{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24398_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24398", "Checksum": "cede1aeb739afeca571d9b724e3d43b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:28", "Checksum": "d3386c706197490e48a745f4eab94622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 2)\n\n6.5.2\nDie Invalidenrente ist auch revidierbar, wenn das Leistungsvermögen unverändert bleibt, sich\naber die erwerblichen Möglichkeiten oder die berufliche Situation verändert haben (BGE 130\nV 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2013 vom 29. August 2013 E. 4). Dies kann\nzutreffen, wenn die versicherte Person eine Ausbildung abgeschlossen hat (BGE 119 V 475\nE. 1b/aa), wenn sie ihre Anstellung aufgibt und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt\n(Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 4 f.) oder wenn sie eine\nbesser entlöhnte Stelle findet (THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay, Klett, Leuzinger [Hrsg.],\nBSK-ATSG, 2020, N. 27 zu Art. 17 ATSG).\n18\n\nIm vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Der im\nRahmen der Rentenverfügung durchgeführte Einkommensvergleich basiert nicht auf den\nkonkreten Einkommensverhältnissen, sondern auf den statistischen Werten des Bundesamtes\nfür Statistik (LSE). Insofern bewirkt die Stellenaufgabe keine rentenrelevante wirtschaftliche\nVeränderung.\n\n6.6\nInsgesamt lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine anspruchserhebliche\nÄnderung des Sachverhalts erstellen, weshalb es beim jetzigen Rechtszustand bleibt. Eine\nallseitige Prüfung ist ausgeschlossen.\n\n7.\nDie Beschwerdeführerin beantragt die Erstattung von Therapiekosten im Betrage von\nFr. 4'700.‒.\n\nIm verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse\nzu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde\nvorgängig verbindlich ‒ in Form einer Verfügung beziehungsweise eines\nEinspracheentscheids ‒ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der angefochtene\nEinspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.\nUmgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer\nSachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein\nEinspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nachdem im\nEinspracheentscheid zur entsprechenden Frage nicht verbindlich Stellung genommen wurde,\nist auf diesen Antrag nicht einzutreten.\n\n8.\nInsgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zu einer Abweisung der\nBeschwerde führt.\n\n9.\nEs sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG) und ausgangsgemäss keine\nParteientschädigung zu sprechen (Art. 61 lit. g ATSG).\n19\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheides an:\n− Rechtsanwalt Béboux (zweifach; GU)\n− Allianz (GU)\n− Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)\n− Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)\n\nStans, 29. Juni 2020\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSozialversicherungsabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Carmen Meier Versand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Schweizerischen\nBundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG;\nSR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und\ndie Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene\nEntscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in\nHänden hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.\n"}