{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24398_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24398", "Checksum": "cede1aeb739afeca571d9b724e3d43b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:28", "Checksum": "d3386c706197490e48a745f4eab94622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 2)\n\n6.1.1\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten ZMB dokumentiere sehr wohl eine\nVerschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Während der SIVM-Gutachter eine\npsychische Fehlverarbeitung ausschloss und eine leichte bis maximal mässige depressive\nVerstimmung festhielt, komme das psychiatrische ZMB-Teilgutachten zum Schluss, es könne\ngesichert davon ausgegangen werden, dass immer wieder, je nach Stressbelastung,\ndepressive Episoden aufgetreten seien. Aus psychiatrischer Sicht werde ihr denn auch eine\n50%ige Arbeitsunfähigkeit zugesprochen.\n\n6.1.2\nDer SIVM-Gutachter verneinte eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalls. Die depressive\nVerstimmung sei klinisch leicht bis maximal mässig und lasse sich ausreichend als Folge der\nHirnschädigung resp. als Reaktion auf die verminderte, unfallbedingte Leistungsfähigkeit\nverstehen.\n\nDer psychiatrische ZMB-Teilgutachter, Dr. med. I.__, schloss eine psychische\nFehlverarbeitung des Unfallereignisses ebenfalls explizit aus (vgl. E. 5.3). Er hielt auch eine\nrezidivierende depressive Störung fest, gegenwärtig remittiert (F33.4). Insofern ergeben sich\nkeine Divergenzen. Die seitens des Psychiaters attestierte Arbeitsunfähigkeit dürfte vielmehr\ndas ebenfalls diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (das\nvielfältige Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit,\nSchwierigkeiten bei der Konzentration und bei geistigen Leistungen sowie Gedächtnis- und\nSchlafstörungen und verminderte Belastbarkeit bei Stress und emotionalen Reizen umfasst)\nund sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung\ndes Gehirns nach Unfall (verminderte Flexibilität, Stressbelastungs- und Umstellungsfähigkeit\nsowie eine deutlich verminderte Belastbarkeit) beschlagen. Es ist an dieser Stelle denn auch\ndaran zu erinnern, dass nicht die Diagnose, sondern die daraus resultierende Auswirkung auf\ndie funktionelle Leistungsfähigkeit massgebend ist. Überdies ist die im Rahmen der\ninterdisziplinären Konsensbesprechung festgelegte Arbeitsfähigkeit massgebend.\n16\n\n6.2\n\n6.2.1\nDie Beschwerdeführerin erblickt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im\nUmstand, dass das Gutachten SIVM die Kopf- und Schwindelbeschwerden als nicht massgeblich einstufte, während der neurologische ZMB-Gutachter den Schwindel als benigner\nparoxysmaler Lagerungsschwindel im Sinne einer Canalolithiasis beurteilt.\n\n6.2.2\nRichtig ist, dass der neurologische ZMB-Gutachter festhielt, dass sich anamnestisch diese\nVerdachtsdiagnose stelle. Er hielt aber auch fest, dass es sich dabei um eine häufige\nKomplikation nach Schädelhirntrauma handle, die Explorandin im Untersuchungszeitpunkt\nbeschwerdefrei gewesen sei und auch bei entsprechender Lagerung kein entsprechender\nSchwindel habe evoziert werden können. Im Übrigen vermag eine Verdachtsdiagnose nicht\ndas erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Daran\nvermögen auch die in den Akten liegenden Arztberichte der behandelnden Neurologin K.__\nnichts zu ändern, die nicht durchwegs, sondern nur partiell einen Schwindel erwähnen.\n\n6.3\n\n6.3.1\nSchliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die ständigen und belastenden\nKopfschmerzen hätten zwischen den Gutachten zugenommen. Im ZMB-Gutachten würden\ndiese als Folge des organischen Psychosyndroms qualifiziert. Vor dem Unfallereignis habe sie\nweder unter Migräne noch sonstigen Kopfschmerzen gelitten. Auch die behandelnde\nNeurologin K.__ sei sich ihrer Diagnose nicht sicher gewesen. In jedem Fall hätten die\nKopfschmerzen unter Bildschirmarbeit zugenommen.\n\n6.3.2\nBereits anlässlich der SIVM-Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin über\nKopfschmerzen, die der Gutachter als posttraumatische belastungsabhängige Spannungstyp-\nKopfschmerzen diagnostizierte. Die ZMB-Gutachter ordneten den Spannungskopfschmerz\nder Diagnose «sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer\nSchädigung des Gehirns nach Unfall» zu. Für die im Rahmen der ZMB-Exploration berichteten\nintervallartig auftretenden Kopfschmerzen, immer halbseitig und ausschliesslich rechts\n17\n\nlokalisiert, mit einem Stechen im Auge, begleitet von vegetativen Zeichen, erachtete der\nneurologische Teilgutachter die Kriterien für die Diagnose Migräne ohne Aura erfüllt. Diese sei\nüberwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, sondern prätraumatisch. Im Übrigen gilt eine\ngesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht schon dann als durch den Unfall verursacht,\nweil sie nach diesem aufgetreten ist.\n\n6.4\nInsgesamt erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem ZMB-Gutachten\nangebrachten Vorbehalte als nicht stichhaltig. Vielmehr erfüllt das Gutachten die erforderlichen\nKriterien (vorstehend E. 4.7). Eine veränderte Befundlage, die auf eine effektive\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lässt, ist nicht gegeben. Divergenzen\nin den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit liegen nur scheinbar vor. Die Einschätzung der ZMB-\nGutachter erfasst die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich, in dem\nihr auch der SIVM-Gutachter bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (mit Rendement-\nVerminderung) attestiert hatte. Identisch ist auch das seitens der ZMB-Gutachter formulierte\nZumutbarkeitsprofil einer Verweistätigkeit.\n\n6.5\n\n6.5.1\nDie Beschwerdeführerin verweist auf die aufgrund der Belastung erfolgte Kündigung beim\nHandelsregisteramt, womit auch eine wirtschaftliche Veränderung im Zeitpunkt der\nangefochtenen Verfügung vorgelegen habe.\n\n"}