{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24398_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24398", "Checksum": "cede1aeb739afeca571d9b724e3d43b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:28", "Checksum": "d3386c706197490e48a745f4eab94622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 2)\n\n4.2\nLiegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere\nBeurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist\ngegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen\nAdäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen\nrevisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend\nsind (u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3; 8C_147/2017\nvom 2. August 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des\nSachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es dagegen nach dem\nGrundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des\nBundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).\n\n4.3\nZeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des\nInvaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung\ndes Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und –\nsofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer\nGesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht\n(BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).\n7\n\n4.5\nUm den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das\nGericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur\nVerfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den\nGesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und\nbezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche\nAuskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen\nden Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4\nS. 261).\n\n4.6\nVersicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes\nwegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,\nsowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Sie haben alle\nBeweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu\nentscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen\nRechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden\nmedizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu\nwürdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere\nmedizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).\n\n4.7\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen\nBelange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in\nder Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V\n231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).\n\nDer Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon\nab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts\n- bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen\nmedizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der\nRentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich\nerforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche\n8\n\nEinschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des\nGesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es\nevident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich\nattestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des\ngeltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu\nschliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts\n8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n4.8\nDer Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung stimmt\ngrundsätzlich überein (vgl. Art. 8 ATSG und Art. 18 UVG). Das hat zur Folge, dass die\nSchätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall in\nbeiden Versicherungszweigen zum selben Ergebnis zu führen hat. Abweichungen sind\ndennoch nicht ausgeschlossen (BGE 126 V 288 E. 2a und 2b mit Hinweisen). So hat nämlich\njede Versicherung die Invaliditätsbemessung selbständig und basierend auf einer eigenen\nPrüfung vorzunehmen (BGE 133 V 549 E. 6.1, BGE 126 V 288 E. 2d). Gemäss der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltete die Invaliditätsschätzung der\nInvalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung - und\numgekehrt (BGE 133 V 549 E. 6.2, 131 V 362 E. 2.2.1 vgl. auch Urteil des Bundesgerichts\n8C_754/2014 vom 27. März 2015 E. 2).\n\n"}