4.9 Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Nachdem die Beschwerdeführerin keine seit der Begutachtung vom Oktober 2015 bis zum angefochtenen Entscheid eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes geltend macht, besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass das Revisionsgutachten zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 9 5.