B. Gegen den Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde mit folgenden Anträge stellen: «1. Der Einsprache-Entscheid vom 15. November 2019 sei aufzuheben. 2. Die Einsprache vom 9. Mai 2016 sei vollumfänglich gutzuheissen. 3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2016 zu bestätigen. 4. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin vorbezahlte CHF 4'700.00 infolge bewilligter Therapiesitzungen zurück zu erstatten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»