39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die Untätigkeit der Allianz im Anschluss an die Einsprache vom 9. Mai 2016. Soweit sie damit eine Rechtsverzögerung geltend machen sollte, ist hierauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Allianz einen Einspracheentscheid erlassen hat. 3.