{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24398_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24398", "Checksum": "cede1aeb739afeca571d9b724e3d43b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:28", "Checksum": "d3386c706197490e48a745f4eab94622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 2)\n\n4.9\nDer gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie\ner sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215\nE. 3.1.1). Nachdem die Beschwerdeführerin keine seit der Begutachtung vom Oktober 2015\nbis zum angefochtenen Entscheid eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes\ngeltend macht, besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass das Revisionsgutachten\nzufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).\n9\n\n5.\n\n5.1\nZeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15.\nNovember 2019 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die\nAllianz mit Verfügung vom 19. Juli 2011 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46%\nzusprach.\n\n5.2\n\n5.2.1\nGrundlage für die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. Juli 2011 bildete das neurologische\nGutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) vom 5. Mai 2011\n(bg.Bel. 376). Der Neurologe Dr. med. C.__ stellte folgende Diagnosen:\n\n− Leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung nach schwerer traumatischer Hirnverletzung mit\nrechtsseitigen fronto-parieto-temporaler Hirnkontusion, linksseitiger okzipitaler Hirnkontusion und diffuser\naxonaler Hirnschädigung. Konsekutives sensomotorisches Hemisyndrom rechts (remittiert) und Aphasie\n(Wortfindungsstörung)\n− Posttraumatische belastungsabhängige Spannungstyp-Kopfschmerzen\n− Posttraumatische Epilepsie\n− Zentrale Hörbeeinträchtigung\n− St. n. Subdural- und Subarachnoidalblutung fronto-parieto-temporal links\n− St. n. Nadeltrepanation frontal rechts und Einlage einer intraparenchymatösen Hirndrucksonde am\n14.10.2002\n− St. n. Hemikraniektomie links am 15.10.2002\n− St. n. nicht dislozierter medialer und lateraler Orbitawandfraktur rechts\n− St. n. Hämatosinus ethmoidalis rechts\n− St. n. Clavikulafraktur rechts\n− Tinnitus aurium, AU seit Mitte 80-er Jahre (Bericht vom 18.11.2004)\n\nIn seiner Beurteilung hielt der Neurologe unter anderem fest, es bestehe insgesamt als Folge\nder schweren Hirnverletzung, mit unter anderem links fronto-basalen posttraumatischen\nHirnparenchymveränderungen, eine reduzierte körperliche und geistige Belastbarkeit,\nAufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen sowie Störungen der kognitiven Flüssigkeit, was\nsich in einer Verlangsamung des Denkens und Lernens äussere (S. 20 Abs. 6). Die kognitiven\nStörungen förderten eine verstärkte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit, was sich bei\nArbeiten äussere, die eine hohe Konzentration und geringe Fehlerquote voraussetzten. Die\nAuswirkungen auf den Alltag würden sich während der Untersuchungssituation nicht getreu\nprüfen oder abklären lassen, lägen aber im Erfahrungsspektrum mit Menschen dieses\n10\n\nVerletzungsgrades. Die posttraumatische Epilepsie zeige gestörte elektrophysiologische\nAbläufe im Gehirn, die sich typischerweise in Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen\näusserten. Obschon nicht von vergleichbarer Bedeutung wie die Veränderungen des\nHirnparenchyms, habe die Behandlung der Epilepsie mit Tegretol einen ungünstigen Effekt\nauf die Aufmerksamkeit und das Lernen (S. 20 Abs. 7).\n\nHinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Export-Assistentin notierte der Gutachter, die\nVersicherte sei zur Zeit des Unfalls noch in Ausbildung gewesen. Sie habe zwar als Exportassistentin bei der Firma D.__ gearbeitet, aber vorgehabt, die Berufsmatura abzulegen und\neine Ausbildung als Übersetzerin in Angriff zu nehmen. Ihre Tätigkeit als Exportassistentin\nhabe in der Ausstellung von Speditionsverträgen und Ursprungszeugnissen, der\nDossierbearbeitung, Telefonaten, Besprechungen und Fotokopieren bestanden. Rund 80%\nder Arbeit habe sie am Computer erledigt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit\nhänge weniger von den einzelnen Aufgaben ab, als von der Last der Arbeit (erwarteter\n«output») und der Anforderung, verschiedene Tätigkeiten zugleich oder unter\nBerücksichtigung anderer Tätigkeiten (Priorisieren, sicherer Griff auf Wissen oder notwendige\nFakten, etc.) mit Durchsetzungsvermögen durchzuführen. In einem hektischen Umfeld mit\nhohen Ansprüchen an Qualität, Effizienz und Leistung sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr\ngegeben, in einer wenig anspruchsvollen Tätigkeit der gleichen Art könne eine\nRestarbeitsfähigkeit bestehen. Einschränkend wirke sich die verstärkte Ermüdbarkeit und der\nvermehrte Erholungsbedarf aus (S. 23 Ziff. 3.1.1). Im herrschenden wettbewerbs- und\nleistungsorientierten Umfeld erachte er die Arbeitsunfähigkeit als Exportassistentin bei 40%\nbei einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 20% (S. 23 Ziff. 3.1.3). Tätigkeiten, die ein hohes\nMass an Selbstorganisation, Lernen von Fakten oder Abläufen, Dauerkonzentration oder\nÜbersicht über mehrere Abläufe erfordern, seien nicht geeignet, da sie intakte fronto-parietale\nHirnstrukturen voraussetzten (S. 23 Ziff. 3.1.2).\n\n"}