Folgendes: Dieses Reglementwurde mit Gültigkeit ab 1. Januar 2011 erlassen. Im GOG findet sich keine Delegationsnormzum Erlass eines Reglements wie dies etwa Art. 1a Abs. 4 GOG oder in Art. 1b Abs. 3 GOG für das Ober- gericht vorgesehen ist. Das hier in Frage stehende "Reglement" stelltallerdings auch kein Reglement im Sinne der genannten GC)G-Bestimmungen dar, sondern ist als verwal- tungsinterne Weisung zu betrachten, die entsprechend auch nicht in der kantonalen Ge- setzessammlung publiziert Ist. Seite 88 Auf entsprechende Frage hin erläuterte die Oberstaatsanwältindie Rechtsnatur des Reg- lements und die Hintergründe, weshalb dieses erlassen worden sei (Protokoll, Frage 493). Sie sei von der damaligenRegierungsrätinP. darumgebetenworden,wie die anderen Ämter ein entsprechendes Organisationsreglementzu erlassen. Sie habe dann ein Mus- terreglementder Staatsanwaltschaftvom Kanton Zug oder Luzern bekommen und ange- passt. Das sei eigentlicheine Sache der administrativenAufsicht. Sie habe das aber auf deren Wunsch hin gemacht. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung:Um künftigeMissverständnissezu vermeiden,ist ins Auge zu fassen, das Reglement über die Organisation der StaatsanwaltschaftOt)walden als Weisung zu be- zeichnen. Diese Weisungsbefugnissteht der Oberstaatsanwältingestützt auf Art. 44a Abs. 1 lit. b GOG zu, wonach sie zuständigist für den Aufbauund den Betrieb einer zweckmässigen Organisationder Staatsanwaltschaft. 18.9 Die Oberstaatsanwältinmachte im Rahmen der Befragung geltend, sie habe per 1. Janu- ar 2015 nur marginale Änderungen vorgenommen, insbesondere wegen der Praktikanten. Eine Änderung könne vermutungsweise auch noch die Medienberichterstattung betreffen (Protokoll, Fragen 495 ff.). Die Oberstaatsanwältin konnte sich nur bruchstückhaft an die von ihr per 1. Januar 2015 vorgenommenen Reglementsänderungenerinnern. Sie aner- kannte in der Befragung ausdrücklich, dass sie neben ihrem Pensum als Oberstaatsan- wältinauch die Aufgaben als normale Staatsanwältin,ink}usive Pikettdienst,leiste (Proto- koll, Fragen 513 ff.). 18.10 Es trifft nichtzu, dass die Änderungen des Reglements nur unwesentlichePunkte betrof- fen haben. So beschlagen die Änderungen Punkte wie die Erfüllung von Staatsanwalts- aufgaben durch die Oberstaatsanwältin. Diese Pflicht ergibt sich ausdrücklich aus Art. 44a Abs. 2 GOG, wonach die Oberstaatsanwättinneben ihren Führungsaufgabengemäss Abs. 1 "im Übrigen" die Aufgaben eines Staatsanwalts erfüllt. Diese Bestimmung fand während der Projektarbeitenzur Justizreform Eingang in den Gesetzestext und sollte die unerwünschte Abgrenzung der Funktion der Oberstaatsanwältin von den gewöhnlichen Staatsanwälten verhindern. Im modifizierten Reglement sieht Art. 3 Abs. 4 hingegen da- von nun abweichendvor, dass die Oberstaatsanwältinzudem die Aufgaben eines Staats- anwaltes wahrnehmen "kann". Diese Kann-Vorschrift widerspricht dem GC)G, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist. Seite 89 18.11 Weiter sieht die Reglementsmodifikationdie Bestimmung in Art. 4 betreffend FaËlbearbei- tung der Oberstaatsanwältin nicht mehr vor. aArt. 4 Abs. 2 lit. b regelte in Umsetzung des erwähntenArt. 44a Abs. 2 GOG, dass die Oberstaatsanwältin den Pikettdienstim giei- chen Umfang wie die Staatsanwälte zu leisten hat. Damit wird der Pikettdienstfür die Oberstaatsanwältin der Kann-Vorschrift von Art. 3 Abs. 4 des Reglements unterstellt. Der Pikettdienst wird nämlich nur noch bei den Aufgaben der Staatsanwälte erwähnt: Art. 4 (= aArt. 5) Abs. 2 des Reglementssieht vor: "Sie leistenPikettdienst.Die Ober- staatsanwältinkann Ausnahmen vorsehen und im Notfallauch andere Personen rnit dem Pikettdienst betrauen." Diese inhaltliche Zuständigkeitsänderung hat keine gesetzliche Grundlage und widersprichtder Auffassung des Gesetzgebers, der abgesehen von den Leitungsfunktionen keine Unterscheidungzwischen den Staatsanwältenund der Ober- staatsanwältin schaffen wollte. 18.12 Zum von der OberstaatsanwältinaufgeworfenenThema, wer die internationaleRechtshil- fe zu leisten hat, führt sie zutreffend aus, dass bis zur entsprechenden Gesetzesänderung am 1. März 2015gestütztauf Art. 60c Abs. 2 GOG alleinternationalen Verfahrendurch sie selber zu führen waren, da eine Fallführung durch einen Staatsanwalt nicht möglich gewesen war. Entsprechend musste sie keinen Fall an sich ziehen. Die ursprüngliche Fassungdes Reglementsagte – entgegender Auffassungder Oberstaatsanwältin – hierzu nichts. Mit der Gesetzesänderung, die am 1. März 2015 in Kraft trat und Art. 60c GOG mit einem Abs. 3 ergänzte, sollte die Oberstaatsanwältin von einzelnen Fällen ent- lastet werden. Vor diesem Hintergrund sieht diese Bestimmung seither vor, dass sie Auf- gaben gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung im Einzelfalleinem Staatsanwalt übertragen kann. Im Reglement vom 1, Januar 2015 wies sich die Oberstaatsanwältin gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. g jedoch – gerade umgekehrt– die ausschliessliche Zuständigkeitfür die Be- handlung von Fällen der internationalen Rechtshilfe zu, womit die kurz darauf in Kraft tre- tende geänderte Zuständigkeitsnorrr1in Art. 60c Abs. 3 GOG keine Berücksichtigung fand. Das Reglementwidersprichtdaher auch in diesem Punkt dem GOG. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Das Reglement über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwalden ist unter Einbezug der administrativen Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaft zu überar- beiten und in allen Teilen konform zum GOG auszugestalten. Seite 90 19. Pikettdienst AK 010 17 2440 19.1 19.1.1 Dieses Verfahren betrifftdie Leistung des Pikettdienstes durch die Oberstaatsanwältin. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Oberstaatsanwältin habe gegenüber den Staatsan- wälten DD. und Y. mehrfach behauptet, der Obergerichtspräsident I IIege ihr schon seit Jahren in den Ohren, endlich keinen Pikettdienst mehr zu leisten, da dies nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre. Ebenfalls habe sie mehrfach geäussert, dass der Obergerichts- präsident I sein ausdrückIËches Einverständnis erklärt habe, dass die Rechtspraktikanten für den Pikettdiensteingesetztwerden könnten. Beides entspreche nichtder Wahrheit. 19.1.2 Die Oberstaatsanwältin habe die Rechtspraktikantendenn auch immer wieder dazu an- gehalten, während ihrer At)wesenheiten für sie das Pikett zu übernehmen, was jeglicher Grundlage entbehre und rechtsstaatlichäusserst fragwürdig erscheine. So habe die da- malige RechtspraktikantinJ. am 10. Oktober 2017 anstelle der während des Piketts ab- wesenden Oberstaatsanwältin als einzige Vertretung der Staatsanwaltschaft zu einem nicht unproblematischen aussergewöhnlichen Todesfall ausrücken müssen. Um die not- wendige Obduktion anordnen zu können, habe sie die Oberstaatsanwältintelefonisch zu erreichen versucht, was ihr erst nach mehrfachen Versuchen gelungen sei. Die Rechtspraktikantin habe sich vor diesem Hintergrund heillos überfordert gefühlt und habe schlaflose Nächte gehabt. 19.2 19.2.1 Die Oberstaatsanwältin erwähnt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, dass von "in den Oh- ren liegen" keine Rede sein könne. Sie könne sich auch nicht erinnern, je so etwas aus- gesagt zu haben. Richtig sei, dass das Thema Pikett und die eigenständige Fallbearbei- tung seit einigen Jahren Thema bei den Aufsichtsgesprächen mit dem Obergericht und dem Regierungsrat gewesen sei. Es sei dabei um die Diskrepanz zwischen der faktischen Arbeitssituation infolge Personalmangel und ihren Aufgaben als Oberstaatsanwältin ge- mäss Stellenbeschriebgegangen. Zu ihrer Entlastung sei dann auch von einer ausseror- dentlichen Staatsanwaltsstelle von 70 % gesprochen worden. Dies habe sie sicher ge- genüber den Staatsanwälten erwähnt. Sie könne sich nicht erinnern, mit dem Oberge- richtspräsidentenl über den Pikettdienstdurch Praktikantengesprochen zu haben, wohl aber an die Diskussion, ob Praktikanten selbständig Einvernahmen durchführen sollten. Davon habe er ihr vor allem in den ersten Praktikumsmonaten kIar abgeraten, gleichzeitig jedoch betont, dass dies in ihrer Organisationskompetenzstehe. Sie habe am 8. März 2016 die Praktikantin N. (mit Anwaltspatent und abgeschlossenen Praktika) für die unter- Seite 91 geordnete Pikettleistungeingesetzt. Ihre Nachfolgerwürden sporadisch ebenfalls einge- setzt. Wenn sie sie bei ihr selber einsetze, würden sie jedoch eng begleitet und beaufsich- tigt. Die Einsätze bei den anderen Staatsanwälten könne sie nicht beurteilen. 19.2.2 Zum Fall ’'J.'’ führtedie OberstaatsanwältËn aus, dass sie im vorliegendenFallfür sie (die Oberstaatsanwältin)nach X ausgerückt sei, jedoch jederzeit mit ihr in telefonischerVer- bindung gestanden sei. Bei Bedarf wäre sie in 45 Minutenvor Ort gewesen. Die Prakti- kanten habe sie nichtfür das PËketteingesetzt, sondern sie seien einfach stellvertretend für sie ausgerückt. Sie hätten auch immer in Kontakt mit ihr gestanden. Im vorliegenden Fall wisse sie, dass sie telefonisch immer "dabei" gewesen sei und habe entsprechend gewusst, was dort geschehen sei (Protokoll, Frage 529). 19.3 Die Staatsanwaltschaft betonte in ihrer Replik "mit Nachdruck", dass die Oberstaatsan- wältinbei jeder passenden und unpassenden Gelegenheitgegenüber den Staatsanwälten DD. und Y. wahrheitswidrig behauptet habe, dass der Obergerichtspräsident I ihr schon seit Jahren in den Ohren liege, keinen PËkettdienstmehr zu leisten, da dies nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre. Da sie diese Aussage auch auf dem Gang getätigthabe, könn- ten dies auch Sekretariatsmitarbeiterinnen bezeugen. Eine entsprechende Bestätigung lieferteeine Sekretärin anlässlich der Befragung (Protokoll, Fragen 25 ff.) Ebenso unterstrich die Staatsanwaltschaft ihre Aussage, dass die Oberstaatsanwältin ge- äussert habe, der Obergerichtspräsident1habe sein ausdrückliches Einverständnisgege- ben, die Rechtspraktikanten für den Pikettdienst einzusetzen. Weiter habe sie dem Ober- gerichtspräsidenten I wohl per E-Mail mitgeteilt,keine Rechtspraktikanten für Einvernah- men einzusetzen, trotzdem sei dies bei ihr gängige Praxis. 19.4 19.4.1 In ihrer Duplik räumt die Oberstaatsanwältin ein, dass Praktikanten seit 2017, teils unter Aufsicht eines Staatsanwalts, teils selbständig Einvernahmen durchführten. Diese Prakti- kanten hätten allerdings ihr Anwaltspraktikum schon abgeschlossen und würden nur noch zum Sammeln weiterer Erfahrung als Praktikanten weiterarbeiten. Dieses Problem werde sich aber ab November 2018 bis auf Weiteres mangels Praktikantenstellevon selber lö- sen. Der Obergerichtspräsident I habe ihr dies nie erlaubt (Protokoll, Frage 254). Im Ge- spräch mit ihm, ungefähr im Jahre 2012, sei das auch noch kein Thema gewesen. Später seien dann andere Praktikantengekommen, die schon weiter und etwas älter gewesen seien. Sie habe dann selbst einmal entschieden, dass diese – teilweise unter Aufsicht – in Seite 92 leichterenFällen oder auch bei Einsprachen selbständig arbeiten bzw. diese selbständig durchführen könnten. Das habe sie mit dem Obergerichtspräsidenten 1 nicht mehr be- sprochen, sondern in ihrer Amtsführung einfach so entschieden, weil diese Praktikums- stelle auch als Entschädigung für fehlende Aufstockungen bei der Staatsanwaltschaft be- gründet worden sei. Es sei nie ein Thema gewesen, diese Praktikanten formell als Staatsanwaltsassistentennach GOG einzusetzen; auch nicht bei den Einvernahmen, die sie immer als Praktikant unterzeichnet hätten. 19.4.2 Die Oberstaatsanwältinführtbei der Befragung aus (Protokoll,Frage 526), sie könne sich nichterinnern,dass sie den Staatsanwältenin den Ohren gelegen habe, keinen Pikett- dienst mehr zu leisten und dies so gesagt zu haben. Sie wisse, dass sie mit dem Oberge- richtspräsidenten l darüber gesprochen habe. Dort sei es um die 70 %-Stelle für einen ausserordentlichen Staatsanwalt, die das Obergericht für die Staatsanwaltschaft erstritten habe, gegangen. Dort sei auch Thema gewesen, dass diese Person von ihr auch Pikett- dienst übernehmensoll. Das habe sie sicher bei den Staatsanwälten, nichtjedoch im Sek- retariatgesagt. Sie habe es sich selbst zuzuschreiben, dass es trotz der 70%- Aufstockung nicht geklappt habe, sich selber beim Pikettdienst entlasten zu können. Weil die Aufstockung in den gesamten Pikettplan einbezogen worden sei, hätten sie alle weni- ger Pikettdienst geleistet. Auf entsprechende Nachfrage, dass diese Aussage mehrere Personen wiederholt gehört haben wollen, erklärte sie, dass diese Wortwahl nicht von ihr stamme und sie sich auch nicht an diese erinnern könne (Protokoll,Frage 527). 19.4.3 Die Oberstaatsanwältinverneinte ausserdem (vgl. Protokoll, Fragen 528 f.), dass sie we- gen des Pikettdienstes der Praktikanten mit dem Obergerichtspräsidenten 1 gesprochen habe. Aber sie habe die Leute hierzu in einer späteren Phase eingesetzt. Sie könne sich nicht daran erinnern, diesen Umstand mehrfach geäussert zu haben. Sie wisse, dass sie mit dem Obergerichtspräsidenten 1einmal über den Pikettdienst bei der Staatsanwaltsas- sistentingesprochen habe. Aber da wisse sie auch nicht, was sie dort entschieden hätten. Sie wisse nur, dass sie das vor Jahren mal gemacht habe. 19.5 Art. 142 Abs. 4 StPO sieht die Möglichkeit vor, dass staatsanwaltschaftliche Einvernah- men durch Mitarbeiterdieser Behörde, d.h. nicht Staatsanwälte,durchgeführtwerden können. Hierzu müssen die kantonalen Behörden jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage erlassen. Eine solche besteht im Kanton Obwalden nicht. Auf diesen Umstand machte der Obergerichtspräsident 1die Oberstaatsanwäitin in Beantwortung einer E-Mail- Seite 93 Anfrage vom 22. April 2013 von ihr zu diesem Thema vom 24. April 2013 ausdrücklich aufmerksam . "Anwendbar ist m.E. StPO 142 l. Nun fehlt eine kt. Bestimmung, welche Praktikanten er- wähnte. Hingegen können Staatsanwalts-Assistenten nach GOG 44c I in einfachen Fällen (sic!) auch Einvernahmendurchführen,also Beschuldigteund Auskunftspersonenbefra- gen und Zeugen einvernehmen. Falls du die Praktikanten ausdrücklich als Staatsanwalts- Assistenten einsetzt, müsste es möglich sein, sie unter den gleichen Voraussetzungen Einvernahmen durchzuführen zu lassen; allerdings also ebenfalls nur in einfachen Fällen. Wichtig erscheint mir, wenn du ein solches Vorgehen in Erwägung ziehst, dass die Prakti- kanten vorgängig sorgfältig eingeführt werden; das gälte natürlich vor allem bei Zeugen- befragungen! Praktikanten müssen generell sorgfältig überwacht und betreut werden. Sie können nicht einfach wie Staatsanwälte behandelt werden. Auch liegt die Verfahrensfüh- rung und die Kompetenzfür die grundlegendenVerfahrenshandlungenach wie vor bei den Staatsanwältinnenund Staatsanwälten. Erfahrungsgemäss gibt es enorm grosse Un- terschiede in der Arbeitsqualität der Praktikanten; die individuellen Fähigkeiten müssen vor dem Einsatz in jedem Fall ausgelotet werden. Ich würde dir deshalb empfehlen, um euch möglichenÄrger zu ersparen, die Praktikantenzumindest i.d.R. oder z.B. in der ers- ten Hälftedes Praktikums nichtselbstständigeinvernehmenzu Ëassen,sondern nach der von dir vorgeschlagenen Alternative vorzugehen (...)." Gleichentags antwortedie Oberstaatsanwältinauf diese E-Mail-Auskunft: "Ganz herzlichen Dank! (...) Ich werde entsprechend die Einvernahmen nicht durch die Praktikanten machen lassen." 19.6 Indem die Oberstaatsanwältin Praktikanten offenbar seit 2017, teils unter Aufsicht eines Staatsanwalts, teils selbständig Einvernahmen durchführen lässt, ohne die Praktikanten formell als Staatsanwaltsassistenten einzusetzen, genügt sie den gesetzlichen Anforde- rungen der StPO nicht. Ob diese Praktikanten ihr Anwaltspraktikum schon abgeschlossen haben oder nicht, stellt kein taugliches formelles Kriterium dar. Es kann lediglich unter Umständen bei der Entscheidhilfe dienlich sein, wer als Assistent eingesetzt werden soll oder nicht. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat zu beachten, dass Praktikantenkeine selbstän- digen Einvemahmendurchführenkönnen. Möglichist ein Einsatz im Beisein eines Staatsanwaltes. Anders zu entscheiden ist, wenn die Praktikantenformell als Staatsan- waltsassistenten eingesetzt werden. Ob dies sinnvoll ist, hat die Oberstaatsanwaltschaft zu entscheiden. Seite 94 19.7 19.7.1 Zur Frage der Einsatzmöglichkeit von Praktikanten im Pikettfallhat sich der Obergerichts- präsident 1 gegenüber der Oberstaatsanwältin nicht geäussert, was sie in ihrer Stellung- nahme zur Aufsichtsbeschwerde auch einräumt. Gleichzeitig erklärt sie, dass in der Ver- gangenheit wiederholt Praktikantinnen für eine sogenannte untergeordnete Pikettleistung eingesetzt habe. Wie bei den Einsätzen bei Einvernahmen stelltsie dabei offenbar auf die bisherige Ausbildung der betreffenden Praktikanten ab. Zum einen bildet dies auch hier kein ohne Weiteres taugliches Kriterium, zum anderen liegt der Piketteinsatz nicht im Zu- ständigkeitsbereich der Staatsanwaltsassistenten, was sich aus der abschliessenden Auf- gabenzuteilungin Art. 44c GOG ergibt. Dessen ungeachtet änderte die Oberstaatsanwäl- tin Art. 4 Abs. 2 (aArt. 5 Abs. 2) des Reglements über die Organisation der Staatsanwalt- schaft Obwaldenper 1. Januar 2015 dahingehendab, dass sie "im Notfallauch andere Personen mit dem Pikettdienst betrauen kann". Diese Erweiterung der Pikettzuständigkeit findet keine Grundlage im GOG. Zudem hat die Oberstaatsanwältin in ihren Stellungnah- men zur Aufsichtsbeschwerde den Einsatz der Praktikanten nicht mit Notfällenbegründet, sondern gestützt auf deren Ausbildung und nur für untergeordnete Pikettleistung. 19.7.2 Was eine untergeordnete Pikettleistung ist, bleibt unklar und wird weder im GOG noch im erwähnten Reglement definiert. Staatsanwalt DD. erklärte auf die Frage, was er darunter verstehe, aus (Protokoll,Frage 55), dass es gar keine untergeordnetePikettleistunggebe. Dies sei eine eigenartige Wortschöpfung und kein Begriff, der gebräuchlich sei. 19.8 Der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Piketteinsatz der Praktikantin J. zeigt deutlich auf, dass selbst eine – angezweifelte – permanente telefonische Verbindung zwischen der Oberstaatsanwältin und der Praktikantin zu Missverständnissen, einer ungenügenden Ar- beitsquaIËtätund personellen Belastungen führen kann. Neben den umstrittenenÄusserungen gegenüber anderen Staatsanwältenund Sekretari- atsmitarbeiterinnenbezüglich Einsatz der Praktikanten im Pikettfallbesteht daher eine rechtlich nicht haltbare Pikett-Einsatzorganisation. Anderweitige Abwesenheiten des Pi- kettstaatsanwaltes sollten ebenso vermieden werden wie termingebundene Arbeiten mit Drittpersonen, da die Gefahr besteht, dass der Piketteinsatz darunter leidet. Eine allfällige, von der Oberstaatsanwältin ins Feld geführte, Diskrepanz zwischen faktischer Arbeitssitu- ation infolge Personalmangel und ihren Aufgaben als Oberstaatsanwältin gemäss Stel- lenbeschrieb rechtfertigt keine gesetzeswidrigen Entlastungsmassnahmen der Ober- Seite 95 staatsanwältin. Eine Entlastung ist vielmehr auf dem ordentlichen Dienst- und Budgetweg mit personellen Massnahmen zu erreichen. 19.9 Richtigerweise leisten lediglich die Staatsanwälte und die Oberstaatsanwältin, und dies nichtim Sinne einer Kann-Bestimmung(siehe hierzu oben E. 18), Pikettdienst.Staatsan- waltsassistenten dürfen hierzu ebenso wenig für eine selbständige Dienstleistung hinzu- gezogen werden wie die Praktikanten. Möglich und mitunterfür Ausbiidungszwecke sinn- voll erscheint hingegen eine begleitete und beaufsichtigteTeilnahme dieser Personen bei Piketteinsätzen. Die Oberstaatsanwältin erwähnt, dass sie die Einsätze der Praktikanten bei den anderen Staatsanwältennicht beurteIlenkönne. Damit räumt sie zum einen ein, dass sie ihrer Führungsfunktion nicht nachkommt und zum anderen ihrem von ihr selber erlassenen – GOG-widrigen – Art. 4 Abs. 2 des Organisationsreglements nicht nachlebt, wonach sie als Oberstaatsanwältin'’im Notfall"auch andere Personen mit dem Pikett- dienst betraut. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat (gesetzeskonforme)Weisungen zu erteilen, wonach lediglichdie Staatsanwälte und die Oberstaatsanwältin Pikettdienst leisten. Dabei haben sich die Pikettleistenden grundsätzlich immer zur Verfügung zu halten und die ent- sprechenden Ausrückzeiten zu beachten. Staatsanwaltsassistenten dürfen hierzu ebenso wenig für eine seibständige Dienstleistung hinzugezogen werden wie blasse Praktikanten. Empfehlung: Möglich und mitunterfür Ausbildungszwecke sinnvoll erscheint hingegen ei- ne begleitete und beaufsichtigte Teilnahme dieser Personen bei Piketteinsätzen der Staatsanwälte. 20. Pikettdienst AK 010 18 1621 20.1 20.1.1 Dieses Verfahren führt die Staatsanwaltschaftals Beispiel eines mangelhaftenPikettver- ständnissesdurchdie Oberstaatsanwältin an. Gemäss Sachverhaltbracham 20. Juni 2018 ein in einer Wandergruppe von mehreren Personen sich befindender Wanderer 600 Meter vor dem Gipfelkreuz des Giswilerstocks zusammen und verstarb daselbst. Seite 96 20.1 ,2 Die Staatsanwaltschaft beklagt sich anhand diese Falles über die Art und Weise, wie die Oberstaatsanwältin ihren Pikettdienst leiste. Öfters müssten Staatsanwälte während ihres Pikettdienstes an ihrer Stelle Auskünfte bzw. Anweisungen der Polizei erteilen, weil die Oberstaatsanwältin ihre Türe nicht öffne oder das Telefon nicht abnehme, obwohl sie an- wesend sei. Es sei auch nicht tolerierbar, dass sie sich bei aussergewöhnlichen Todesfäl- len durch die Polizei vertreten lasse wie dies im vorliegenden Beispiel der Fall gewesen sei. ImWeiterensei es inakzeptabel,dass sie sich in den Kalenderwochen 28/292018 zum Pikettgemeldet und keine anderen Termine in der Agenda vermerkt, jedoch unmit- telbar vor Beginn des Pikettdienstes zahlreiche Abwesenheiten eingetragen habe. Ent- sprechend habe der erst am 2. Juli 2018 neu in die StaatsanwaltschaftObwalden einge- tretene Staatsanwalt vom 10. bis 18. Juli 2018 Pikett leisten müssen. Effektiv habe die Oberstaatsanwältin von ihren 14 Piketttagen lediglichfünf geleistet. 20.2 Die Oberstaatsanwältin kann eigenen Angaben zufolge die Vorwürfe betreffend Pikettleis- tung im Juli 2018 nicht nachvollziehen. So sei der neue Staatsanwalt bereits ab Juli für Pikettleistungenentschädigungsberechtigt gewesen, obwohler auf dem Pikettplannoch nicht eingetragen worden sei. Entsprechend habe sie ihm plangemäss sieben Tage Pikett abgetreten.Zudem habe sie damit gerechnet,dass ihr StaatsanwaltDD., von dem sie operattonsbedingtim März 2018 eine Woche Pikett übernommenhabe, diese eine Woche Pikett wieder abnehmen werde. Er habe dies allerdings nur im Umfang von einem Tag gekonnt. 20.3 20.3.1 Die Staatsanwaltschaft repliziert, Staatsanwalt DD. habe der Oberstaatsanwältin mehr- fach angeboten, von ihr eine Woche zu übernehmen; insbesondere die Woche 28, was die Oberstaatsanwältin jedoch als "nicht nötig" abgelehnt habe. Es sei eine Frechheit, Staatsanwalt DD. nun zu unterstellen, er hätte von ihr nur einen Tag statt einer ganzen Woche übernommen. 20.3.2 Im Rahmender Befragungführtedie Oberstaatsanwältin aus, sie könnesich nichterin- nern, dass er ihr das angeboten habe (Protokoll, Frage 577). Dies könne daran liegen, dass in dieser Zeit sehr viel los gewesen sei, wie etwa die Krankheitsabwesenheitenusw. Wenn StaatsanwaltDD. wirklichsicher sei, dass er das gesagt habe, könne das so sein. Die Vertretungsei aber nicht mehr notwendiggewesen, weil sie eine Woche mit dem neuen Staatsanwalt habe tauschen können. Seite 97 20.3.3 Sie könne sich auch nicht vorstellen, dass sie im Büro sitze und nicht auf Pikettnachrich- ten reagiere. Diese Pikettnachrichten kämen via Pikettnatel. Möglich seien Sitzungen mit dem Regierungsrat, Geschäftsleitungssitzungen oder eine Fallbesprechung mit einem Po- Ëizistenoder ein Telefonat am Festnetz. Es sollte eigentlich nicht passieren, dass man sie nicht erreiche. Ausser, man stehe vor ihrer Bürotür und sie habe gerade einen Pikettanruf. Entsprechend könne sie dann auch nicht auf das Klopfen an der Bürotüre reagieren (Pro- tokoll, Frage 543 f.). Sie räumte zudem ein, dass sie EËnvernahmenwährend ihrer Pikettzeit durchführe. Man könne sie dabei aber auch rausholen. Das seien kleinere Einvernahmen. Die anderen Staatsanwälte machten dies teilweise auch so. Wenn beispielsweise einer eine Einver- nahme habe, übertrage er das Pikettfür zwei Stunden einem anderen. Es könne auch vorkommen, dass die Einvernahmen schon geplant seien und sie das Pikett von jeman- dem übernehmen müsse (Protokoll, Frage 545 ff.). 20.3.4 Eine Sekretärin schilderte im Rahmen der Befragung, dass die Oberstaatsanwältin zuwei- len während ihrer Pikettzeit teilweise halbe Tage, teilweise ganze Tage ortsabwesend sei. Sie wisse etwa, dass die Oberstaatsanwältin beispielsweisenach Bern für eine Sitzung der Antifalterkommi$sionmüsse, obwohlsie Pikett habe. Die Oberstaatsanwältinhabe dies auch schon dergestaltkommentiert,dass sie sie ja mit dem Helikopterholenkönn- ten, wenn es brenne. Solche Abwesenheitssituationengebe es sehr oft. Sie könne damit auch die Vorgabe, bei einem Vorfall inneN 20 Minuten beim Polizeigebäude einzutreffen, nichteinhalten(Protokoll,Fragen 16 f.). So sei sie in irgendeinerSitzung, sei das die Ge- schäftsleitungssitzung oder die Sitzung im Pfarreirat, oder sei sie am Fechten. Sie mache auch Einvernahmen während ihres Pikettdienstes. was bei der Staatsanwaltschaft absolut unüblich sei (Protokoll, Frage 20). 20.4 Den Vorwurf der Staatsanwaltschaftbezüglich Handhabung des Piketts durch die Ober- staatsanwältin betrifftdie Pikettorganisation.Wie bereits unter E. 19 angeführt, kommt der Organisationund Planungdes Piketteinsatzeseine hohe Prioritätzu. Zudem hat die Oberstaatsanwältin die Funktion des Piketts im Einzelfall sicherzustellen. Es darf daher nicht sein, falls zutreffend, dass die Staatsanwälte während des Pikettdienstes der Ober- staatsanwältin an ihrer Stelle Auskünfte bzw. Anweisungen der Polizei erteilen müssen, weil sie aus verschiedenen Gründen nicht abkömmlich ist. Ungünstig erscheint ferner der alleinige Einsatz eines neuen Staatsanwaltes nach weniger als zehn Tagen Dienstzeit bei der Ot>waldner Staatsanwaltschaft im Pikettdienst. Hierbei hätte sichergestellt werden Seite 98 müssen, dass während der ersten Einsätze ein weiterer Staatsanwaltoder die Ober- staatsanwältin ausrückt, um den neuen Staatsanwalt in die Materie und allenfalls kantona- len Besonderheiten einzuführen. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat für eine reibungslose Pikettorganisationzu sorgen. Dabei sind Piketteinteilungen bei örtlicher Abwesenheit des pikettleistenden Staatsanwaltes nicht statthaft. Empfehlul Geplante Einvemahmen sind während der Pikettzeit zu vermeiden 20.5 20.5. 1 Die Oberstaatsanwältin bestreitet in ihrer schriftlichen Stellungnahme, dass es sich im eingangs geschilderten Fall um einen aussergewöhnlichen Todesfall gehandelt habe. Dies bestätige nun auch der Umstand, dass die Polizei lediglich einen Informationsbericht verfasst habe. Sie habe sich nicht durch die Polizei vertreten lassen. Zudem hätte sie je- derzeit ausrücken können. 20.5.2 Bei der Befragungerklärtedie Oberstaatsanwältinauf die Frage (Protokoll,Frage 548), wie sie habe beurteilenkönnen, dass es sich nicht um einen aussergewöhnlichenTodes- fall (agT) gehandelt habe, sie hätten schon einen Tag oder zwei Tage vorher einen sehr ähnlich gelagerten Fall gehabt. Dies sei ein ziemlich grosses Thema bei ihnen, dass die Rettungsdienste, die in ihren Reihen keinen Arzt hätten, die Totenbescheinigungen nicht ausstellen könnten. Dann werde meistens der Amtsarzt angefragt. Sobald der unterwegs sei, rücke auch die Polizei und die Staatsanwaltschaft aus. Es sei eben nicht mehr so, wie das früher hättesein sollen.Sie habe damalszwei ganze Musterlösungenund Prozess- schemen gemacht, wie man einen agT eigentlich handhaben sollte. Aber das habe ei- gentlich nie oder immer ein bisschen anders funktioniert. Es sei nicht mehr so, dass die Staatsanwaltschaft vor Ort entscheide, ob der Amtsarzt komme oder nicht, sondern meis- tens werde der Amtsarzt schon von der Polizei oder vom Rettungsdienst informiert.Und dann gebe es diese Probleme. Bei Dr. med. B. sei es unproblematisch:Wenn er vor Ort gehe und sehe, dass das kein Fall für die Staatsanwaltschaftsei, erledige er den Fall als normaler Arzt. Die anderen Ärzte, die teilweise beigezogen würden, rechneten nicht da- mit, dass sie ausrücken müssten und es dann allenfallskein agT sei. Ab und zu rücke die Seite 99 Staatsanwaltschaft auch aus, und es handle sich nicht um einen agT. Die ganzen Ablauf- schemen seien immer in Überarbeitung, weil es eben oft nicht funktioniere. 20.5.3 Ob Hinweise auf einen agT bestünden, müsse an sich der KriminaltechnischeDienst vor Ort sagen. Das Problem sei folgender Natur: Der Rettungsdienst habe Formulare, bei de- nen angekreuzt werden könne, ob es sich um einen agT handle oder nicht. Dann rückten alle von ihnen aus, und es handle sich dann eben nicht um einen agT. Die Meldung kom- me schon falsch (Protokoll,Frage 549). Sie hätten deswegen mit den Ärzten auch immer Sitzungen, weildiese nach anderen Kriterienvorgehen würden. Es sei der Staatsanwalt- schaft wirklichein Dorn im Auge, wie das Ganze ablaufe. Und da könnten sie nichts ma- chen, weil die Ärzte – wobei das meist auch nichtÄrzte seien, sondern Sanitäter– das anders machen würden. Die Frage, ob die Oberstaatsanwältinzumindest an die Leichenschau bzw. die Legalin- spektion gehen müsste, wenn auf dem Formular stehe, es handle sich um einen agT, verneinte sie. Die medizinischen Kriterien für einen agT seien nicht die gleichen wie aus strafrechtlicher Sicht. Der diensthabende Polizeioffizier habe sie im vorliegenden Fall an- gerufen und informiert.Sie hätte ausrücken können, das wäre kein Problem gewesen. Aber sie habe gesagt, das sei kein agT. Sie sei wegen Todesfällen schon oft ausgerückt, bei denen man nachher habe sagen können, es hätte die Staatsanwaltschaftnicht ge- braucht. Aber man habe es einfach nicht gewusst (Protokoll, Frage 550). 20.6 20.6.1 Der im vorliegenden Fall aufgebotene und ebenfalls zu dieser Thematik gerichtlichbefrag- te stellvertretendeKantonsarzt führte auf die Frage, wie ein agT im Allgemeinenablaufe (Protokoll, Frage 6), aus, er werde zuerst durch die Zentrale der Polizei verständigt, dass ein agT festgestelltund eine Legalinspektionangeordnet worden sei. Dann würden zwi- schen Polizei, Kriminalpolizei,Staatsanwaltschaftund Arzt Zeit und Ort der Legalinspekti- on koordiniert. Häufig werde erwartet,dass man rasch vor Ort sein könne, damIt die be- troffenen Personen auch bald wieder weggehen könnten und der Entscheid getroffen werden könne, ob es weitere Abklärungen brauche oder der Leichnam freigegeben wer- den könne. Diese Entscheidung treffeder Staatsanwalt, nachdemer ihn (stellvertretender Kantonsarzt) als medizinischen Berater zur Todesursache befragt habe; insbesondere, ob es Hinweise auf eine Fremdeinwirkunggebe oder ein Delikt.Sie seien keine Gerichtsme- diziner. Es sei eigentlich immer Konsens gewesen, dass er eine beratende Funktion aus- übe und der Staatsanwalt am Schluss den Entscheid treffe, ob alle Voraussetzungen er- füllt seien, um den Leichnam freizugeben Seite iaa 20.6.2 Der Ablauf ist nach Dr. med. S. immer gleich. Er rechne bei einem Aufgebot damit, dass es sich um einen bestätigtenagT handle, bei dem die Kriminalpolizeiund die Staatsan- waltschaft auch gemeinsam zu einer Legalinspektion mitaufgeboten würden. Aus seiner Sicht sei es klar ein Fehler, wenn die Staatsanwaltschaftund/oder die Kriminalpolizeifeh- Ie. Diesfalls solle der diensthabende Hausarzt zum Einsatz kommen. Der gehe zur Lei- chenschau und entscheide, ob das ein natürlicheroder ein aussergewöhnlicherTodesfall sei. Weil es dafür einen geregelten Notfatldienstgebe, dürften in solchen Fällen eben nicht der Kantonsarzt oder seine Stellvertretereingesetzt werden. Deswegen gehe er auch davon aus, wenn sich die Polizei bei ihm als Amtsarzt melde, dass es sich um eine Legalinspektion handle und alle notwendigen Stellen informiert würden (Protokoll, Frage 9) 20.7 20.7.1 Die Untersuchung an einer Leiche stellt eine Zwangsmassnahme dar. Art. 253 StPO sieht entsprechend bei aussergewöhnlichen Todesfällen vor: "Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichenTod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwalt- schaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierungdes Leichnams eine Legalinspek- tion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Abs. 1). Bestehen nach der Legalinspektionkeine Hinweise auf eine Straftat und stehtdie Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Abs. 2). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Un- tersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution,nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert(Abs. 3). ..." 20.7.2 Nach Art. 63 Abs. 3 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (GDB 810.1) regelt der Kantonsrat durch Verordnung insbesondere die Mindestanforderungen an Friedhöfe und Gräber, die Voraussetzungen zur Bestattung und die Grabesruhe. Auf dieser gesetzlichen Grundlage fusst die Verordnung des Kantonsrates vom 24. Oktober 1991 über Friedhöfe und Bestattungen (GDB 817.11). Deren Art. 12 definiertausserge- wöhnliche Todesfälle folgendermassen: "Ist der Tod gewaltsam durch Verbrechen, Selbsttötung, Unglücksfall oder ohne sichtbare Ursache eingetreten, so meldet der Arzt den Fall der Staatsanwaltschaftoder der Polizei (Abs 1) Bei ausseroKlentlichen Todesfällen darf die Bestattung erst nach Zustimmung der Staats- anwaltschaft erfolgen (Abs. 2)." Seite 101 20.8 Art. 253 Abs. 1 StPO und Art. 12 Abs. 1 der kantonalenVerordnung über Friedhöfe und Bestattungen definieren somit beide einen aussergewöhnlichen Todesfall, wobei die Strafprozessordnung aufgrund der allgemeinen Normenhierarchie der kantonaten Verord- nung im Abweichungsfall vorgeht. Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall hat der Pikett-Staatsanwalt zwingend auszurü- cken, um die weiterenWeichenstellungenzu treffen. Die Strafprozessordnurlgschreibt ein Erscheinen zwar nicht direkt vor, im Schrifttum wird aber mit guten Gründen vertreten, dass die Anwesenheit der Staatsanwaltschaftdie Regel sein sollte (Zollinger/Kipfer,Bas- ler KommentarSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 253 N. 43). Die- se Autoren begründen dies nachvollziehbar mit den weiteren Anordnungen gemäss Art. 253Abs. 2 und 3 (LeËchenfreigabe oderAnordnungeinerObduktion).Zudemsei der persönliche Eindruck am Fundort unerlässlich, weshalb vor Ort Verpasstes nicht mehr nachgeholtwerden könne. Wichtig sei auch der Erfahrungsschatz, die direkten Kontakte zur Tatortcrew und die durch die Anwesenheit vermittelte Wertschätzung (Zollinger/Kipfer, a.a.O.) 20.9 Aufgrund der Aussagen der Oberstaatsanwältin und des stellvertretenden Kantonsarztes wird zum einen eine ungleiche Auslegung des aussergewöhnlichenTodesfalles ersicht- lich, zum anderen, namentlich bei der Oberstaatsanwältin, eine Unklarheit, in welchen Fällen auszurücken ist. SIe offenbartdies mit dem Eingeständnis (vgl. oben E. 20.2), es sei nicht mehr so, dass die Staatsanwaltschaftvor Ort entscheide, ob der Amtsarzt kom- me oder nicht, sondern meistens werde der Amtsarzt schon von der Polizei oder vom Ret- tungsdienst informiert. In der Folge beklagt sie die abweichende Auffassung eines agT durch die Ärzte, lässt jedoch offen, inwieferndiese von der staatsanwaltschaftlichenbzw. rechtlichen Definition tatsächlich abweichen. Wie Dr. med. S. richtig feststellt (Protokoll, Frage 37), ist der Begriff des agT jedoch kein medizinischer, sondern ein rechtlicher, weshalb es den rechtlichen Instanzen obliegt, diesen Begriff korrekt zu handhaben und die beteiligten Medizinalpersonen entsprechend auszubilden. Leitlinien zur Handhabung bilden die erwähnten Art. 253 Abs. 1 StPO und ergänzend 12 Abs. 1 der kantonalen Ver- ordnung über Friedhöfe und Bestattungen.Die zuständige rechtlicheInstanz ist die Staatsanwaltschaft bzw. die ihr vorstehende Oberstaatsanwältin. Es lag und liegt daher an ihr selber, die Federführung betreffend einheitlicheHandhabung und Durchsetzung des agT-Einsatzes der verschiedenen Stellen zu übernehmen. Seite 102 20.10 Die Oberstaatsanwältinreichte am 21. Februar 2019 unter anderem eine Aktennotizvom Leiterdes Gesundheitsamtes Obwalden, vom 25. Mai 2016 zu den Akten, in welcher die- ser eineSitzungder Oberstaatsanwältin, des Chefs der Kriminalpolizei Obwalden,eines Vertreters des Verbandes der Obwaldner Ärzte, des Rettungsdienstes Obwalden und des Kantonsarzteszusammenfasste. Dabei wurden Beschlüsse bzw. Abmachungen betref- fend Vorgehensweise bei Todesfällen in Heimen, zur Schulung des Rettungsdienstes Obwalden, der Obwaldner Ärzte betreffend Leichenschau, bezüglich einer "leichten An- passung'’ des verwendeten Todesscheines und schliesslich betreffend Anpassung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen dahingehend gefasst, dass nichtmehr eine nichtsichtbare Todesursache, sondern die Plausbilitätder Todesart als Kriterium aufgenommen werden sollte. Für letztere Massnahme soll der Leiter des Gesundheitsamtes verantwortlich zeichnen. Obwohl letztere Massnahme bis dato nicht umgesetzt wurde, Art. 12 Abs. 1 der genann- ten Verordnung steht unverändert in Kraft, hat aber – wie erwähnt – ohnehin vor der StrafprozessardnLIng zurückzutreten, ist nicht klar, worin eine inhaltlicheUnklarheit bezüg- lich Handhabung der verschiedenen beteiligtenStellen bei einem agT bestehen soll 20.11 Deutlich wird immerhin, dass die Oberstaatsanwältin ihre oben (E. 20.10) beschriebene Führungsfunktionin der Koordinationbis anhin zu wenig bzw. nicht wahrgenommen hat. Letztlicherscheint der von Dr. med. S. beschriebene Prozessablauf (oben E. 20.7) nach- vollziehbar und sinnvoll. Er entspricht im Wesentlichen dem von der Oberstaatsanwältin eingereichten Ablaufschema der Kantonspolizei Obwalden, das mit den beteiligten in- stanzen besprochen und gemäss Oberstaatsanwältin seit 2016 unverändert geblieben ist. Demnach findet grundsätzlich bei jedem Todesfall eine ärztliche Leichenschau durch den Hausarzt oder Notfallarztstatt, es sei denn es liege offensichtlichein gewaltsamer Tod oder ein Suizid vor. In allen Fällen füllt der anwesende Arzt eine Todesbescheinigung aus und macht im Falle eines aussergewöhntichen Todesfalles Meldung an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Das Schema bleibt insofern unklar, als nicht ersichtlich ist, wie die Aufgebote zu erfolgen haben, falls die Staatsanwaltschaft direkt durch den Arzt alarmiert wird. Diesfalls wird die Staatsanwaltschaft die Polizei verständigen, damit diese die weite- ren Aufgebote (z.B. die Kriminalpolizei oder den Kriminaltechnischen Dienst) auslösen kann. Die Staatsanwaltschafthat sodann zu entscheiden, ob ein aussergewöhnlicherTo- desfall ausgeschlossen werden kann. Falls dies nichtder Fall ist, ordnet sie eine Legalin- spektion durch den Kantonsarzt an. Gemäss Ablaufschema erfolgt das Aufgebot des Kan- tonsarztes zur Legalinspektion durch die "Staatsanwaltschaft, u. U. KAPO". Dieses alter- native Aufgebot des Kantonsarztes durch die Kantonspolizeidarf allerdings nicht dahin- Seite 103 gehend missverstanden werden – wie dies die Oberstaatsanwältin zu tun scheint – dass das Aufgebot durch die Polizei autonom erfolgen kann. Korrekterweise erfolgt das Aufge- bot zur Legalinspektionentweder durch die Staatsanwaltschaftdirekt oder zumindest in ihrem klaren und eindeutigen Auftrag. 20.12 Die Oberstaatsanwältinmuss die korrekte Anwendung des Ablaufschemas bei Todesfäl- len bei allen involviertenStellen durchsetzen und die entsprechendenPersonen auch ausbilden. Sie hat zudem die verwendeten Formulare auf ihre juristische Korrektheit zu überprüfen und allenfalls notwendige Änderungen durchzusetzen. Sie hat ausserdem die Polizei zu sensibilisieren, dass der Kantonsarzt nicht gleichzeitig mit der Staatsanwalt- schaft, der Kriminalpolizeiund dem kriminaltechnischen Dienst aufgeboten wird. Dies ge- schiehtkorrekterweiserst in einer späterenPhase, wenn die Staatsanwaltschaft dies ausdrücklichfür eine Legalinspektionanordnet. Die Staatsanwaltschafthat vor diesem Hintergrund bei jedem durch den Haus-/Rettungsarzt als agT bezeichneten Todesfall auszurücken, um die weiteren Anordnungen gemäss Art. 253 StPO vornehmen zu kön- nen 20.13 Die obenstehenden Ausführungen zeigen, dass die Oberstaatsanwältin gehalten war, am Tatort zu erscheinen und als Verfahrensleiterin die notwendigen Weichenstellungen, vor- zunehmen. Das bedeutete konkret: Sie hätte als Vertreterin der Staatsanwaltschaft ent- scheiden müssen, ob der vom Rettungsarzt als agT eingestufte Todesfall tatsächlich ein solcher ist oder ob vielmehr "keine Anzeichen auf unnatürlichenTod" des Verstorbenen besteht. Diesfalls hätte die Leiche ohne Legalinspektion durch den Kantonsarzt freigege- benen werden können. Im vorliegenden Fall wurde neben einer Leichenschau durch die Rega jedoch auch eine Legalinspektiondurch den nach der Überführungdes Leichnams in das KantonsspitaË Ot:>waldenaufgebotenen Amtsarzt und stellvertretenden Kantonsarzt, Dr. med. S., durchgeführt.Da der vorliegend in Frage stehende Todesfall nach Angaben der Oberstaatsanwältinklarerweisekein agT gewesen ist, hätte durch die korrekte Hand- lung der Oberstaatsanwältin eine Legalinspektion vermieden werden können. Seite 104 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat die korrekte Anwendung des Ablaufschemas bei Todesfällen bei allen involviertenStellen durchzusetzen und diese entsprechend zu schulen. Die Staatsanwaltschaft hat bei jedem durch den Haus-/Rettungsarztals agT be- zeichneten Todesfall auszurücken. Massnahme: Die Polizei ist namentlich zu sensibilisieren, dass der Kantonsarzt nicht gleichzeitig mit der Staatsanwaltschaft, der Kripo und dem KTD aufgeboten wird, sondern erst in einer späteren Phase, wenn die Staatsanwaltschaftdies ausdrücklich angeordnet hat 21 21.1 Die Schlussfolgerungenaus den analysiertenVerfahren werden nachfolgend dargestellt. Die Verfehlungen der Oberstaatsanwältinlassen sich dabei in drei Kategorien einteilen. Erstens nahm die Oberstaat$anwältin ihre Führungsverantwortung als Oberstaatsanwältin nicht bzw. unzureichend wahr (unten E. 21.2). Zweitens hat sie mehrfach eine fachlich ungenügende Fallbearbeitung an den Tag gelegt (unten E. 21.3). Drittens bestehen An- zeichen mehrerer möglicherweisestrafrechtlichrelevanterVerhaltensweisendurch die Oberstaatsanwältin (unten E. 21.4). 21.2 21.2.1 Gestützt auf die Aktenlage und die mündliche Befragung von Oberstaatsanwältin AA. (BeI. 43 P1), Staatsanwalt DD. (BeI. 42 P1), der Sekretärin der Staatsanwaltschaft(BeI. 43 P3), Dr. med. S. (BeI. 45 P), Rechtsanwalt R. (BeI. 43 P2), und der Kantonspolizistin (BeI. 42 P2), zeigte sich seit Amtsantritt der Oberstaatsanwältin eine eklatante Führungs- schwäche. So gelang es ihr während Jahren nicht, das bis Ende 2010 bestehende frühere Verhöramt und die frühere Staatsanwaltschaft nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 in die neue Staatsanwaltschaft "kulturell" zu überführen. Sie beklagte sich denn auch, dass sie während Monaten keinen Zugriff auf die Fallverwaltung der neuen Staatsanwaltschaft hatte. 21.2.2 Der Oberstaatsanwältin konnte keine Pendenzenmanipulation nachgewiesen werden. Al- lerdings hat sie hinsichtlichder RegistrIerung von Fällen mit unbekannter Täterschaft durch die Staatsanwaltschaftkeine befriedigendeLösung erreicht (oben E. 3 und 4.). Sie scheint auch nicht in die in jüngere Zeit vorgenommenen Änderungen der Fallerledigung Seite 105 eingebunden worden zu sein. Überhaupt lässt sie die anderen Staatsanwälte und das Sekretariatzu fest gewähren und setzt nur vereinzeltRichtlinien,die jedoch entweder nicht allgemein bekannt zu sein scheinen und/oder nicht umgesetzt werden. Beispiele be- treffen die fehlende einheitlicheAktenführung (oben E. 5) und Entschädigung der amtli- chen Verteidigung (oben E. 6), die Handhabungvon Rechtshilfefällenim Ausland (oben E. 8), die Begründungsdichte von Strafbefehlen (oben E. 9), die Fallzuteilung und die Fallzuständigkeiten (oben E. 16), die Registrierung neuer Fälle (oben E. 18), das RegIe- ment über die Organisationder Staatsanwaltschaft(oben E. 18.8 ff.), die Einsetzung von Praktikanten bei Einvernahmen und im Pikett (oben E. 19), die Pikettorganisation und die eigenen Pikettleistungen (oben 20.1 ff.) sowie das Ablaufschema bei aussergewöhnlichen Todesfällen (oben E. 20.5 ff.). Zudem gab sie ihre bisherige persönliche Sekretärin an die Staatsanwaltschaft ab, nachdem dort eine Überlastung moniert worden war, ohne eine zureichende Ersatzlösung für sich selber anzustreben. 21.2.3 Aus den untersuchtenVerfahren erhellt allgemein,dass die Staatsanwaltschaftwenig or- ganisiert erscheint und die Funktionsfähigkeit nicht – wie von der Leiterin einer Behörde zu erwartenwäre – durch sie sichergestelltwird, sondern durch die zum Teil langjährigen Staatsanwälte und die Mitarbeiterinnen des Sekretariats. Vor diesem Hintergrund kann zwar der Alltagsbetrieb aufrechterhalten werden. Es fehlt dadurch aber notwendigerweise an einer Strategie, aber auch an Zielsetzungensowie an einem in Zeiten des Spardrucks der öffentlichenHand umso wichtigerenglaubwürdigenAuftrittnach aussen, um die not- wendigen Personalressourcen zu benennen und zu belegen. Gleichzeitig leistete und leis- tet sich die StaatsanwaltschaftineffizienteArbeitspensen bei den Staatsanwältenselber, aber auch im Sekretariat. Zur Führung einer Behörde gehört letztlichauch, bekannte Per- sonalunterbeständezu korrigieren.Da dies nichtbzw. ungenügendgeschehen ist, war die Staatsanwaltschaft in den letzten Jahren nur deshalb funktionsfähig, weil zum Beispiel Strafbefehle im Massengeschäft erlassen werden, die dem Anklagegrundsatz nicht gen(1- gen und daher bundesrechtswidrigsind und etwa Zustellvorschriften für Strafbefehlean Täter im Ausland nicht eingehaltenwerden. Rechtshilfeverfahrenwurden und werden mangels Priorität nur schleppend vorangetrieben, aber auch formale Dinge, wie die Akten- führung vernachlässigt. Indem die Oberstaatsanwältin notwendigeVerfahrenshandlungen nicht vornahm und Fälle ohne rechtliche Grundlage einstellte, konnte sie die Erledigungen hoch und den Arbeitsaufwandgleichzeitigtief halten. Ausserdem erfolgtenEinstellungen auch wegen verfahrensrechtlicher Schwächen der Oberstaatsanwältin (hierzu auch unten E. 21.3), aber auch wegen möglicherund strafrechtlichnoch zu untersuchender Begüns- tigungshancllungen(E. 21.4). Eine – unzulässige – Effizienzsteigerung erreichte die Ober- staatsanwältin zudem durch eine bundesrechtswidrige Nichtanwendung der strafrechtli- chen Landesverweisung, wodurch Fälle im Strafbefehlsverfahren statt mittels Anklage er- Seite 106 ledigt werden konnten. Schliesslich dienten nicht bundesrechtskonformeGenugtuungs- zahlungen an Opfer wohl (auch) dazu, diese von der Ergreifung von Rechtsmitteln abzu- halten 21.2.4 Innerhalbder Staatsanwaltschaft bestehtaufgrundder Führungsschwäche der Ober- staatsanwältin offensichtlich keine Diskussionskultur mit Blick auf eine anschliessende gemeinsame Umsetzung unter der Führung der Oberstaatsanwältin.Dieses Machtvaku- um wird gefüllt durch informelle Individualismen der Staatsanwälte und des Sekretariats, die zwar die Funktionsfähigkeit der Behörde im Alltag sicherstellen (vgl. oben E. 21.2.3), jedoch letztlich nicht effizient sind, da sie einheitliche Strukturen verunmöglichen und nur ad personam funktionieren. Bei jedem Personalwechsel wird die Individualisierungder Arbeitsweisengeändert, wodurch die Oberstaatsanwältindie Übersicht über einzelne Themenfelder ganz oder teilweise verlor, wie sich anlässlich der Vernehmlassung und der mündlichen Befragung zeigte. So konnte sie beispielsweise weder die Zustellpraxis von Strafbefehlen ins Ausland benennen noch die Handhabung des Ausrückens der Staats- anwälte bei aussergewöhnlichen Todesfällen. 21.3 Die untersuchten Fälle zeigten, dass die Oberstaatsanwältin nicht nur grundlegende Füh- rungsansprüche vermissen liess, sondern auch eine fachlich vollkommen ungenügen- de Fallbearbeitung offenbarte. Der Oberstaatsanwältin fehlt es dabei am grundlegen- den Handwerkszeug für eine staatsanwaltliche Tätigkeit, weshalb sie die Verfahren häufig fehlerhaft und bundesrechtswidrig geführt hat. Somit sind folgende Punkte zu beanstan- den: Die Einvernahmetechnik (oben E. 6.7), der Anwendungsbereich von Genugtuungs- leistungen(E. 6.8 ff.), die Ermittlungder Tagessatzhöhe(E. 6.13 ff., E. 8.12 und E. 12.6), die Voraussetzungen der notwendigen bzw. unentgeltlichenamtlichen Verteidigung (E. 6.18 ff. und E. 11.6 ff.), der Stundensatzfür die amtlicheVerteidigung(E. 6.21), die Honorargenehrnigungder amtlichen Verteidigung durch das Obergericht ab einer be- stimmtenSumme (E. 6.22), die Kostenteilungder Entschädigungfür amtlicheVerteidiger, die in verschiedenen Kantonen tätig waren (E. 7.9 f.), die angemessene Strafart bei Asyl- bewerbern (E. 7.13 f.), die Anwendung von Geldstrafen und Verbindungsbussen (E. 7.16), die Begründungvon Strafbefehlen (E. 7.17, E. 9.3 ff. und E. 9.10 ff.), die Länge der aus- gefällten Probezeit (E. 7.18), die Anwendung des obligatorischen und nicht obligatori- schen Landesverweises (E. 7.19 ff.), die rechtsgültige Zustellung von Strafbefehlen ins Ausland (E. 8.4 ff.), das Fallmanagement im Rahmen der Rechtshilfe mit ausländischen Behörden (E. 8.9 f. und E. 18.4 ff.), die formellenAbläufe zur Überwachungdes Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 10.2 ff.), die generelle Fehlerhaftigkeitder Strafbefehle (E. 10.7 und E. 11.10),die Strafbefehlskompetenz von Staatsanwälten (E 12.4f.), der Versand Seite 107 von Strafbefehlen (E. 12,7 f,), die Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechte und Pflichtender verschiedenen Parteien im Strafprozess (E. 13.4), die Verhinderung der Ver- jährung bei Übertretungen (E. 13.6), die Zuständigkeitsordnung in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten (E. 14.5 ff.), den zügigen formellenAbschluss von Fällen nach deren Er- ledigung (E. 14.13 f.), die Vorgehensweise bei Begehren um Akteneinsicht gemäss Art. 102 StPO (E. 16.4 ff.), die Funktionsweise der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe (E. 17.7), der Einsatz von Praktikanten zu selbständigen Einvernahmen und Piketteinsät- zen (E. 19.4 ff.), die PikettleËstungen der Oberstaatsanwältin(E. 20.3 f.) und schliesslich das Ausrücken und die notwendigenAnordnungenbei aussergewöhnlichenTodesfällen (E. 20.7 ff.). 21.4 21.4.1 Nach Art. 302 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet,alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zu- ständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Eine Anzeigepflichtsieht auch Art. 60e Abs. 1 GOG vor. Danach sind die Behörden und die AngesteIËtendes Kantons und der Gemeinden im Sinne von Art. 302 Abs. 2 StPO zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tä- tigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden. Entscheidend für das Tätigwerden der Strafbehörden ist der Anfangsverdacht, mithin eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Tä- ters. Eine vage Vermutung reichtfür die Aufnahme von Ermittlungs-und Untersuchungs- handlungen nicht aus, vielmehr ist grundsätzlich ein Verdacht, es sei eine Straftat verübt worden, notwendig und ausreichend. Dies bedeutet, dass der angezeigte Sachverhalt Anhaltspunkte enthalten muss, welche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiverHinsicht nahelegen. Da die Prüfung der Verdachtslage nur eine vorläufige und summarische ist, genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeitstrafbaren Verhaltens, selbst wenn am Anfang deutliche Zweifel bestehen (Nadine Hagenstein, in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung,2. Aufl. 2014, Art. 302 StPO N. 25 f., mit Hinweisen). 21.4.2 In den analysierten Fällen zeigten sich mehrere potentiellstrafrechtlich relevante Begüns- tigungshandlungen und Urkundenfälschungen der Oberstaatsanwältin. In E. 9.18 f. wurde aufgezeigt, dass die Oberstaatsanwältin das Strafverfahren ohne Durchführung eines neuen Vorverfahrens, und damit entgegen der verbindlichen Anweisung des Kantonsge- richts Obwalden im konkreten Fall, eingestellt hat. In E. 10.7 f. wird dargelegt, dass die Staatsanwa$tschaftdas Verfahren AK 010 11 92 gegen Unbekannt wieder aufzunehmen und die notwendigenBeweise zu erheben, insbesondere auch eine eingehende Befra- Seite 108 gung der beiden damaligen Gefängniswärter vorzunehmen hat. Eine Einstellungohne die offensichtlich möglichen Beweise zu erheben, kann ebenfalls eine strafrechtlich relevante Begünstigung darstellen. Gleiches gilt auch für die in E. 17.5 ff. erwähnte Nichtanhand- nahmeverfügung infolge eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrundes des Beschuldig- ten. Die in E. 16.4 ff. thematisierte formell und materiell fehlerhafte Falltösung, die sich zugunsten eines Polizisten auswirkt, könnte gleichermassen eine relevante Begünsti- gungshandlung darstellen. In E. 18.7 wird schliesslich die Rückdatierung von Dokumenten durch die Oberstaatsanwältin thematisiert, was je nach Dokument eine Urkundenfäl- schung darstellen kann. Die erwähnten potentiell strafrechtlich relevanten Begünstigungshandlungen und Urkun- denfälschungen der Oberstaatsanwältinsind der StaatsanwaltschaftObwalden zur weite- ren Amtshandlung mitzuteilen. Entscheid 1 Die Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018 wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA., ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat. 2 Es wird Mitteilungan die Staatsanwaltschaft Obwalden zur weiteren Amtshandlung wegen möglicher Begünstigungshandlungen und Urkundenfälschungen der Oberstaatsanwältin im Sinne der Erwägungen gemacht. 3 Die Kosten dieses Verfahrens gehen zulasten des Kantons Obwalden. 4 Zustellung an: - OberstaatsanwältinAA. - Stv. Oberstaatsanwalt DD. - Rechtspflegekommissiondes Kantonsrates (anonymisiert) - Vorsteher Sicherheits- und Justizdepartement Obwalden (anonymisiert) Seite 109 Sarnen, 10. Mai 2019 Im Namen des Obergerichts des Kantons Obwalden Der Gerichtspräsident II: Die Gerichtsschreiberin: versandt am: Seite 110