3.1 Die Allianz erwog gestützt auf das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Verlaufsgutachten ZMB vom 27. Oktober 2015, der gesundheitliche Zustand der Versicherten habe sich seit der erstmaligen Begutachtung durch das Schweizerische Institut für Versicherungsmedizin (SIVM) im Mai 2011 nicht verändert. Ebenso wenig lägen wirtschaftliche Tatsachen vor, die eine revisionsrelevante Veränderung bewirkten. Demnach liege kein Revisionsgrund vor, weshalb die Revisionsverfügung vom 11. April 2016 ersatzlos aufzuheben sei und es bei der Anspruchsberechtigung gemäss der Verfügung vom 19. Juli 2011 bleibe. 5