Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Export-Assistentin notierte der Gutachter, die Versicherte sei zur Zeit des Unfalls noch in Ausbildung gewesen. Sie habe zwar als Exportassistentin bei der Firma D.__ gearbeitet, aber vorgehabt, die Berufsmatura abzulegen und eine Ausbildung als Übersetzerin in Angriff zu nehmen. Ihre Tätigkeit als Exportassistentin habe in der Ausstellung von Speditionsverträgen und Ursprungszeugnissen, der Dossierbearbeitung, Telefonaten, Besprechungen und Fotokopieren bestanden. Rund 80% der Arbeit habe sie am Computer erledigt.