{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24398_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24398", "Checksum": "cede1aeb739afeca571d9b724e3d43b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:28", "Checksum": "d3386c706197490e48a745f4eab94622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24398\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 2)\n\n1.\nAnfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Allianz\nvom 15. November 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1\nATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht\ndesjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der\nBeschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Hergiswil\nNW, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden\ngegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des\nVerwaltungsgerichts, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2\nGerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides\nberührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59\nATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit\neinzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).\n\n2.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die Untätigkeit der Allianz im Anschluss an die\nEinsprache vom 9. Mai 2016. Soweit sie damit eine Rechtsverzögerung geltend machen sollte,\nist hierauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Allianz einen\nEinspracheentscheid erlassen hat.\n\n3.\n\n3.1\nDie Allianz erwog gestützt auf das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte\nVerlaufsgutachten ZMB vom 27. Oktober 2015, der gesundheitliche Zustand der Versicherten\nhabe sich seit der erstmaligen Begutachtung durch das Schweizerische Institut für\nVersicherungsmedizin (SIVM) im Mai 2011 nicht verändert. Ebenso wenig lägen\nwirtschaftliche Tatsachen vor, die eine revisionsrelevante Veränderung bewirkten. Demnach\nliege kein Revisionsgrund vor, weshalb die Revisionsverfügung vom 11. April 2016 ersatzlos\naufzuheben sei und es bei der Anspruchsberechtigung gemäss der Verfügung vom 19. Juli\n2011 bleibe.\n5\n\n3.2\nDie Beschwerdeführerin macht sowohl eine massgebliche Verschlechterung des\nGesundheitszustandes als auch eine wirtschaftliche Veränderung im Zeitpunkt der Verfügung\nvom 11. April 2016 geltend.\n\n3.3\nStrittig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des\nGesundheitszustandes oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin die\nVoraussetzungen für eine Revision gegeben sind.\n\n4.\n\n4.1\nDie Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vorliegend nicht\nerfüllten Spezialfall von Art. 22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1\nUVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für\ndie Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der\nInvaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass\nzur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit\nZusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu\nbeeinflussen; insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des\nGesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem\nGesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von\nBedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung\noder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung\neines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext\nunbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen\nSachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der\nursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus\nandere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder\nBeschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der\nursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt\nhinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand\nbzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche\nEinschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu\n6\n\neiner materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.\n4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb).\n\nOb eine derartige tatsächliche Änderung oder ob eine revisionsrechtlich unbeachtliche\nabweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen\nGesundheitszustandes vorliegt, bedarf ‒ auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden\nFolgen für die versicherte Person ‒ einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher\nArt genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.1).\n\nBei prozentgenauen Renten wie bei der Unfallversicherung wird eine erhebliche Änderung\nangenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 mit\nHinweisen).\n\n"}