4.8 Der Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung stimmt grundsätzlich überein (vgl. Art. 8 ATSG und Art. 18 UVG). Das hat zur Folge, dass die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall in beiden Versicherungszweigen zum selben Ergebnis zu führen hat. Abweichungen sind dennoch nicht ausgeschlossen (BGE 126 V 288 E. 2a und 2b mit Hinweisen). So hat nämlich jede Versicherung die Invaliditätsbemessung selbständig und basierend auf einer eigenen Prüfung vorzunehmen (BGE 133 V 549 E. 6.1, BGE 126 V 288 E. 2d).